Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung über die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (Datenschutzsatzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung über die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (Datenschutzsatzung)

Vom 18. August 2023 (Fn 1)

Aufgrund von § 49 Absatz 5 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), erlässt die Landesanstalt für Medien NRW folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Ausgestaltung des Amtes der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien NRW als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 49 Absatz 2, § 51a LMG NRW in Verbindung mit den Regelungen des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (TMZG) und Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Grundlage der Satzungsermächtigung in § 49 Absatz 5 LMG NRW.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Nach Bestellung durch die Medienkommission schließt die/der Vorsitzende der Medienkommission mit der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten für die Dauer der vierjährigen Amtszeit, längstens jedoch bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters, einen Dienstvertrag. In diesem Dienstvertrag ist die Verpflichtung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten aufzunehmen, die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Medienkommission über geplante Auslandsdienstreisen und Urlaubsabwesenheiten zu informieren. Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt die Vertretung für diesen Zeitraum oder für andere Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW sicher.

(2) In Bezug auf die erforderliche Qualifikation der Vertretung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten und hinsichtlich der Vorgaben zu ihrer Unabhängigkeit bei den von ihr wahrgenommenen Aufgaben gilt § 49 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW entsprechend. Für die Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten gelten vorrangig die Datenschutzvorschriften des LMG NRW, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutzgrundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikations-Telemedien- Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und andere Vorschriften über den Datenschutz.

§ 3
Rechtsstellung der Mitarbeiter

(1) Die Datenschutzbeauftrage/der Datenschutzbeauftragte entscheidet über die Auswahl ihrer/seiner Mitarbeiter, welche allein ihrer/seiner Weisung unterstehen. Die Direktorin/Der Direktor schließt die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten. In den Arbeitsverträgen ist zu regeln, dass die Mitarbeit bei der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten unter ihrer/seiner Leitung und frei von Weisungsbefugnissen der Organe der Landesanstalt für Medien NRW erfolgt.

(2) Soweit Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten arbeitsvertraglich vorübergehend oder projektbezogen mit anderen Aufgaben in der Landesanstalt für Medien NRW betraut werden, erfüllen sie diese Aufgaben unter der Leitung und Weisung der Direktorin/des Direktors oder einer/ eines von der Direktorin/von dem Direktor Beauftragten.

(3) Soweit Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Medien NRW vorübergehend und/oder projektbezogen mit Aufgaben der Datenschutzaufsicht betraut werden, erfüllen sie diese Aufgaben unter der Leitung und Weisung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 entscheiden die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte und der oder die jeweilige Dienstvorgesetzte des Mitarbeiters einvernehmlich über die Genehmigung von Anträgen auf Dienstbefreiung (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitszeitverkürzung, Freizeitausgleich).

(5) Die Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten dürfen keine anderen Aufgaben bei Rundfunkanbietern nach dem LMG NRW oder mit ihnen verbundenen Unternehmen ausüben.

§ 4
Grundsätze der Vergütung

(1) Die Medienkommission legt die Vergütung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten für die Dauer der Amtszeit unter Berücksichtigung ihrer/seiner beruflichen Erfahrung in Anlehnung an die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW fest.

(2) Die Vergütung für Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach den für die Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW allgemein geltenden Grundsätzen.

§ 5
Dienstzeit, Erreichbarkeit

Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jedenfalls zu den üblichen Dienstzeiten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Über Ort und Zeit ihrer/seiner Diensterbringung entscheidet die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte selbst. Die Landesanstalt für Medien NRW stellt, soweit erforderlich, die Ausstattung und das Büro der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten sowie für deren/dessen Mitarbeiter im Sinne von § 6 zur Verfügung.

§ 6
Aufgabenplanung und Finanzierung

(1) Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren/seinen Auftrag relevanten Informationen und Einschätzungen eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten des Haushaltsplans der Landesanstalt für Medien NRW, soweit die Datenschutzaufsicht betroffen ist.

(2) Die Medienkommission genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss, unter der Berücksichtigung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung stets sichergestellt werden, dass die Personal-, Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz- Grundverordnung entspricht.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. August 2023

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Dr. Tobias  S c h m i d

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).