Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen
der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände
im nordrhein-westfälischen Teil
des Bistums Münster

Bekanntmachung des Kultusministers

Vom 21. Mai 1990 (Fn 1)

Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster erlassen.

Gemäß der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS. S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird der Beschluß des Bischöflichen Generalvikariats Münster nachfolgend bekanntgemacht.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Besch

Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen
der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände
im nordrhein-westfälischen Teil
des Bistums Münster

Vom 20. März 1990

Nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich aufgrund des § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Fn 2) für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster die folgende Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen:

§ 1
Allgemeines

Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen haben bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die von ihnen vertretenen Vermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, so daß diese nicht geschmälert werden und die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht beeinträchtigt wird.

§ 2
Baumaßnahmen

Baumaßnahmen i. S. dieser Geschäftsanweisung sind

a) das Errichten und Herstellen,

b) das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern,

c) das Instandhalten und Instandsetzen,

d) das Abbrechen

von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Innenräumen sowie Freianlagen.

§ 3
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse zu Baumaßnahmen

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über

a) Verträge, die Baumaßnahmen betreffen, deren Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt,

b) Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Planern, die Baumaßnahmen vorbereiten oder beaufsichtigen, unabhängig von der Höhe des Honorars,

c) Verträge, die Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Bauwerken und Bauwerksteilen betreffen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.

§ 4
Erwerb von Ausstattung und Einrichtung

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände bei der Durchführung von Baumaßnahmen bedürfen, wenn ihr Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.

§ 5
Glocken, Orgeln und Kunstwerke

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge zum Erwerb oder zur Herstellung von Glocken, Orgeln und Kunstwerken bedürfen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung, der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Dies gilt auch für Verträge über Wiederherstellung, Veränderung und Instandhalten beweglicher Kunstwerke.

§ 6
Anzeigepflicht

Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen sind verpflichtet, vor Abschluß von Verträgen i. S. der §§ 3, 4 und 5 dieser Geschäftsanweisung das Vorhaben der bischöflichen Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitige Beratung erfolgen kann.

§ 7
Erlaß von Anordnungen

Die bischöfliche Behörde kann zur Regelung von Einzelheiten der von dieser Geschäftsanweisung betroffenen Rechtsgeschäfte und Beschlüsse Anordnungen erlassen.

Münster, den 20. März 1990

Der Bischof von Münster

In Vertretung

Dr. Thissen, Generalvikar

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 333.

Fn2

SGV. NW. 222.