Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
(APO-GOSt)

Vom 5. Oktober 1998 (Fn 1, 10)

(Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
vom 5. 10. 1998 (GV. NRW. S. 594))

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet: (Fn 11)

Inhalt (Fn 21)

Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

§ 2 Dauer des Bildungsganges

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

§ 4 Auslandsaufenthalte

§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen; Zeugnisse

2. Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

§ 8 Einführungsphase

§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase

§ 10 Nachprüfung

§ 11 Qualifikationsphase

§ 12 Wahl der Abiturfächer

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

§ 14 Beurteilungsbereich "Klausuren" und „Projekte“

§ 15 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

§ 16 Notenstufen und Punkte

§ 17 Besondere Lernleistung

§ 18 Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase

§ 19 Rücktritt und Wiederholung

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturprüfung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Zweck der Prüfung

§ 21 Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung

§ 22 Prüfungsanforderungen

§ 23 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 24 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 25 Zentraler Abiturausschuss

§ 26 Fachprüfungsausschüsse

§ 27 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

§ 28 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation

§ 29 Gesamtqualifikation

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 30 Zulassung zur Abiturprüfung

§ 31 Verfahren bei Nichtzulassung

§ 32 Fächer der schriftlichen Prüfung

§ 33 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

§ 34 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 35 Fächer der mündlichen Prüfung

§ 36 Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

§ 37 Verfahren bei der mündlichen Prüfung

§ 38 Gestaltung der mündlichen Prüfung

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung

§ 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 40 Weitere Berechtigungen und Abschlüsse

§ 40a Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 41 Wiederholung der Abiturprüfung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 42 Niederschriften

§ 43 Widerspruch und Akteneinsicht

Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 18)
Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102 Wochenstunden. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

§ 2 (Fn 6)
Dauer des Bildungsganges

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden (§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I bleiben unberührt.

(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 APO-S I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 APO-S I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 22, 27 APO-S I erfüllen.

§ 3 (Fn 23)
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(2) Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.

(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.

(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 (Fn 9)
Auslandsaufenthalte

(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

§ 5 (Fn 15)
Information, Beratung und Dokumentation
der Schullaufbahnen; Zeugnisse

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer) nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.

(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.

(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

2. Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6 (Fn 23)
Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
und allgemeine Belegungsbedingungen

(1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule
1. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung,
2. die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Satz 2,
3. die Einhaltung der Belegungsbedingungen und
4. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 13
gesichert sind.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen. Die festgelegten Wochenstundenzahlen für die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.

(3) Grund- und Leistungskurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (§ 4 SchulG). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

(4) Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(5) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(6) Die zu belegenden Fächer der gemeinsamen Grundbildung (§ 11) und die Abiturfächer (§ 12) sind grundsätzlich von der Einführungsphase an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen. Diese Fächer werden als Folgekurse unterrichtet.

(7) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(8) Im selben Fach dürfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(9) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgesetzt.

(10) Eine neu einsetzende oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgeführte Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt.

(11) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.

(12) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

(13) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

§ 7 (Fn 16)
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die in der Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch, Portugiesisch;

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur.

(3) Die Einrichtung des Leistungskursfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.

(4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet werden.

(5) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Pflichtbedingung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.

§ 8 (Fn 23)
Einführungsphase

(1) Die Aufgabe der Einführungsphase besteht darin, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vorzubereiten. In der Einführungsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden.

(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 31 Abs. 6 SchulG von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

(4) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen (§ 6 Absatz 5). Im Rahmen des Pflichtunterrichtes gemäß Absatz 1 Satz 2 stehen den Schülerinnen und Schülern ein elftes Fach und bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Wahl.

(5) Schülerinnen und Schüler, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer nach den Vorgaben der APO-S I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen. Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I müssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.

§ 9 (Fn 25)
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 50 SchulG. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.

(2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.

(5) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.

(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

(8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1.

(9) Wer aus der Einführungsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.

§ 10 (Fn 19)
Nachprüfung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.

(3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

(4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.

(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase.

(6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend.

(7) Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

(8) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 40 Absatz 3.

§ 11 (Fn 26)
Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Einführungsphase belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sieben Fächer als Grundkurse. Darüber hinaus stehen zur Erfüllung der Pflichtbedingungen gemäß Satz 1 bis zu zwei Halbjahreskurse in Vertiefungsfächern und höchstens ein Projektkurs zur Verfügung. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten.

(2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

2. Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Einführungsphase belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.

3. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gemäß § 8 Abs. 5 im ersten Halbjahr der Einführungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen.

4. In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden.

(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Das aus der Einführungsphase fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt.

2. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Sozialwissenschaften.

3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Geschichte.

4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich je zwei Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.

5. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einführungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsstufe fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach.

(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

2. Ein aus der Einführungsphase fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

(5) Das neunte Pflichtfach gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortzuführen.

(6) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.

(7) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.

(8) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase als zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer (Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten.

§ 12 (Fn 17)
Wahl der Abiturfächer

(1) Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

(2) Unter den vier Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein.

(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Einführungsphase in Grundkursen und spätestens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als Fächer mit Klausuren belegt sein.

(4) Das erste Leistungskursfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein.

(5) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.

(6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

§ 13 (Fn 4)
Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich

(1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" die Kursabschlussnote.

(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).

(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

(6) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben.

(8) In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.

§ 14 (Fn 27)
Beurteilungsbereich "Klausuren" und „Projekte“

(1) In der Einführungsphase sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird nach § 18 Absatz 3 SchulG landeseinheitlich zentral gestellt.

(2) In den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase sind in den zwei Leistungskursfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase ist im ersten bis dritten Abiturfach je eine Klausur zu schreiben. Für die Dauer der Klausuren im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase gilt § 32 Absatz 2 entsprechend.

(3) In der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Facharbeit entfällt bei Belegung eines Projektkurses.

(4) In einer Woche sollen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

(5) In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule für die Facharbeit nach Absatz 3 festgelegt wurde.

(6) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.

(7) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Halbjahresleistungen im Bereich „Sonstige Mitarbeit“ und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Schulhalbjahre entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt sind, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar sein.

§ 15 (Fn 18)
Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

(1) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs.3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Absatz 8.

(2) Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

§ 16 (Fn 17)
Notenstufen und Punkte

(1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

(2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der
Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note

Punkte nach
Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

(15 – 13 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

(12 – 10 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

(9 – 7 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

(6 – 5 Punkte)

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend

(4 Punkte)

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft

(3 – 1 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

(0 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden.

§ 17 (Fn 18)
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 29) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse des Projektkurses oder eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 26) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 29 Abs. 2 und 4).

§ 18 (Fn 16)
Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,
Konferenzen in der Qualifikationsphase

(1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Abs. 1. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß § 19 und § 23.

§ 19 (Fn 18)
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.

(2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:

1. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen.

2. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.

(3) Wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturprüfung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Zweck der Prüfung

Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

§ 21 (Fn 20)
Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.

(5) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.

§ 22 (Fn 18)
Prüfungsanforderungen

In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

§ 23 (Fn 16)
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. § 19 Absatz 1 Satz1 gilt entsprechend. Bei Rücktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 31 wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.

§ 24 (Fn 2)
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 25
Zentraler Abiturausschuss

(1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.

(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

1. die oder der Vorsitzende;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;

3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft;

4. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.

(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr.

(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 26 (Fn 12)
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. Bei Kursen, die schulübergreifend angeboten werden, wird der Fachprüfungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden;

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer;

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).

(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

(6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 25 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

§ 27 (Fn 13)
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß § 25 und § 26 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

(6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der mündlichen Prüfung zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Gäste zulassen.

(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

§ 28 (Fn 20)
Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation

(1) In der Qualifikationsphase sind als Block I die Leistungen aus allen 30 bis 32 anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Nach Festlegung durch die Schülerin oder den Schüler sind 35 bis 40 Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gemäß Absatz 2 bis 6. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.

(2) In den vier Abiturfächern sind jeweils vier Kurse in Block I einzubeziehen.

(3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden müssen, werden in Block I einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache erfüllen, müssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).

(5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einführungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).

(6) Aus den gemäß § 11 Abs. 5 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden.

(7) Im dritten und vierten Abiturfach können im Rahmen der anzurechnenden Grundkurse gemäß Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angehören.

(8) In den übrigen Grundkursfächern - außer Sport - können bis zu fünf Kurse einem Fach angehören. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.

(9) Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in Block I eingebracht werden.

(10) Der Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen auf die Grundkurse gemäß Absatz 1 angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote gemäß § 14 Absatz 7 oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 29 (Fn 17)
Gesamtqualifikation

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gemäß § 16 Abs. 2 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar in Block I höchstens 600 Punkte und im Abiturbereich als Block II höchstens 300 Punkte. Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (§ 17), werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den zwei Bereichen ist nicht möglich. Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.

(3) Für Block I gelten folgende Bedingungen:

1. Die Leistungen in den 27 bis 32 Grundkursen gemäß § 28 werden in einfacher Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung angerechnet. Werden 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 38 bis 40 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens acht Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

2. In der Gesamtheit der in Block I anzurechnenden Kurse müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(4) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:

1. Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich  mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.

2. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

3. Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.

(5) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

EI = P . 40
        S

Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung,
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 30 (Fn 18)
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.

(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt.

§ 31 (Fn 18)
Verfahren bei Nichtzulassung

(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.

(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.

§ 32 (Fn 27)
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.

§ 33 (Fn 16)
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 34 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Besondere Regelungen für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.

§ 34 (Fn 8)
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 33 Abs. 4) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:

1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1),

2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.

(3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.

(4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

§ 35
Fächer der mündlichen Prüfung

Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung können Fächer der mündlichen Prüfung sein.

§ 36 (Fn 4)
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.

(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind.

(3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(4) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 37 (Fn 12)
Verfahren bei der mündlichen Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 36 Abs. 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 23 Abs. 3.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) sowie mit § 38 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

(5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 26 Abs. 4) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

§ 38 (Fn 22)
Gestaltung der mündlichen Prüfung

(1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest. Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben gemäß § 37 Absatz 4.

(2) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

(4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

(5) Im Fach Sport als viertes Abiturprüfungsfach ergibt sich die Note der praktischen Prüfung gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet.

(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 27 Abs. 4).

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung

§ 39 (Fn 24)
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29.

(2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

(3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.

(4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 40 (Fn 3)
Weitere Berechtigungen und Abschlüsse

(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.

§ 40a (Fn 7)
Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase erfüllt sind:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

(2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(3) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 ⅔ – P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG).

(5) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.

§ 41 (Fn 13)
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 42
Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

(3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 43 (Fn 16)
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.

(2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

(Fn 5) (Fn 14)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
vom 5. 10. 1998 (GV. NRW. S. 594))

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

2. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 und 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG ) vom 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761).

3. Für Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe und des entsprechenden Bildungsganges im Berufskolleg gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) in der gemäß Nummer 2 geänderten Fassung übergangsweise fort, bis durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Berufskolleg eine andere Regelung getroffen wird (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes - Berufskolleggesetz - vom 25. November 1997, GV. NW. S. 426).

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:
(Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))

Artikel 8
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).

 

Hinweis:
(Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239))

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Absatz 3) findet für Schülerinnen und Schüler keine Anwendung, die (vor dem Schuljahr 2023/2024) in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 594, geändert durch VO 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 2 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66; ber. S. 798); Art. 1 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. GV. NRW. 2005 S. 21), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 1 der VO v. 5.5.2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 1 Nr. 4, 5, 9 und 11 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 6 bis 8, 10, 12 bis 14 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 4 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, ber. S. 535), in Kraft getreten am 28. März 2009 und am 1. August 2010; Artikel 4 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012 und 1. August 2013; Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018; Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 2

§ 24 geändert durch Art. 1 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 3

§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

§ 13, § 36 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

7. Abschnitt mit §§ 44 bis 50 angefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift 7. Abschnitt, §§ 45, 46, 48 und 50 geändert sowie § 47 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; 7. Abschnitt mit den §§ 44 bis 50 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 7

§ 40a eingefügt durch Art. 1 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 8

§ 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 9

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 10

Überschrift geändert durch Art. 1 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 11

Eingangsformel eingefügt durch Art. 1 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Artikel 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 12

§ 26 und § 37 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 13

§§ 27 und 41 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 14

§ 44 (alt) angefügt durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010; aufgehoben durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 15

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 16

§§ 7, 18, 23, 33 und 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 17

§§ 12, 16 und 29 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 18

§§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 19

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012.

Fn 20

§§ 21 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 21

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 22

§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 23

§§ 3, 6 und 8 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 24

§ 39 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 25

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (siehe Hinweis).

Fn 26

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 27

§§ 14 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.



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