Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Gewährung von Produktionshilfen durch Veranstaltergemeinschaften für Gruppen gemäß § 24 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Gewährung von Produktionshilfen
durch Veranstaltergemeinschaften für Gruppen
gemäß § 24 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)

Vom 27. Juni 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 24 Abs. 6 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Neubekanntmachung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172) (Fn 2) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 4 LRG NW muß die Veranstaltergemeinschaft den Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW auf deren Verlangen Produktionshilfen im jeweiligen Verbreitungsgebiet zur Verfügung stellen. Gemäß § 24 Abs. 6 LRG NW kann die Veranstaltergemeinschaft für die Gewährung von Produktionshilfen (notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung) nach § 24 Abs. 4 LRG NW die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

1. Abschnitt

Produktionshilfen

§ 2
Bereitstellung der Produktionshilfen

(1) Produktionshilfen sind gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 LRG NW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der LfR über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 7. Juli 1993 (GV. NW. S. 486) (Fn 2) die notwendigen studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung. Die studiotechnische Einrichtung umfaßt insbesondere alle technischen Geräte wie Bandmaschinen, Mischpult, Mikrophone, Zuspielgeräte, die für die Produktion der im Lokalfunk üblichen Beitragsformen notwendig sind. Zur Produktionshilfe gehört auch die Einweisung in die Bedienung der technischen Geräte sowie die für die technische Produktion eines Beitrags erforderliche Beratung.

(2) Die Gewährung der Produktionshilfe erfolgt auf Nachweis der Zugangsberechtigung.

§ 3
Umfang der Produktionshilfen

(1) Der Umfang der für die Produktionshilfe bereitzustellenden studiotechnischen Einrichtungen richtet sich nach der Richtlinie gemäß § 14 der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW) vom 18. Dezember 1992 - Anerkennung von Bürgerfunkproduktionsstätten (Radiowerkstätten) vom 5. Februar 1993.

(2) Als sonstiges Material sind Band, Kassetten und Studioverbrauchsmaterial bereitzustellen.

(3) Der zur Einweisung beauftragte Mitarbeiter ist nicht Erfüllungsgehilfe der Gruppe.

§ 4
Erstattung der Selbstkosten

(1) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(2) Für die Berechnung zur Nutzung von Produktionshilfen der Veranstaltergemeinschaften gemäß § 24 Abs. 4 Satz 4 LRG NW dürfen nur die speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten Berücksichtigung finden. Die Höhe des Entgelts darf nicht zu einem Ausschluß vom Zugang zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk führen. Für die Prüfung und Verbreitung der Beiträge dürfen keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei der Bemessung der Entgelte müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(3) Grundlage für das gemäß § 24 Abs. 4 LRG NW zu zahlende Entgelt ist eine Kalkulation der Selbstkosten auf der Basis einer 60%igen Auslastung der Produktionsstätte durch Gruppen im Sinne des § 24 Abs. 4 LRG NW. Der von der Gruppe der Veranstaltergemeinschaft zu erstattende Satz errechnet sich pro angefangene Nutzungsstunde.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 und 2 genannten Grundsätze die Höhe des von der Gruppe zu erstattenden Entgelts für die Bereitstellung der technischen Beratung, der mobilen Aufnahmetechnik, der Produktionstechnik und des sonstigen Materials.

(5) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsdauer der Produktionsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 dieser Satzung durch die Gruppe in vollen Stunden unter Berücksichtigung der speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten.

(6) Selbstkosten sind:

a) Die Berechnung von angemessenen Abschreibungssätzen oder Mietzinsen für die Nutzung der studiotechnischen Einrichtung und der ggf. genutzten Räumlichkeiten,

b) die Erstattung der Materialkosten nach dem Wiederbeschaffungswert oder in Form einer angemessenen Pauschale,

c) die Erstattung der anteiligen Personalkosten für die technische Beratung durch einen Mitarbeiter der Veranstaltergemeinschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten und

d) die Erstattung der sonstigen Kosten nach dem Aufwand oder in Form einer angemessenen Pauschale, die auch anteilige Versicherungskosten für die Ausleihe der Geräte enthalten kann.

§ 5
Entgeltordnung

Die Veranstaltergemeinschaft stellt für die zu erstattenden Selbstkosten eine Entgeltordnung auf, die der LfR zur Zustimmung vorzulegen ist.

2. Abschnitt

Andere Formen der Produktionshilfen

§ 6
Beauftragung anerkannter Radiowerkstätten

Die Veranstaltergemeinschaft kann mit Produktionshilfe auch eine anerkannte Radiowerkstatt oder zusammengeschlossene anerkannte Radiowerkstätten beauftragen. Dabei kann auch die Bereitstellung von geeignetem Beratungspersonal vereinbart werden. Die anerkannten Radiowerkstätten verpflichten sich, den Gruppen im Sinne des § 24 Abs. 4 LRG NW Produktionshilfen entsprechend den Vorschriften der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu gewähren.

§ 7
Ablösung der Verpflichtung zur Produktionshilfe

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft kann die Produktionshilfeverpflichtung auch durch die Zahlung eines angemessenen Entgeltes an die LfR abgegolten werden. Diese setzt die so erlangten Mittel treuhänderisch im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung im jeweiligen Verbreitungsgebiet ein.

3. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 8
Übergangsfrist

Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, unverzüglich die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Produktionshilfen innerhalb angemessener Frist gewährt werden können. Beabsichtigt sie, Dritte mit der Gewährung von Produktionshilfen zu beauftragen (§ 6), hat sie mit anerkannten Radiowerkstätten Verhandlungen aufzunehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die LfR unter Berücksichtigung des Verhandlungsstandes, ob die Veranstaltergemeinschaft nunmehr zur Gewährung einer anderen Produktionshilfe entsprechend dieser Satzung verpflichtet ist. Im Falle der Kündigung von Produktionshilfevereinbarung wirkt die LfR auf eine Einigung im jeweiligen Verbreitungsgebiet hin.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung der LfR tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Fn 3).

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 432.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994.



Normverlauf ab 2000: