Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung
von Lehramtsbefähigungen,
Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen
auf die Bezirksregierungen
Vom 16. September 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 19 Abs. 5 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW.S. 564) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW.S. 386) wird verordnet:
§ 1 (Fn 3)
§ 1 (Fn 3)
Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
§ 2 (Fn 3)
§ 2 (Fn 3)
(1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.
(2) Es werden übertragen auf die
a) Bezirksregierung Arnsberg
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen
Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen oder in der
Schweiz erworben oder abgelegt worden sind.
b) Bezirksregierung Detmold
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der
Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der
ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen
Wirtschaftsraums oder Polen oder der Schweiz.
c) Bezirksregierung Düsseldorf
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder
abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von
Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie
auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten
Staatsprüfungoder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind.
d) Bezirksregierung Köln
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder
abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes
Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die
Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik
abgelegt worden sind.
e) Bezirksregierung Münster
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder
abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von
Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie
auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten
Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das
Lehramt für Sonderpädagogik.
§ 3 (Fn 4)
§ 3 (Fn 4)
(1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV. NRW. S. 320), außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 565; geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516), in Kraft treten am 1. Oktober 2003; Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
SGV. NRW. 223. |
|
§§ 1 u. 2 geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516); in Kraft treten am 1. Oktober 2003. |
|
§ 3 neu gefasst durch Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 30.09.2003
- Fassung vom 01.10.2003 bis 29.04.2005
- Fassung vom 30.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)