Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Spielprogrammen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung
von Spielprogrammen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Vom 30. November 2023 (Fn 1)

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Spielprogrammen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes geschlossen.

Die Ländervereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Die Ministerin
für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Josefine  P a u l

Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung

von Spielprogrammen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung und Kennzeichnung von Spielprogrammen nach § 14 des Jugendschutzgesetzes, im Folgenden JuSchG, vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10a und 10b des JuSchG der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, im Folgenden USK, als gutachterliche Stelle. Die Prüfungsvoten der USK sind mit der Unterzeichnung des Freigabedokuments durch die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung in Form von Verwaltungsakten übernommen und die Spielprogramme gemäß § 14 Absatz 2 des JuSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.

Nach § 14 Absatz 2a des JuSchG sind darüber hinaus Spielprogramme mit sogenannten Symbolen oder Deskriptoren zu kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe und deren potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die Deskriptoren werden im Rahmen der Prüfverfahren unter Beteiligung der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK festgelegt. Diese Entscheidungen werden von den obersten Landesbehörden nicht als eigene Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten übernommen. Vielmehr verpflichten die Selbstkontrolleinrichtungen die Anbieter zur Anbringung der Deskriptoren und sind für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich.

Artikel 2

(1) Die obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Games-Branche Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK. Dienstherr ist das für die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Spielprogramme jeweils federführende Land. Die Bestellung erfolgt zunächst für die Dauer von drei Jahren, Wiederbestellung ist zulässig. Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Kommt die Weiterbeschäftigung der Ständigen Vertreterin beziehungsweise des Ständigen Vertreters in dem zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder eine Übernahme nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung veranlassen, wenn eine Entlassung nicht möglich ist.

(2) Zur Vertretung und Entlastung der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter bestellen die obersten Landesbehörden einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten, insbesondere Ausstattung, Räume und personelle Unterstützung, trägt die USK.

(4) Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit § 14 des JuSchG in Verbindung mit den §§ 10 a und 10 b des JuSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:

1. die Führung des Vorsitzes bei der Prüfung im Regelausschuss,

2. die Freigabeentscheidung im vereinfachten Verfahren gemäß der Spruchpraxis,

3. die Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Berufungs- und Appellationsverfahren und

4. die Unterzeichnung des Originaldokuments der Freigabebescheinigung.

Artikel 3

(1) Die Einzelheiten zur Prüfung und Kennzeichnung sowie zu Zusatzinformationen im Sinne des § 14 Absatz 2a des JuSchG werden in den Grundsätzen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und beziehungsweise oder in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.

(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.

Artikel 4

(1) Die von der USK vor dem 1. April 2003 erteilten Altersempfehlungen gelten als Freigaben und Kennzeichnungen der Programme nach § 14 Absatz 2 Nummer. 1 bis 4 des JuSchG. Dies gilt nicht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Bildträger mit einer USK-Empfehlung.

(2) Die von der USK vor dem 1. April 2003 erteilten Empfehlungen „nicht geeignet unter 18 Jahren" gelten nicht als Kennzeichnungen nach §14 Absatz 2 Nummer 5 des JuSchG.

(3) Für das anzubringende, auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen wird zu Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung auf dem Bildträger mit Spielprogrammen folgende Bestimmung getroffen:

Das Zeichen ist ein Quadrat mit einer innenliegenden Raute, die eine Seitenlänge von mindestens 22,2 mm hat Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 des JuSchG.

Das auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen nach § 14 Absatz 2

1. Nummer 1 des JuSchG ist transparent weiß mit einer Deckkraft von 70 Prozent sowie einer volldeckenden, innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 0 freigegeben"; die Zahl „0" ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden,

2. Nummer 2 des JuSchG ist transparent gelb, vergleiche HKS 2, mit einer Deckkraft von 70 Prozent sowie einer gelben volldeckenden, innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 6 freigegeben"; die Zahl „6" ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden,

3. Nummer 3 des JuSchG ist transparent grün, vergleiche HKS 57, mit einer Deckkraft von 70 Prozent sowie einer grünen, volldeckenden, innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 12 freigegeben"; die Zahl „12" ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden,

4. Nummer 4 des JuSchG ist transparent blau, vergleiche HKS 46, mit einer Deckkraft von 70 Prozent sowie mit einer blauen, volldeckenden, innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 16 freigegeben"; die Zahl „16" ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden und

5. Nummer 5 des JuSchG ist transparent rot, vergleiche HKS 13, mit einer Deckkraft von 70Prozent sowie mit einer roten, volldeckenden, innenliegenden Raute und lautet: USK ab 18"; die Zahl „18" ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, zum Beispiel durch einen Rahmen.

(4) Für die Anbringung des Kennzeichens auf der Hülle von Sonderverpackungen werden nachfolgende Regelungen getroffen.

1. Für Schuber beziehungsweise Sonderverpackunqen in Buchoptik, die sämtliche Informationen enthalten, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers, meist einer Plastikbox, selbst sind, gilt Folgendes:

Ein Schuber, der sämtliche Informationen enthält, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers, zum Beispiel einer Plastikbox selbst sind, wird als Hülle nach dem JuSchG angesehen und ist entsprechend § 12 Absatz 2 des JuSchG zu kennzeichnen. Ein im Schuber liegendes, textfreies Inlay (Plastikbox) muss dann nicht zusätzlich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn der Schuber mit einem abnehmbaren Cover versehen ist.

2. Für "Schmuckschuber" beziehungsweise Sonderverpackunqen wie Metallboxen oder Verpackungen aus dem Sondermaterial Polypropylen, gilt Folgendes:

Die Originalhülle des Bildträgers im "Schmuckschuber" beziehungsweise der Sonderverpackung ist gemäß § 12 Absatz 2 des JuSchG zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen „Schmuckschuber" beziehungsweise Sonderverpackungen für den Verkauf auf der Zellophanierung zusätzlich gestickert werden; sofern der Schuber mehrere Spiele beinhaltet, ist außen das Kennzeichen der höchsten Altersfreigabe aufzubringen. Die Nachstickerung kann entfallen, wenn das Kennzeichen der Originalhülle von außen erkennbar ist.

(5) Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen nach § 14 Absatz 7 des JuSchG, lautet „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG" und „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG" und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem, weißem Grund mit einer Deckkraft von 70 Prozent sowie schwarzer Schrift aufzubringen. Größe und Positionierung des Zeichens ergeben sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 des JuSchG. Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, zum Beispiel durch einen Rahmen.

(6) Für Zeitschriften mit Bildträgern, die mit Spielen programmiert sind, gilt:

1. Die unmittelbare graphische Abbildung des Kennzeichens auf der Titelseite der Druckschrift ist nur dann erforderlich, wenn sich der gekennzeichnete Bildträger nicht auf der Titelseite befindet, sondern in die Druckschrift eingelegt ist und

2. die Platzierung des Kennzeichens auf der Titelseite einer Zeitschrift kann an einer Stelle im unteren Drittel der Titelleiste erfolgen.

(7) Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, ist der Hinweis „Keine Jugendbeeinträchtigung" deutlich sichtbar anzubringen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Für Bildträger unter einer Größe von 2000 Quadratmillimeter kann das Kennzeichen auf eine Größe von ca. 144 Quadratmillimeter reduziert werden. Sofern der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, kann eine Ausnahme hiervon zu gelassen werden. Für Bildträger unter 1500 Quadratmillimeter sowie für die farbliche Ausgestaltung kann die federführende Oberste Landesjugendbehörde weitere Ausnahmen zulassen.

Artikel 4a

Die obersten Landesbehörden vereinbaren mit der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole oder Deskriptoren im Sinne des. § 14 Absatz 2a des JuSchG sowie über das ihnen zugrundeliegende Prüfverfahren in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen. Die Bestimmungen hierzu werden zwischen der federführenden obersten Landesjugendbehörde und dem Game-Verband der deutschen Games-Branche e. V. für die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle mit Zustimmung der Länder getroffen. Die obersten Landesbehörden machen von ihrem Anordnungsrecht nach § 14 Absatz 2a des JuSchG keinen Gebrauch, solange wirksame Vereinbarungen bestehen.

Artikel 5

Zur Anerkennung von automatisierten Bewertungssystemen im Sinne des § 14a Absatz 1 Nummer 3 des JuSchG vereinbaren die Obersten Landesbehörden untereinander ergänzende Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen, für deren Erarbeitung und Weiterentwicklung die jeweils federführende Oberste Landesjugendbehörde koordinierend zuständig ist.

Die Vereinbarung nach Artikel 4a kann Bestimmungen zur Ausgestaltung und Anbringung der Symbole oder Deskriptoren auf Spiele-Plattformen gemäß § 14 Absatz 10 des JuSchG enthalten.

Artikel 6

Die Artikel 1 und 3 gelten entsprechend für die Übernahme der Prüfungsvoten der Freiwilligen Selbstkontrolle der Automatenwirtschaft, im Folgenden ASK, für die Freigabe und Kennzeichnung der Programme nach §13 des JuSchG. Die nach Artikel 2 bestellten Ständigen Vertreter und Vertreterinnen der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK nehmen die genannten Aufgaben auch gegenüber der ASK wahr.

Artikel 7

Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, dass das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

Artikel 8

Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 19. Dezember 2022
Leonie  D i r k s

Für den Freistaat Bayern:
München, den 6. November 2022

Ulrike  S c h a r f

Für das Land Berlin:
Berlin, den 16. Dezember 2022
Astrid-Sabine  B u s s e

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 24. November 2022
Britta  E r n s t

Für das Land Bremen:
Bremen, den 10. Dezember 2022
Anja  S t a h m a n n

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 10. November 2022
Thies  R a b e

Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 31. Oktober 2022
Kai  K l o s e

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 25. November 2022
Stefanie  D r e s e

Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 25. November 2022
Daniela  B e h r e n s

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 24. Oktober 2022
Josefine P a u l

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 5. Dezember 2022
Katharina  B i n z

Für das Saarland:
Saarbrücken, den 14. November 2022
Dr. Magnus  J u n g

Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 13. Dezember 2022
Petra  K ö p p i n g

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 6. Dezember 2022
Wolfgang  B e c k

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 28. November 2022
Aminata  T o u r é

Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 15. November 2022
Helmut  H o l t e r

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten zum 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2024 S. 83).