Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zu dem Vertrag zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen
Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 18. September 1984 (Fn 1)

Artikel 1

(1) Dem in Düsseldorf am 29. März 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom selben Tage wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll nach Artikel X des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

VERTRAG

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Die Entwicklung im Bereich des Hochschulwesens seit Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Vertragschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Bindungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 11 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des Schlußprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 dieses Vertrages sowie des Artikels 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 zu treffen und zugleich die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28. November 1969 / 29. Dezember 1969 durch eine neue Regelung zu ersetzen.

Zu diesem Zweck haben

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau,

und

die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
diese vertreten durch die Herren
Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,

die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
diese vertreten durch die Herren
Präses Dr. Heinrich Reiß und Vizepräsident Dr. Wolfgang Martens,

und die Lippische Landeskirche,
vertreten durch die Herren
Landessuperintendent Dr. Ako Haarbeck, Präses Christian Harms und
Kirchenrat Dr. Herbert Ehnes,

nachstehenden Vertrag geschlossen:

Artikel I

Pflege und Entwicklung der Evangelischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.

Artikel II

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen.

(2) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Evangelischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.

Artikel III

(1) Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und das dazugehörende Schlußprotokoll sowie Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 sind dahingehend auszulegen, daß an die Stelle der Begriffe "ordentlicher und außerordentlicher Professor" der Begriff "Professor" tritt.

(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche gelten die Regelungen des Artikels 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen und des dazugehörenden Schlußprotokolls in der Auslegung des Absatz 1 entsprechend.

(3) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Evangelischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Evangelische Theologie sein und der Evangelischen Kirche angehören.

(4) Sollen Lehraufgaben in Evangelischer Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche selbständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Evangelischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Artikel IV

(1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

(2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Landeskirchen festgestellt hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

Artikel V

(1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

(2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

(3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.

Artikel VI

Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre anwesend zu sein.

Artikel VII

(1) Betreiben die Landeskirchen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

(2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre anbieten.

(3) Das Nähere bleibt einer Regelung durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten.

Artikel VIII

Die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28. November 1969 / 29. Dezember 1969 wird aufgehoben.

Artikel IX

(1) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

(2) Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.

Artikel X

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Geschehen in vierfacher Urschrift.

Düsseldorf, den 29. März 1984

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

gez. Johannes Rau

Für die Evangelische Kirche im Rheinland:

gez. D. Brandt

gez. Nikolaus Becker

Für die Evangelische Kirche von Westfalen:

gez. Dr. Heinrich Reiß

gez. Dr. Wolfgang Martens

Für die Lippische Landeskirche:

gez. Dr. Ako Haarbeck

gez. Christian Harms

gez. Dr. Herbert Ehnes

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden:

Zu Artikel II Abs. 1

Die Landeskirchen erklären, daß gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die Kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.

Zu Artikel II Abs. 2

Es besteht Einvernehmen, daß Studiengänge für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden können und daß das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Abs. 2 entspricht.

Zu Artikel VI

Es besteht Einvernehmen, daß einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.

Düsseldorf, den 29. März 1984

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

gez. Johannes Rau

Für die Evangelische Kirche im Rheinland:

gez. D. Brandt

gez. Nikolaus Becker

Für die Evangelische Kirche von Westfalen:

gez. Dr. Heinrich Reiß

gez. Dr. Wolfgang Martens

Für die Lippische Landeskirche:

gez. Dr. Ako Haarbeck

gez. Christian Harms

gez. Dr. Herbert Ehnes

Zusatz:

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen
Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 20. Dezember 1984 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 592) (Fn 2) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und das Schlußprotokoll nach Artikel X des Vertrages am 1. Januar 1985 in Kraft treten.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Dezember 1984 stattgefunden.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 803.

Fn2

SGV. NW. 222.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).



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