Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Textil- und Bekleidungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Textil-
und Bekleidungstechnik
an Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung; Besonderheiten
des Studiengangs

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Textil- und Bekleidungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Textiltechnik,

b) Bekleidungstechnik.

Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn der Kandidat sein Studium nach Maßgabe der Studienordnung vertieft hat

1. innerhalb der Studienrichtung Textiltechnik im Studienschwerpunkt

a) Faden- und Flächenerzeugung,

b) Veredlungstechnik oder

c) Textilgestaltung,

2. innerhalb der Studienrichtung Bekleidungstechnik im Studienschwerpunkt

a) Bekleidungsfertigung oder

b) Bekleidungsgestaltung.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO kann im Prüfungsausschuß nach Maßgabe des Satzungsrechts der Fachhochschule an die Stelle des fachpraktischen Mitarbeiters eine Lehrkraft für besondere Aufgaben treten, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

(4) Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben kann auf Antrag des Kandidaten zum weiteren Betreuer einer Diplomarbeit bestellt werden, wenn die Anfertigung der Diplomarbeit praktische Fertigkeiten und Kenntnisse in besonderem Maße voraussetzt. Bei der Bewertung der Diplomarbeit (§ 26 Abs. 2 ADPO) wird die Lehrkraft für besondere Aufgaben von den Prüfern gehört.

§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll die Praktikanten mit Fragen des Betriebsaufbaus und der Betriebsorganisation sowie der Fertigungsprozesse und ihres organisatorischen Ablaufs vertraut machen.

(2) Das Fachpraktikum soll die Praktikanten mit den Werkstoffen, den technologischen und organisatorischen Abläufen der Fertigungsprozesse sowie mit der Funktion von typischen Einrichtungen und Maschinen der Textil- und Bekleidungstechnik vertraut machen.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Textil- und Bekleidungstechnik kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Chemie

4. Maschinenlehre

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Textiltechnik erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Faser- und Textilwarenlehre

2. Grundlagen der Textil- und Bekleidungstechnologie

3. Grundgebiete der Gestaltungslehre

4. Grundlagen der Wirtschafts- und der Arbeitswissenschaft

5. Verfahren und Maschinen der Faden- und Flächenerzeugung

6. Veredlungsverfahren und -maschinen

7. Prüfwesen

8. Organisationslehre

Hatder Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind anstelle der in Satz 1 Nrn. 5 bis 8 bezeichneten Fachprüfungen folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung -

5. Verfahren und Maschinen der Fadenerzeugung

6. Verfahren und Maschinen der Flächenerzeugung

7. Prüfwesen

8. Energie- und Anlagenwesen

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Veredlungstechnik -

5. Veredlungstechnologie

6. Textilchemie

7. Technische Analyse

8. Veredlungsverfahren und -maschinen

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Textilgestaltung -

5. Angewandte Gestaltungslehre

6. Entwurfsgestaltung

7. Kollektionsgestaltung

8. Industrielle Produktionstechnik

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

Der Katalog der möglichen Wahlprüfungsfächer umfaßt nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots folgende Fächer:

Organisationslehre, Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Prüfwesen, Energie- und Anlagenwesen, Verbundstoffe, Textilchemie, Veredlungsverfahren und -maschinen, Kollektionsgestaltung, Industrielle Produktionstechnik, Dessinatur, Spezielle Gebiete der Flächenerzeugung.

Die Studienordnung kann bestimmen, daß das Fach Industrielle Produktionstechnik für Kandidaten im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung sowie das Fach Dessinatur für Kandidaten im Studienschwerpunkt Textilgestaltung nicht wählbar ist.

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Bekleidungstechnik erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Faser- und Textilwarenlehre

2. Bekleidungskonstruktion

3. Bekleidungsfertigung

4. Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft

5. Maschinen der Bekleidungsfertigung

6. Spezielle Bekleidungskonstruktion

7. Betriebsorganisation

8. Modelltechnische Flächenanalyse

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind anstelle der in Satz 1 Nrn. 5 bis 8 bezeichneten Fachprüfungen folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsfertigung -

5. Maschinen der Bekleidungsfertigung

6. Fabrikanlagen

7. Betriebsorganisation

8. Arbeitswissenschaft

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsgestaltung -

5. Modellentwurf

6. Kollektionsgestaltung

7. Spezielle Bekleidungskonstruktion

8. Modelltechnische Flächenanalyse

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

Der Katalog der möglichen Wahlprüfungsfächer umfaßt nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots folgende Fächer:

Betriebsorganisation, Arbeitswissenschaft, Spezielle Bekleidungskonstruktion, Modelltechnische Flächenanalyse.

(3) Die Fachprüfungen in

Entwurfsgestaltung sowie in

Kollektionsgestaltung (Studienschwerpunkt Textilgestaltung)

bestehen jeweils aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden Entwürfe und einem dazugehörigen Fachgespräch über die Entwürfe; die Entwürfe und die mündliche Prüfungsleistung im Fachgespräch werden als zusammengehörige Leistungen bewertet. Im übrigen bestehen die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In den folgenden Fächern ist durch einen Leistungsnachweis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen, wenn der Kandidat das jeweilige Fach nicht zum Wahlprüfungsfach bestimmt:

- im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung - Energie- und Anlagenwesen

- im Studienschwerpunkt Veredlungstechnik - Veredlungsverfahren und -maschinen

- im Studienschwerpunkt Textilgestaltung - Industrielle Produktentwicklung

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsfertigung - Arbeitswissenschaft

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsgestaltung - Modelltechnische Flächenanalyse

Die Studienordnung kann ferner bestimmen, daß in den Fächern

Grundlagen der Datenverarbeitung, Kostenwesen und Wirtschaftlichkeitsberechnung, Arbeits- und Sozialrecht, Berufs- und Arbeitspädagogik, Textverarbeitung, Betriebssoziologie, Arbeitssicherheit

sowie in weiteren möglichst gleichwertigen Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt acht nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 7. 3. 1975 (GABl. NW. S. 158) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 65) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft. soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Textil- und Bekleidungstechnik so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 396.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: