Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025
Vom 29. August 2024 (Fn 1)
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2024/2025, mithin für das Wintersemester 2024/2025 und für das Sommersemester 2025, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist.
§ 3
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe mit Schwerpunkt in Minden stattfinden.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2024 (GV. NRW. S. 560). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.08.2024 bis heute (aktuelle Seite)