Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1(Fn 5) Anwendungsbereich
- § 2 (Fn 4, 10) Stiftungen
- § 3 (Fn 11) Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
- § 4 Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
- § 5 (Fn 10) Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
- § 6 (Fn 12) Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
- § 7 (Fn 11) Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben
- § 8 (Fn 4, 7) (aufgehoben)
- § 9 (Fn 10) Datenschutz
- § 10 (Fn 7) (aufgehoben)
- § 11 (Fn 7) (aufgehoben)
- § 12 (Fn 4, 10) Gewährte Studienbeitragsdarlehen
- § 13 (Fn 3) Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
- § 14 Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
- § 15 (Fn 3) Begrenzung der Darlehenslasten
- § 16 Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
- § 17 (Fn 5) Ausfallfonds
- § 18 (Fn 3) Ausfallrisiken
- § 19 (Fn 11) Rechtsverordnung
- § 20 (Fn 8) Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften
- § 21 (Fn 7) (aufgehoben)
- § 22 (Fn 6) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz
zur Erhebung von Hochschulabgaben
(Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW)
Vom 21. März
2006 (Fn 1, 9)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG) (GV. NRW. S. 119))
Inhaltsübersicht (Fn 9)
Erster Abschnitt
Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Stiftungen
§ 3 Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
§ 4 Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
§ 5 Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
§ 6 Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Datenschutz
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Nachlagerung
§ 12 Gewährte Studienbeitragsdarlehen
§ 13 Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
§ 14 Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
§ 15 Begrenzung der Darlehenslasten
§ 16 Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
Dritter Abschnitt
Ausfall eines Darlehens
§ 17 Ausfallfonds
§ 18 Ausfallrisiken
Vierter Abschnitt
Sonstiges
§ 19 Rechtsverordnung
§ 20 Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt (Fn
9)
Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 1(Fn 5) Anwendungsbereich
§ 1
(Fn 5)
Anwendungsbereich
(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Abgaben nach diesem Gesetz.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 (Fn 4, 10) Stiftungen
Stiftungen, denen die Hochschule einen Teil ihrer Einnahmen aus Studienbeiträgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) zur Verfügung gestellt hat, sind weiterhin verpflichtet, die Erträgnisse aus diesen Vermögensbestandteilen zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule zu verausgaben und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten.
§ 3 (Fn 11) Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
§ 3 (Fn 11)
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
(2) Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes wird ein Weiterbildungsbeitrag erhoben.
(3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
(4) Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.
§ 4 Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
§ 4
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
(1) Anlässlich
1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.
§ 5 (Fn 10) Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
§ 5 (Fn 10)
Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
(1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg können Beiträge erhoben werden. Zum Ausgleich der Kosten für die Verfahren zur Auswahl der Studierenden in künstlerischen Studiengängen können Beiträge erhoben werden, soweit diese Verfahren der Verbesserung der Erfolgschancen in dem jeweiligen Studiengang dienen.
(2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg und an der Auswahl können vom Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Abgabe abhängig gemacht werden.
§ 6 (Fn 12) Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
§ 6 (Fn 12)
Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben; § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Bezug im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Maßnahmen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen und unterstützen. Dazu kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien einschließlich der Beanspruchung der dezentralen örtlichen Infrastruktur gehören. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 7 (Fn 11) Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben
§ 7 (Fn 11)
Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben
(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung
1. des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Einschreibung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender oder auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer,
2. der Ausfertigungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,
3. der Verspätungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,
4. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,
5. der Beitrag für die Teilnahme an einem Studienkolleg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Besuch des Studienkollegs oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,
6. die Gebühr für das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 mit dem Antrag auf Teilnahme an diesem Verfahren oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. Bei dem Versagen der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten.
(3) Für den Fall, dass die Abgaben nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet werden, können die Hochschulen durch Abgabensatzung vorsehen, dass ein Säumniszuschlag erhoben wird und dass Zinsen berechnet werden.
§ 8 (Fn 4, 7) (aufgehoben)
§ 9 (Fn 10) Datenschutz
§ 9 (Fn 10)
Datenschutz
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.
§ 10 (Fn 7) (aufgehoben)
§ 10 (Fn 7)
(aufgehoben)
§ 11 (Fn 7) (aufgehoben)
§ 11 (Fn 7)
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt (Fn 9)
Nachlagerung
§ 12 (Fn 4, 10) Gewährte Studienbeitragsdarlehen
§ 12 (Fn 4, 10)
Gewährte Studienbeitragsdarlehen
Für die bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) gewährten Studienbeitragsdarlehen und Studienentgeltdarlehen gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 13 bis 16 sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 19 erlassenen Regelungen.
§ 13 (Fn 3) Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
§ 13 (Fn 3)
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Das Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen Raten, mindestens solchen von 50 Euro zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch die NRW.Bank sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Bei der Berechnung der Zeiten nach Satz 1 werden auch Hochschulsemester herangezogen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule oder im Rahmen einer Vorbereitung nach § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz studiert wurden.
(2) Bis zum Beginn der Rückzahlung wird die Zahlung der Zinsen gestundet.
§ 14 Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
§ 14
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag freigestellt werden, soweit ihr oder ihm nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 aufgrund eines zu geringen Einkommens eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder solche Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil ihr oder sein Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird.
§ 15 (Fn 3) Begrenzung der Darlehenslasten
§ 15 (Fn 3)
Begrenzung der Darlehenslasten
(1) Die Summe der nach § 17 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und des gewährten Studienbeitragsdarlehens einschließlich der Zinsen, die bis zu dem Rückzahlungszeitpunkt im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 angefallen sind, wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.
(2) Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Semester, für die ein Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von 1.000 Euro und beträgt höchstens 10.000 Euro.
(3) Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und dem gewährten Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen den Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigt.
(4) Falls die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer neben einer zurückzuzahlenden Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen gleichzeitig verpflichtet ist, ein oder mehrere Darlehen zurückzuzahlen, das oder die mit gleicher Zweckbestimmung in anderen Ländern gewährt worden ist oder sind, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung einen Nachteilsausgleich vorsehen.
§ 16 Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
§ 16
Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der Darlehenslasten nach § 15 in Betracht kommt, hat nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 insbesondere durch Tatsachenangaben und durch die Vorlage von Urkunden an der Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 und über die Feststellung des Wegfalls dieser Verpflichtung nach § 15 mitzuwirken.
(2) Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Dritter Abschnitt (Fn 9)
Ausfall eines Darlehens
§ 17 (Fn 5) Ausfallfonds
§ 17 (Fn 5)
Ausfallfonds
(1) Der als Sondervermögen des Landes errichtete „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken bereits gewährter Studienbeitragsdarlehen nach § 18 abzusichern. Darüber hinaus ist der Fonds berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung für diese vorzunehmen. Ein Anspruch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf Leistungen nach Satz 3 besteht nicht; soweit der Ausfallfonds nach Satz 3 leistet, besteht keine Berechtigung zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18.
(2) Der Fonds wird vom Ministerium verwaltet und kann im eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Ministerium kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an die NRW.Bank oder dritte Stellen zu treuen Händen übertragen.
(3) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen, die er seinem Vermögen entnimmt.
(4) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über den Zeitpunkt der Errichtung und der Organisation des Fonds sowie über die Grundzüge der Kostendeckung nach Absatz 3.
§ 18 (Fn 3) Ausfallrisiken
§ 18 (Fn 3)
Ausfallrisiken
(1) Der Ausfallfonds ist verpflichtet, Angebote der NRW.Bank auf Abtretung notleidender Darlehensforderungen anzunehmen.
(2) Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers, von der oder dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist (notleidende Darlehensforderung); das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche werden von der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 verwaltet und eingezogen.
(3) Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe, in der nach Maßgabe des § 15 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens entfallen ist. Das gleiche gilt in der Höhe, in der die Darlehens- und Zinsschuld nach Maßgabe des § 14 endgültig ausfällt.
(4) Der Ausfallfonds erstattet der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 Verwaltungskosten nur für die Verwaltung der an den Ausfallfonds abgetretenen Darlehensforderungen und nur insoweit, als die Kosten nicht von den Darlehensnehmerinnen und -nehmern getragen werden.
(5) Die NRW.Bank ist verpflichtet, an den Ausfallfonds personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit deren Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Ausfallfonds nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung.
Vierter Abschnitt (Fn 9)
Sonstiges
§ 19 (Fn 11) Rechtsverordnung
§ 19 (Fn 11)
Rechtsverordnung
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des Weiterbildungs-, des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 5, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung auf Grund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Absatz 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder den Erlass der Hochschulabgaben zu erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen. Das Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 3 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen und zu den Voraussetzungen, unter denen von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Darlehen freigestellt werden kann, zu bestimmen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung des Verfahrens der Nachlagerung das Nähere der Zusammenarbeit und des Finanzflusses zwischen den Hochschulen, dem Ausfallfonds und der NRW.Bank und das Nähere zur Verwaltung des Vermögens des Ausfallfonds durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und 2 dient der Anpassung der nach diesem Gesetz bestehenden Abgabenpflichtigkeit an die Entwicklung der Lebensverhältnisse und an die Landesplanung im Hochschulwesen sowie zur Sicherung des Vollzugs dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium; Halbsatz 1 gilt auch hinsichtlich der Regelung der Fälle, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt.
§ 20 (Fn 8) Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften
§ 20 (Fn 8)
Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften
(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder
c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 21 (Fn 7) (aufgehoben)
§ 21 (Fn 7)
(aufgehoben)
§ 22 (Fn 6) Inkrafttreten
§ 22 (Fn 6)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.
GV. NRW. S. 119, in Kraft getreten am 1. April 2006; geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts v. 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 30. April 2011 und am 1. Oktober 2011; Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
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Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften
Befristungsgesetzes: |
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§§ 13, 15 und 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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§§ 2, 8, 12 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts v. 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008. |
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§ 1 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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§ 22 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |
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§ 8, § 10, § 11 und § 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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Überschrift, Inhaltsverzeichnis und Abschnittsüberschriften geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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§ 2, § 5, § 9 und § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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§ 3, § 7 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |
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§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.04.2006 bis 31.12.2006
- Fassung vom 01.01.2007 bis 31.03.2008
- Fassung vom 01.04.2008 bis 29.04.2011
- Fassung vom 29.04.2011 bis 29.04.2011
- Fassung vom 30.04.2011 bis 30.09.2011
- Fassung vom 01.10.2011 bis 30.09.2014
- Fassung vom 01.10.2014 bis 30.09.2019
- Fassung vom 01.10.2019 bis heute (aktuelle Seite)