Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR - )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung über das Finanzwesen
des Westdeutschen Rundfunks Köln
(Finanzordnung - FinO-WDR - )

Vom 23. April 1986 (Fn1)

Aufgrund § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln - WDR-Gesetz v. 19. März 1985 (GV. NW. S. 237) (Fn2) hat der Rundfunkrat am 18. April 1986 die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -) beschlossen.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekanntgemacht.

Köln, den 23. April 1986

Friedrich Nowottny
(Intendant)

Satzung
über das Finanzwesen des
Westdeutschen Rundfunks Köln
(Finanzordnung - FinO-WDR -)

Vom 18. April 1986 (Fn1)

Aufgrund § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln - WDR-Gesetz - v. 19. März 1985 (GV. NW. S. 237) (Fn 2) hat der Rundfunkrat am 18. April 1986 folgende Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -) erlassen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Einleitung

§ 1

Grundsatz

Abschnitt II

Haushaltsplan

§ 2

Bedeutung des Haushaltsplans

§ 3

Wirkungen des Haushaltsplans

§ 4

Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans

§ 5

Gliederung des Haushaltsplans

§ 6

Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

§ 7

Erläuterungen des Haushaltsplans

§ 8

Anlagen des Haushaltsplans

§ 9

Vorbericht

§ 10

Stellenplan

§ 11

Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan

§ 12

Investitionsplan

§ 13

Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

§ 14

Nachtragshaushaltsplan

Abschnitt III

Grundsätze für die Veranschlagung

§ 15

Allgemeine Grundsätze

§ 16

Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

§ 17

Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

§ 18

Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

§ 19

Kredite

Abschnitt IV

Deckungsgrundsätze

§ 20

Grundsätze der Gesamtdeckung

§ 21

Zweckbindung von Erträgen

§ 22

Deckungsfähigkeit

§ 23

Übertragbarkeit

§ 24

Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Abschnitt V

Rücklagen

§ 25

Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen

§ 26

Anlegung von Rücklagen

Abschnitt VI

Ausgleich des Haushaltsplans

§ 27

Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

§ 28

Ausgleich des Finanzplans

Abschnitt VII

§ 29

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

§ 30

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben

§ 31

Verpflichtungsermächtigungen

§ 32

Überplanmäßiger Stellenbedarf

§ 33

Sachliche und zeitliche Bindung

§ 34

Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel

§ 35

Übertragbarkeit

§ 36

Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

§ 37

Vorleistungen

§ 38

Änderung von Verträgen, Veränderungen von Ansprüchen

§ 39

Veräußerung von Vermögensgegenständen

Abschnitt VIII

Jahresabschluß und Geschäftsbericht

§ 40

Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

§ 41

Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

§ 42

Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

§ 43

Ergänzende Vorschriften zur Gliederung der Vermögensrechnung

§ 44

Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

§ 45

Anlagevermögen

§ 46

Beteiligungen

§ 47

Umlaufvermögen

§ 48

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 49

Eigenkapital, Rücklagen und Haushaltsreste

§ 50

Rückstellungen

§ 51

Verbindlichkeiten

§ 52

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

§ 53

Wertansätze der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

§ 54

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

§ 55

Wertansätze der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens

§ 56

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens

§ 57

Wertansätze von Verbindlichkeiten

§ 58

Inhalt des Geschäftsberichts

§ 59

Zahlungsverkehr, Buchführung

Abschnitt IX

Mittelfristiger Finanzplan

§ 60

Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

Abschnitt X

Aufgabenplan

§ 61

Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist

Abschnitt XI

Kostenrechnung

§ 62

Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist

Abschnitt XII

Schlußbestimmungen

§ 63

Abweichungen

§ 64

Inkrafttreten

Abschnitt I

Einleitung

§ 1
Grundsatz

Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des WDR-Gesetzes die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, den Aufgabenplan, den Mittelfristigen Finanzplan und die Kostenrechnung des WDR.

Abschnitt II
Haushaltsplan

§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR in dem Haushaltsjahr (§ 34 Abs. 1 WDR-Gesetz).

(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist der Intendant nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 36 WDR-Gesetz unberührt.

§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Der Haushaltsplan ermächtigt den WDR, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4
Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 5
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Erträge

Betriebserträge

Außerordentliche Erträge

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen

Sachaufwendungen

Abschreibungen, Steuern und sonstige Abgaben

Außerordentliche Aufwendungen.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Mittelaufbringung

Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen

Darlehensrückflüsse

Zuführungen zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Abnahme des Programmvermögens

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)

b) als Mittelverwendung

Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan

Investitionen in das Sachanlagevermögen

Darlehensgewährungen

Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Zunahme des Programmvermögens.

Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden.

Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

§ 6
Inhalt des Haushaltsplans
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen, programmlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des WDR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.

(2) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepaßt, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.

(3) Der Betriebshaushaltsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

(4) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.

§ 7
Erläuterungen des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Abs. 1 vermittelt wird.

(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern; ihr Einfluß auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.

§ 8
Anlagen des Haushaltsplans

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen

1. der Vorbericht

2. der Stellenplan

3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan

4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben

5. der Investitionsplan.

§ 9
Vorbericht

Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln.

§ 10
Stellenplan

(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

(2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.

(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.

§ 11
Programmproduktionsplan und
Programmbeschaffungsplan

(1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.

(2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom bzw. zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen und/oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.

(3) Der Anteil der Eigenproduktionen ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Produktionsdirektion festzulegen.

Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan getrennt nach Herstellungsarten darzustellen.

(4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muß, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen.

§ 12
Investitionsplan

Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.

In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.

§ 13
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die Mittelbewirtschafter des WDR (§ 29 Abs. 1) haben dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsdirektor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge.

(3) Der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, kann er die Voranschläge ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Der Verwaltungsdirektor bereitet für den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(4) Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.

(5) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

§ 14
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen (§ 40 Abs. 5 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.

(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 15
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.

(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

(6) Im Investitionsplan (§ 12) sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

§ 16
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen.

§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel des Intendanten,

2. Verstärkungsmittel

veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 18
Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen (§ 15) gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.

(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 WDR-Gesetz.

§ 19
Kredite

(1) Der WDR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(2) Kredite dürfen nur unter der Voraussetzung des Absatzes 1 und nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.

(3) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze

§ 20
Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans,

2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.

§ 21
Zweckbindung von Erträgen

(1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelverwendung ergibt.

Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.

Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, daß Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 WDR-Gesetz.

§ 22
Deckungsfähigkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.

(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 12) nicht überschritten werden.

(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel) veranschlagt sind.

§ 23
Übertragbarkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar.

Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.

§ 24
Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen.

Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.

(2) Im Stellenplan (§ 10) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.

Abschnitt V

Rücklagen

§ 25
Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklage

(1) Notwendige Rücklagen sind insbesondere die Allgemeine Ausgleichsrücklage und die Sonderrücklage.

(2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.

(3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

(4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

§ 26
Anlegung von Rücklagen

Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragbringend anzulegen.

Abschnitt VI

Ausgleich des Haushaltsplans

§ 27
Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

(1) Der Betriebshaushaltsplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuß dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

§ 28
Ausgleich des Finanzplans

(1) Der Finanzplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuß der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vorliegen. Verbleibende Überschüsse sind gemäß § 48 Abs. 2 WDR-Gesetz zu verwenden.

(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen.

Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.

Abschnitt VII

Vollzug des Haushaltsplans

§ 29
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Der Verwaltungsdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Intendanten die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Direktionen. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann der Verwaltungsdirektor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann der Verwaltungsdirektor den Mittelbewirtschaftern Weisungen erteilen. Soweit dadurch erhebliche Änderungen in der Mittelbewirtschaftung für einzelne Direktionen eintreten würden, hat der Verwaltungsdirektor Einvernehmen mit dem Intendanten über die Maßnahmen herzustellen.

(5) Wenn ein Mitarbeiter des WDR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterläßt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlaßt, so ist er zum Schadensersatz gegenüber dem WDR verpflichtet.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter zur Abwendung eines Schadens für den WDR sofort handeln mußte und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.

§ 30
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Ausgaben

(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet der Intendant, bei Beträgen bis zu 100 000,- DM der Verwaltungsdirektor im Auftrage des Intendanten.

Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muß einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem WDR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind der Verwaltungsdirektor und der Intendant unverzüglich zu unterrichten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Der Intendant kann Ausnahmen zulassen.

(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bis zur Höhe der erteilten Verpflichtungsermächtigungen zulässig; Absatz 1 gilt als sinngemäß.

§ 31
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, durch die dem WDR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf

(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

(2) Der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gemäß Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.

(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.

§ 33
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel, die am Schluß des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 23) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahmen verfügbar bleiben.

§ 34
Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel

(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.

(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.

(3) Verstärkungsmittel (§ 17) dürfen nur mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.

§ 35
Übertragbarkeit

Die Bildung von Haushaltsresten (§ 33 Abs. 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsdirektor.

§ 36
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn ausführliche Planungsunterlagen und Kostenanschläge vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den WDR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.

§ 37
Vorleistungen

Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des WDR nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 38
Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über 100 000,- DM im Einvernehmen mit dem Intendanten.

Beträge bis zu 1000,- DM können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.

§ 39
Veräußerung von Vermögensgegenständen

Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors.

Abschnitt VIII

Jahresabschluß und Geschäftsbericht

§ 40
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses,
Vorlagefrist

(1) Der Jahresabschluß des WDR besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, daß er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluß und Geschäftsbericht sind vom Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 41
Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.

(2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.

(4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.

§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

Aktivseite:

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

IV. Flüssige Mittel

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A. Eigenkapital

davon:

Allgemeine Ausgleichsrücklage

Sonderrücklagen

Haushaltsreste

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten

§ 43
Ergänzende Vorschriften zur Gliederung
der Vermögensrechnung

(1) Für die Gliederung der Vermögensrechnung gilt außerdem folgendes:

1. Ist das Eigenkapital aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Jahresbilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ,,Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

2. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Regel jeweils als solche gesondert auszuweisen. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.

3. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Sind unter dem Posten ,,Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, erläutert werden. Nicht abgerechnete Leistungen sind unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

4. Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Sind unter dem Posten ,,Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(2) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in der Vermögensrechnung oder in einem Anhang darzustellen und zu erläutern. Dabei sind, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen und Zuschreibungen jeweils in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Haushaltsjahres sind entweder in der Vermögensrechnung bei den betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Der Betrag einer wegen des allgemeinen Kreditrisikos bei Forderungen vorgenommenen Pauschalwertberichtigung ist entweder bei dem entsprechenden Posten der Vermögensrechnung zu vermerken oder im Anhang anzugeben; die Pauschalwertberichtigung ist nur in Form der Abschreibung zulässig.

(4) Veränderungen der einzelnen Posten des Eigenkapitals, die nicht im Rahmen der Darstellung der Verwendung des Ergebnisses anzugeben sind, sind in der Vermögensrechnung oder in einem Anhang darzustellen.

§ 44
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) In der Vermögensrechnung sind die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen. Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten brauchen nicht aufgenommen zu werden, soweit gesetzlich eingeräumte Wahlrechte in Anspruch genommen wurden.

(2) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen, andere Posten der Aktivseite nicht mit anderen Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

§ 45
Anlagevermögen

(1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des WDR zu dienen.

(2) Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten sowie die auf immaterielle Vermögensgegenstände geleisteten Anzahlungen. Als immaterielle Vermögensgegenstände kommen auch andere Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile in Betracht.

(3) Zu den Sachanlagen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschl. Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.

(4) Zu den Finanzanlagen gehören Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.

§ 46
Beteiligungen

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem WDR bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch Herstellung einer Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Hiervon bleibt die Regelung des § 47 WDR-Gesetz unberührt.

§ 47
Umlaufvermögen

(1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen- und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und flüssige Mittel.

(2) Zu den Vorräten gehören u. a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie auf Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens geleistete Anzahlungen.

(3) Zu den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen gehören Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände einschließlich der nicht abgerechneten Leistungen.

(4) Zu den Wertpapieren gehören auch nicht verbriefte Anteile an Unternehmen, soweit sie nicht Anlagevermögen sind.

(5) Zu den flüssigen Mitteln gehören Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten.

§ 48
Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tage darstellen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

§ 49
Eigenkapital, Rücklagen und Haushaltsreste

(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Eigenkapital entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen gebundenen eigenen Mitteln.

Außerdem enthält es die Mittel der Allgemeinen Ausgleichsrücklage, der Sonderrücklagen und der Haushaltsreste. Diese Posten sind unter dem Eigenkapital nachrichtlich in der Vermögensrechnung nachzuweisen.

(2) Zugänge zum bzw. Entnahmen aus dem Eigenkapital sind die Beträge, die sich aus der Betriebshaushaltsrechnung als Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben.

§ 50
Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im nachfolgenden Haushaltsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden;

2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 dürfen Rückstellungen außerdem gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist innerhalb des Haushaltsjahres nachgeholt wird.

(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Haushaltsjahr oder einem früheren Haushaltsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

(3) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen; sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit die Verpflichtung entfallen ist.

§ 51
Verbindlichkeiten

(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese Anzahlungen nicht von dem Posten ,,Vorräte" offen abgesetzt werden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus Steuern und der Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

(2) Rücklagen, Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

§ 52
Allgemeine Grundsätze der Bewertung

(1) Die Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die jeweils für die Rundfunkanstalten vorgesehenen Bewertungsmaßstäbe sind zu beachten. Insbesondere gilt folgendes:

1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2. Die Fortsetzung der Tätigkeit des WDR ist zu unterstellen, solange von dieser Unterstellung ausgegangen werden kann.

3. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten; namentlich sind

a) nur die am Abschlußstichtag realisierten Gewinne auszuweisen,

b) vorhersehbare Risiken und Verluste, die in dem Haushaltsjahr oder in einem früheren Haushaltsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.

(2) Aufwendungen und Erträge für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluß bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Einnahme zu berücksichtigen.

(3) Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten.

§ 53
Wertansätze der Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens

(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen (§ 54) anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören außer dem Anschaffungspreis abzüglich der Anschaffungsminderungen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Versetzung des Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand stehen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigstellung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

§ 54
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens

(1) Bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer für die Rundfunkanstalten festgelegten Abschreibungsmethode auf die Haushaltsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, anzusetzen. Gehören Vermögensgegenstände zu den Finanzanlagen, so dürfen Abschreibungen nach Satz 1 auch vorgenommen werden, wenn eine Wertminderung nicht von Dauer ist.

§ 55
Wertansätze der Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens

(1) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 56), anzusetzen.

(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist § 53 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Die Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

§ 56
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens

(1) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind die für Rundfunkanstalten festgelegten Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

(2) Bei einem Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens dürfen außerdem Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstandes aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben.

§ 57
Wertansätze von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen; § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Rückstellungen sind in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

§ 58
Inhalt des Geschäftsberichts

(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des WDR zutreffend darzustellen.

(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern

1. der Jahresabschluß,

2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse des WDR,

3. die Beziehungen des WDR zu den Beteiligungsunternehmen,

4. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(3) Im Geschäftsbericht sind der Intendant sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats und ihre Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.

§ 59
Zahlungsverkehr, Buchführung

Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

Abschnitt IX

Mittelfristiger Finanzplan

§ 60
Bedeutung und Inhalt des
Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrundezulegen.

(2) Der Mittelfristige Finanzplan ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Betriebshaushaltsplan und nach dem Finanzplan, aufzustellen. Er ist nach der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Mittelfristigen Finanzplans - gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr - möglichst bis zum 1. September des laufenden Jahres vor.

Abschnitt X

Aufgabenplan

§ 61
Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Aufgabenplan aufzustellen, in dem die grundsätzlichen und langfristigen Zielvorstellungen zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags darzulegen sind.

(2) Im Aufgabenplan sind neben den Aufgaben des kommenden Haushaltsjahres insbesondere auch die mittel-und langfristigen Projekte programmlicher, produktioneller, technischer und verwaltungsmäßiger Art mit ihren voraussichtlichen Einführungs- und Folgekosten aufzuführen.

(3) Für den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans (§ 60 Abs. 1) sind die finanziellen Auswirkungen der im Aufgabenplan dargelegten Vorstellungen mit dem Mittelfristigen Finanzplan abzustimmen.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Aufgabenplans - gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr - möglichst bis zum 1. September des laufenden Jahres vor.

Abschnitt XI

Kostenrechnung

§ 62
Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist

(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts hat der WDR eine auf seine Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat die interne Betriebssteuerung zu unterstützen und die Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erläutern. Die Kostenrechnung hat zu enthalten:

1. Die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,

2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und der Struktur des WDR notwendigen Kostenstellen,

3. die zur Erfassung der direkt einzelnen Produktionen zuzurechnenden Kosten erforderlichen Kostenträger.

(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat die Kostenrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr mit dem Jahresabschluß und dem Geschäftsbericht möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vor.

Abschnitt XII

Schlußbestimmungen

§ 63
Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrates abgewichen werden.

§ 64 (Fn3)
Inkrafttreten

(1) Diese Finanzordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: