Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch Vertreterversammlungen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) zur Bestimmung von
Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften durch
Vertreterversammlungen

Vom 11. Oktober 1988 (Fn 1)

Zur Bestimmung von Mitgliedern für Veranstaltergemeinschaften nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 2) in Verbreitungsgebieten, die nicht mit dem Gebiet eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt identisch sind, erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) aufgrund von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 10 LRG NW die folgende Satzung:

§ 1 (Fn 3)
Grundsatz

Hat die LfR das Verbreitungsgebiet für lokale Rundfunkprogramme abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW durch Satzung so festgelegt, daß es nicht mit dem Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt übereinstimmt, so erfolgt die Bestimmung der Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaft in diesem Verbreitungsgebiet nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW durch eine Vertreterversammlung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 LRG NW). Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft einer von der Vertreterversammlung entsandten Person kann eine Person benannt werden, die anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds und für dessen Entsendungszeitraum Mitglied der Veranstaltergemeinschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW wird.

§ 2 (Fn 3)
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des Verbreitungsgebietes entsandt.

Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden zum Verbreitungsgebiet, so erfolgt die Entsendung der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 7 LRG NW).

(2) Die Kreise/kreisangehörigen Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10 000 Einwohner einen Vertreter, die kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 LRG NW).

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 9 LRG NW).

Hierfür gelten die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) entsprechend.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft einer vom Kreistag oder vom Rat der kreisfreien Stadt entsandten Person kann eine Person benannt werden, die anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds und für dessen Entsendungszeitraum Mitglied der Veranstaltergemeinschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW wird.

(4) Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Rates/Kreistages.

§ 3
Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Der Direktor der LfR beruft die Vertreterversammlung ein, wenn sämtliche entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt haben. Die Wahl ist der LfR unverzüglich mitzuteilen.

(2) Haben eine oder mehrere entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung der LfR über die Festlegung des Verbreitungsgebietes (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) ihre Mitglieder der Vertreterversammlung nicht gewählt, so kann der Direktor der LfR die Vertreterversammlung auch ohne Berücksichtigung dieser entsendungsberechtigten Stellen einberufen.

(3) Ist einer der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die Einladung zu einer Gründungsversammlung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW zugegangen, so ist die LfR hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. In diesen Fällen kann der Direktor der LfR den entsendungsberchtigten Kreisen/kreisfreien Städten/kreisangehörigen Gemeinden eine Frist von mindestens einem Monat zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung setzen, wenn dies zur Wahrung der Zwei-Monats-Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW erforderlich ist.

(4) Ist die Neuwahl von Mitgliedern der Vertreterversammlung notwendig, so fordert der Direktor der LfR die entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden unter Setzen einer Frist von drei Monaten hierzu auf. § 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Der Direktor der LfR beruft die Vertreterversammlung ein; die Einladung muß zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung abgesandt werden. Diese Frist kann zur Wahrung der 2-Monatsfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(6) Entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden, die innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keine Vertreter gewählt haben, werden von der LfR über Ort und Zeit der Vertreterversammlung informiert. Eine Wahl der Vertreter, die daraufhin erfolgt und der LfR bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung mitgeteilt wird, ist bei der anberaumten Vertreterversammlung zu berücksichtigen.

Diese nachträglich gewählten Vertreter sind von den sie entsendenden Stellen in geeigneter Form über Ort und Zeit der Vertreterversammlung zu informieren.

Erfolgt bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung gegenüber der LfR keine Mitteilung über eine Wahl, so sind die auf diese Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NW nicht zu berücksichtigen.

§ 4 (Fn 3, 4)
Durchführung der Vertreterversammlung,
schriftliches Umlaufverfahren

(1) Der Direktor der LfR eröffnet und schließt die Sitzungen der Vertreterversammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung.

Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NW).

(2) Die gemäß § 1 dieser Satzung zu bestimmenden Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LRG NW).

Die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 der GO NW gelten entsprechend.

(3) Eine Befristung der Bestimmung auf fünf Jahre gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 LRG NW kann nur während der Sitzung der Vertreterversammlung erfolgen, in der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft gewählt werden. Die Zeitdauer der Mitgliedschaft der gem. § 1 Satz 2 bestimmten Personen richtet sich nach der Zeitdauer der Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Die Bestimmung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren wird von der LfR an die Mitglieder der Vertreterversammlung mit der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe eines Wahlvorschlages eingeleitet, verbunden mit dem Hinweis, daß eine Einspruchsmöglichkeit gegen dieses Verfahren besteht. Wenn Wahlvorschläge vorliegen und kein Einspruch erhoben wurde, müssen die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit Einschreiben übersandt werden, § 4 VerwZuG gilt entsprechend. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt 2 Wochen nach Zustellung der Wahlvorschläge bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung. Die LfR teilt das Wahlergebnis den Mitgliedern der Vertreterversammlung schriftlich mit. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend auch im Umlaufverfahren, so daß auch die die Grundsätze der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) Anwendung finden. Im Falle des Einspruches eines Mitglieds der Vertreterversammlung gegen das schriftliche Umlaufverfahren ist die Vertreterversammlung hiervon schriftlich zu unterrichten und gleichzeitig zu einer Vertreterversammlung gem. § 3 der Satzung einzuladen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Fn 5).

Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 423, geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020).Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§§ 1, 2 und 4 geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 Abs. 4 angefügt durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.



Normverlauf ab 2000: