Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024


Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Pressegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespressegesetz NRW)

Vom 24. Mai 1966 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

§ 1

Freiheit der Presse

§ 2

Zulassungsfreiheit

§ 3

Öffentliche Aufgabe der Presse

§ 4

Informationsrecht der Presse

§ 5

entfallen

§ 6

Sorgfaltspflicht der Presse

§ 7

Begriffsbestimmungen

§ 8

Impressum

§ 9

Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

§ 11

Gegendarstellungsanspruch

§ 12

Datenschutz

§ 13

entfallen

§ 14

entfallen

§ 15

entfallen

§ 16

entfallen

§ 17

entfallen

§ 18

entfallen

§ 19

entfallen

§ 20

entfallen

§ 21

Strafrechtliche Verantwortung

§ 22

Strafbare Verletzung der Presseordnung

§ 23

Bußgeldvorschriften

§ 24

entfallen

§ 25

Verjährung

§ 26

Geltung für Rundfunk

§ 27

Schlußbestimmungen

§ 1
Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2
Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4
Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 (Fn2)

§ 6
Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 7 (Fn3)
Begriffsbestimmungen

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht.

1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,

2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8
Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.

§ 9 (Fn4)
Persönliche Anforderungen an den
verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,

4. nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,

5. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 10
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige" bezeichnet werden.

§ 11
Gegendarstellungsanspruch

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder

b) die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder

c) es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Uberschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder und der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 (Fn 5)
Datenschutz

Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten  (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI.L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S.72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

§ 13 (Fn6)

§ 14 (Fn6)

§ 15 (Fn6)

§ 16 (Fn6)

§ 17 (Fn6)

§ 18 (Fn6)

§ 19 (Fn6)

§ 20 (Fn6)

§ 21 (Fn7)
Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder

2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

§ 22 (Fn8)
Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,

2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,

3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,

§ 23 (Fn9)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,

2. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt,

3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 24 (Fn6)

§ 25 (Fn7, Fn10)
Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten,

1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder

2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a und 129a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie nach §§ 130 Abs. 2 und 4, 131 und 184a bis 184d des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 23 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 26 (Fn11)
Geltung für Rundfunk

(1) Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.

(2) Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) (Fn12) bleibt unberührt.

§ 27 (Fn 13)
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBI. I S. 839),

2. das Gesetz über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GS. NW. S. 444) und die Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1949 (GS. NW. S. 444).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 340, geändert durch Art. XXII AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Art. XXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), Art. 12 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 7 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), § 56 des WDR-Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 237), Art. 17 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Art. 11 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124), Art. 3 d. 5. RundfunkänderungsG v. 22. 9. 1992 (GV. NW. S. 346), § 9 d. Pflichtexemplargesetzes v. 18. 5. 1993 (GV. NW. S. 265), des Gesetzes zur Änderung des Landespressegesetzes NW v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 88); Art. 1 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Art. 29 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18 Mai 2021.

Fn 2

§ 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. XXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Fn 3

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 4

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. XXII des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22); in Kraft getreten am 1. April 1970, Art. 11 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 9. April 1992; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 12 neu eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 6

§§ 13 bis 20 und § 24 gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 17 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).

Fn 7

§ 21 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. XXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 8

§ 22 zuletzt geändert durch Art. 17 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 9

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 10

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 11

§ 26 geändert durch § 56 WDR-Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 237); in Kraft getreten am 23. März 1985, Art. 3 d. Gesetzes v. 22. 9. 1992 (GV. NW. S. 346); in Kraft getreten am 10. Oktober 1992.

Fn 12

SGV. NW. 2251.

Fn 13

§ 27 Abs. 3 angefügt durch Art. 29 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.



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