Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung - QVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gleichwertigkeit von
Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der
Hochschulreife (Qualifikationsverordnung - QVO)

Vom 22. Juni 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1983 (GV. NW. S. 165), und des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

(1) Die Qualifikation für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen wird nachgewiesen durch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) gemäß §§ 2 bis 4. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 uneingeschränkt zum Studium, das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(2) Zum Studium in integrierten Studiengängen berechtigt auch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis. Die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium II des integrierten Studienganges, in einem Studiengang der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung sowie in gleichnamigen oder verwandten Studienfächern eines Lehramtsstudienganges an einer Universität - Gesamthochschule - oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen setzt den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach Maßgabe des § 4 Nr. 4 voraus.

(3) Das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt zum Studium an einer Hochschule im Lande Nordrhein-Westfalen in Studiengängen, bei denen ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet.

§ 2 (Fn 7)

Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die an Schulen in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:

1. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums und einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis des gymnasialen Zweiges einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Höheren Handelsschule,

3. das Abiturzeugnis einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Kollegschule (§ 4b Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz),

4. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Abendgymnasiums und des Kollegs

5. das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 3,

6. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife.

§ 3

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen die folgenden in Nordrhein-Westfalen erworbenen, dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Vorbildungsnachweise:

1. das Zeugnis der Nichtschülerreife- und der Nichtschülerabiturprüfung,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die mit Genehmigung des Kultusministers die allgemeine Hochschulreife vermitteln,

3. das Zeugnis der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis (Begabtenprüfung),

4. das Zeugnis der Hochschulabschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist,

5. das Zeugnis einer Staatsprüfung, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist.

§ 4 (Fn 3)

Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife, die in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:

1. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums, das vor dem 1. 8. 1970 erworben worden ist,

2. das Abschlußzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die die fachgebundene Hochschulreife vermitteln,

3. das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben worden ist, gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dies gilt auch für Absolventen von in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Studiengängen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (Anlage 1)

4. das Zeugnis der für das Hauptstudium II eines integrierten Studienganges qualifizierenden Zwischenprüfung mit dem nach erfolgreich abgeschlossenen Brückenkursen in drei Fächern erteilten Vermerk der fachgebundenen Hochschulreife.

§ 5

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt auch das Abschlußzeugnis des Oberstufenkollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.

§ 6 (Fn 6)

(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen. Diese Zeugnisse können daraufhin überprüft werden, ob sie den vertraglichen Bedingungen entsprechen. Entspricht ein Zeugnis den vertraglichen Bedingungen nicht, so kann in schwerwiegenden Fällen die Anerkennung versagt werden.

(2) Das Zeugnis der Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einer der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Laufbahnen erworben worden ist und das den Bedingungen des § 4 Nr. 3 entspricht, wird als Nachweis einer fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Anlage zu dieser Verordnung anerkannt.

§ 7 (Fn 4)

(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen folgende Zeugnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurden, wenn sie in allen Pflichtfächern eine Note enthalten:

1. Reifezeugnis der Erweiterten Oberschule;

2. Reife- und Facharbeiterzeugnis der Einrichtungen der Berufsausbildung;

3. Reifezeugnis der Spezialschulen und Spezialklassen;

4. Reifezeugnis der Volkshochschule, sofern für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

5. Reifezeugnis der Arbeiter- und Bauernfakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sofern zwölf aufsteigende Jahrgänge durchlaufen worden sind und für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

6. Reife- oder Abschlußzeugnis des Erzbischöflichen Norbertuswerkes in Magdeburg, des Kirchlichen Oberseminars in Potsdam-Hermannswerder und des Kirchlichen Proseminars in Naumburg.

(2) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen diese Zeugnisse auch, wenn für die Pflichtfächer, für die im Reifezeugnis keine Note enthalten ist, ein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule mit dem Kenntnisstand des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt wird. Fehlen die Noten in den Fächern Biologie oder Chemie und kann kein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule ersatzweise vorgelegt werden, berechtigt das Zeugnis zum Studium in allen Studiengängen außer den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie beziehungsweise Chemie. Entsprechend berechtigt das Zeugnis bei Fehlen einer Note im Fach Geographie zum Studium in allen Studiengängen außer dem Studiengang Geographie.

(3) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Studiengängen bestimmter Fachrichtungen berechtigen folgende Zeugnisse:

1. Zeugnis über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter an den in Anlage 2 aufgeführten Universitäten und Hochschulen jeweils in der in dieser Anlage unter Nummer 2 aufgeführten Fachrichtung, die dem im Facharbeiterzeugnis ausgewiesenen Beruf entspricht; (Anlage 2)

2. Abschlußzeugnis der Ingenieur- und Fachschulen jeweils in den in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtungen. (Anlage 3)

3. Das Volkshochschulzeugnis mit mindestens sechs Fächern, das nicht die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, berechtigt zum Studium in den Ingenieurwissenschaften, den Wirtschaftswissenschaften, der Mathematik, der Physik und der Informatik.

(4) Den Absolventen des Kirchlichen Proseminars in Moritzburg, des Kathechetischen Oberseminars in Naumburg, des Theologischen Seminars in Leipzig und des Bischöflichen Vorseminars in Schöneiche kann das Kultusministerium die Berechtigung zum Studium in einzelnen Studiengängen zuerkennen.

(5) Das Kultusministerium kann ein Zeugnis, das in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurde, als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen anerkennen, wenn es in der Deutschen Demokratischen Republik zum Studium berechtigt und die Bedingungen seines Erwerbs denen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. 5. 1990 über die Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der Deutschen Demokratischen Republik an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

§ 8

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen auch

1. das Reife- und das Abiturzeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,

3. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,

4. das Reifezeugnis der internationalen französischen Schulen in St. Germain-en-Laye und Fontainebleau - Deutsche Abteilung -,

5. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) - Deutsche Abteilung -,

6. das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife.

§ 9

Nachweise der Hochschulreife von deutschen Staatsangehörigen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten als Zeugnisse der Hochschulreife im Sinne dieser Verordnung.

§ 10 (Fn 5)

In Zweifelsfällen entscheidet über Anerkennungen nach dieser Verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Düsseldorf, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Zustimmung des Kultusministeriums.

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 260, geändert durch Art. 2 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752), 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156), 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437), 18.6.1998 (GV. NW. S. 477), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290).
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 6 geändert durch VO v. 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988.

Fn 4

§ 7 neugefaßt durch VO v. 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990.

Fn 5

§ 10 geändert durch Art. 2 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988, 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.1998 (GV. NW. S. 477); in Kraft getreten am 7. August 1998.

Fn 7

§ 2 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.



Normverlauf ab 2000: