Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchführung eines Modellversuchs
mit digitalem Hörfunk
und neuen digitalen Kommunikationsdiensten
in Nordrhein-Westfalen

2. Medienversuchsverordnung - 2. MVVO

Vom 1. Oktober 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 72 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75), wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Grundsätze

(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modellversuch mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten durchgeführt. Dabei soll auf die bestehende Struktur der Hörfunkversorgung in Nordrhein-Westfalen durch öffentlich-rechtliche und private Veranstalter Rücksicht genommen werden.

(2) Der Modellversuch soll Entscheidungen über die Nutzung neuer Techniken, Programme und Dienste vorbereiten. Er dient dem Zweck, Erkenntnisse über die

1. publizistischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen und Möglichkeiten, Akzeptanz und Auswirkungen von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten,

2. technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Verbreitung von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten,

3. rechtlichen Grundlagen, die notwendig sind, um Meinungs- und Informationsfreiheit bei chancengleichem und diskriminierungsfreiem Zugang zum digitalen Hörfunk und zu neuen digitalen Kommunikationsdiensten zu gewährleisten,

4. Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes,

5. Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern,

6. gesellschaftlichen Folgen der neuen Angebote

zu gewinnen.

(3) Der Modellversuch dauert drei Jahre. Er beginnt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung. Alle Zulassungen, Zuordnungen von Übertragungskapazitäten und sonstigen Regelungen aufgrunddieser Verordnung sind auf die Laufzeit des Modellversuchs begrenzt. Rechtsansprüche auf Weitergeltung nach Ende des Modellversuchs bestehen nicht.

§ 2
Angebote

(1) In den Modellversuch werden digitaler Hörfunk und digitale Kommunikationsdienste (Angebote) einbezogen. Sie können terrestrisch oder über Kabel, verschlüsselt oder unverschlüsselt, auf Abruf oder ohne Abruf übermittelt werden.

(2) In den Modellversuch sollen auch Angebote von Gruppen einbezogen werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

(3) Für alle Angebote privater Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter gilt § 72 Abs. 4 Satz 4 LRG NW entsprechend.

§ 3
Teilnehmer

An dem Versuch können teilnehmen:

1. öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter,

2. private Hörfunkveranstalter,

3. private Anbieter von digitalen Kommunikationsdiensten (Diensteanbieter),

4. Nutzer, die sich möglichst gleichgewichtig auf die Gebiete verteilen sollen, in denen der Empfang der Angebote möglich ist.

§ 4
Übertragungskapazitäten

(1) Für den Modellversuch werden im Land Nordrhein-Westfalen für die terrestrische Verbreitung der Angebote Übertragungskapazitäten im Bereich des Kanals 12 (Band III) und im L-Band genutzt. Für die Verbreitung von digitalem Hörfunk über Kabel werden Übertragungskapazitäten nach § 4 Satz 1 der 1. Medienversuchsverordnung genutzt.

(2) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) kann für Übertragungskapazitäten, die ihr nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote durch Dritte durchführen lassen. Sie hat dabei sicherzustellen, daß

1. alle Angebote gleichbehandelt werden und allen Teilnehmern nach § 3 Nr. 2 und 3 die gleichen technischen Dienstleistungen zu chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen angeboten werden,

2. im Modellversuch nur Hörfunkprogramme verbreitet werden, deren Veranstalter die LfR zugelassen hat oder die öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter nach § 72 Abs. 5 LRG NW veranstalten,

3. Entscheidungen der LfR (§ 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 2) unverzüglich umgesetzt werden.

(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter können für Übertragungskapazitäten, die ihnen nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen selbst durchführen.

§ 5
Zulassung

(1) Wer Hörfunk im Modellversuch veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR nach Maßgabe von § 72 Abs. 4 LRG NW; dies gilt nach § 72 Abs. 5 nicht für öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter, die entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen teilnehmen können.

(2) Wer digitale Kommunikationsdienste, die einer Veranstaltung von Rundfunk entsprechen, anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Stellt die LfR fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen, oder das Angebot so anbieten, daß es nicht der Veranstaltung von Rundfunk entspricht.Anbieter sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Wer einen Dienst zur allgemeinen elektronischen Nutzerführung anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Diese elektronische Nutzerführung muß alle Angebote, die für den jeweiligen Nutzer im Rahmen des Modellversuchs verfügbar sind, unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (gleichgewichtig, gleichrangig und gleichdifferenziert) darstellen.

(4) Die LfR ordnet auf Antrag privaten Hörfunkveranstaltern und Diensteanbietern Übertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge zu, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten vorhanden sind.

(5) Sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung aller für den Modellversuch zugelassenen Hörfunkprogramme und angezeigten Kommunikationsdienste vorhanden, so teilt die LfR nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Übertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge nach folgenden Gesichtspunkten zu:

1. Es soll ein möglichst breites Spektrum von Hörfunkprogrammen und Kommunikationsdiensten in den Modellversuch einbezogen werden.

2. Es sollen ausreichende Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Angeboten nach § 2 Abs. 2 vorgesehen werden.

Im übrigen trifft die LfR eine Auswahlentscheidung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 LRG NW.

§ 6
Anzeige

(1) Diensteanbieter, die im Modellversuch tätig werden wollen, haben dies der LfR vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben über die Angebote enthalten, die übermittelt werden sollen. Änderungen der Angebote sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

(2) Die LfR kann die Verbreitung einzelner Kommunikationsdienste ganz oder teilweise untersagen, wenn diese die Gesetze oder Bestimmungen dieser Verordnung verletzen.

§ 7
Wissenschaftliche Begleitforschung

(1) Der Modellversuch wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Die Begleitforschung erstreckt sich auf den Zweck des Modellversuchs (§ 1 Abs. 2).

(2) Die Landesregierung kann die Begleitforschung durch Dritte ausführen lassen. Jährlich ist ein Bericht über den Stand des Modellversuchs und den Stand der Begleitforschung vorzulegen. Die LfR, Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter sind berechtigt, entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

(3) Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter haben den von der Landesregierung mit der wissenschaftlichen Begleitforschung betrauten Stellen unentgeltlich Zugang zu den für die Untersuchung erforderlichen Informationen zu gewähren und die für die Begleitforschung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Durchführung

(1) Die Landesregierung, die LfR, die Hörfunkveranstalter und die Diensteanbieter arbeiten bei der Durchführung des Versuchs zusammen.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Begleitforschung der Landesregierung und die von anderen verantworteten zusätzlichen Untersuchungen aufeinander abgestimmt werden.

§ 9
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.



Normverlauf ab 2000: