Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen 'LfM'
über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Gebühren- und Auslagensatzung)

Vom 12. Dezember 2003 (Fn 1)

Aufgrund § 116 Abs. 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) - 10. Rundfunkänderungsgesetz - vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320) (Fn 2), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die LfM erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Tätigkeiten in Angelegenheiten des Jugendschutzes (§ 35 LMG NRW) sind der Regelung durch eine gesonderte Satzung vorbehalten.

§ 2
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfM erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der LfM abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des WiderspruchsbescheidesGebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn insoweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Die LfM berücksichtigt nach Maßgabe von Absatz 1 bei der Gebührenbemessung sowohl ihren Verwaltungsaufwand als auch insbesondere die Größe des Verbreitungsgebietes und die damit erreichbaren Zuhörer/Zuschauer, die Programmdauer, die Verbreitungsart, die Übertragungskapazität, die Programmart und die Programmkategorie.

§ 4 (Fn 4)
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;

a) Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 0,50 Euro, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat.

b) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben.

c) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Schreibaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 0,60 Euro.

d) Werden Abschriften durch Ablichtungen hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- oder Silbenzahl 0,50 Euro, bei größerem Format als DIN A4 1,- Euro erhoben.

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 JVEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfM aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, die Verwahrung von Sachen,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfM hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LfM, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige ist vor Beginn der Amtshandlung auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

§ 6
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der LfM der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfM oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen oder sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine von der LfM abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1. Die LfM als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren- und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtgrundlage für die Erhebung der Kosten, deren Berechnung sowie die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Gründe.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummer 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amtswegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

§ 10
Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 11
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub und durch Anmeldung der Insolvenz.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Fn 3)

Düsseldorf, den 12. Dezember 2003

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i. V.

Dr. Jürgen B r a u t m e i e r


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2004; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten am 13. November 2004.