Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Förderung Offener Kanäle
im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW)

Vom 6. Juli 1993 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 24 Abs. 6 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Neubekanntmachung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172) (Fn 2), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung:

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) fördert Offene Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW).

(2) Durch die Förderung soll die Bereitschaft von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, sich an dieser neuen Form lokaler Kulturarbeit zu beteiligen, gestärkt werden.

(3) Die LfR kann in besonderen Fällen Modellprojekte und Experimente fördern, die einer Weiterentwicklung der Offenen Kanäle gemäß § 34 LRG NW dienen. Die LfR kann weitere Maßnahmen finanzieren, die der Qualifizierung von Gruppen im Sinne des § 24 Abs. 4 LRG NW und deren Vorbereitung auf Produktionen zum lokalen Rundfunk dienen. Die Durchführung solcher Förderungsmaßnahmen erfolgt auf Beschluß der Rundfunkkommission.

(4) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfR kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfR bereitgestellten Mittel. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 LRG NW dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigen.

(5) Die LfR kann sich von den Gruppen das Recht einräumen lassen, die geförderten Beiträge im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere anläßlich von Messen, Ausstellungen, Wettbewerben und Festivals, zu Prüf-, Beratungs- und Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen und mit Hinweis auf die Gruppe öffentlich wahrnehmbar zu machen. Sie kann die Förderung von der Einräumung dieses Rechts abhängig machen.

§ 2 (Fn 3)
Allgemeine Förderung von Beiträgen

(1) Die LfR vergibt Zuschüsse zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW) für Programmbeiträge, die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in ein lokales Programm einbezogen werden. Programmbeiträge im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW sind Beiträge, die von einer Gruppe selbst gestaltet sind. Eine Gestaltung liegt insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinandergereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen.

(2) Die Zuschüsse werden gewährt, nachdem die Veranstaltergemeinschaft die Ausstrahlung bestätigt hat oder die Ausstrahlung auf sonstige Weise nachgewiesen worden ist. Jeder Beitrag kann (ganz oder in wesentlichen Teilen) nur einmal gefördert werden.

(3) Die Zuschüsse werden nach den Kosten pro Sendeminute pauschaliert berechnet. Für Beiträge, die in einer von der LfR anerkannten Bürgerfunkproduktionsstätte (Radiowerkstatt) hergestellt werden, wird ein Zuschuß gewährt, der die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigt. Für andere Beiträge wird ein gesonderter Zuschuß festgesetzt.

(4) Die LfR setzt die Fördersätze nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(5) Die Bezuschussung erfolgt jeweils nach Abschluß eines Quartals. Zuschußanträge können nur abgerechnet werden, wenn sie bis zum 15. Tag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats bei der LfR eingegangen sind (Ausschlußfrist). Falls der 15. dieses Monats auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Veranstaltergemeinschaft macht diese Fristen den Gruppen in ihrem Verbreitungsgebiet in geeigneter Weise bekannt.

§ 3
Anerkennung von Bürgerfunkproduktionsstätten
(Radiowerkstätten)

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der LfR. Der Antrag muß eine Beschreibung der nach § 7 der Satzung der LfR über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk zur Verfügung gestellten studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der Kapazitäten der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Technik, Angaben über Räumlichkeiten, personelle Kapazitäten) enthalten. Die Antragsteller müssen nachweisen, daß sie in der Lage sind, die erforderlichen Produktionshilfeleistungen zu erbringen.

§ 4 (Fn 4)
Entgeltordnung

§ 5
Förderung besonderer Programmbeiträge
im Rahmen der allgemeinen Förderung

(1) Die LfR kann produktionsaufwendige Beiträge insbesondere zum Zwecke der Erprobung besonderer Sendeformen über die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Grundsätze hinaus fördern.

(2) Soweit für die Förderung im Sinne des Absatzes 1 Mittel zur Verfügung stehen, macht die LfR dies in geeigneter Weise landesweit bekannt. Dabei teilt sie die besonderen Ausschreibungskriterien mit.

§ 6
Förderung von Vorproduktionen

Die LfR kann in einer Pilotphase vor Zulassung von Veranstaltergemeinschaften Zuschüsse für Produktionen gewähren, die in ein lokales Programm einbezogen werden können und die Kriterien des § 24 Abs. 4 LRG NW erfüllen.

§ 7
Aufbewahrungspflicht und Einsichtnahme

Die von der LfR geförderten Beiträge sind von der Gruppe, die den Beitrag erstellt hat, in einem sendefähigen Zustand mindestens sechs Monate aufzubewahren. Die LfR kann die Beiträge jederzeit kostenlos einsehen und sich von der geeigneten Aufbewahrung überzeugen.

§ 8
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfR macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

(2) Die LfR macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, daß für besondere Projekte im Sinne des § 3 dieser Satzung und für Vorproduktionen im Sinne des § 4 dieser Satzung Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfR gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, daß nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, daß aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfR über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

§ 9
Anträge

(1) Anträge können die in § 24 Abs. 4 LRG NW genannten Gruppen schriftlich an die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) stellen.

(2) In den Fällen des § 2 dieser Satzung werden die Zuschüsse vierteljährlich entsprechend dem nachgewiesenen Sendevolumen gewährt.

(3) Den Anträgen für eine Projektförderung sind eine Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan beizufügen: Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen. Es ist eine Erklärung beizufügen, daß vor Bekanntgabe des Bescheides mit dem Projekt nicht begonnen wird.

§ 10
Bewilligung

(1) Zuschüsse an Gruppen gemäß § 24 Abs. 4 LRG NW (Zuschußempfänger) werden durch Bescheid der LfR bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfR kann unter Beifügung eines Vorbehaltes der Rückforderung und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

§ 11
Verwendung von Zuschußbeträgen,
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuß darf vom Zuschußempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschußempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschußempfänger der LfR unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfR zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfR hat der Zuschußempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfR kann im Einzelfall für die Erbringung des Verwendungsnachweises Fristen setzen.

§ 12
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
von Zuschüssen

(1) Die LfR kann beim Zuschußempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschußempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 13
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses
Ausschluß von der Förderung

(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschußbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG. NW).

(2) Gruppen, die zweimal gegen diese Fördersatzung verstoßen, können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten von der Förderung ausgeschlossen werden.

§ 14
Richtlinien

Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien der LfR insbesondere zu § 3 geregelt werden.

§ 15 (Fn 5)
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 484, geändert am 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433), 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§ 2 Abs. 5 eingefügt durch 2. Satzung v. 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166); in Kraft getreten am 25. März 1995.

Fn4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1994 durch Satzung v. 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433).

Fn5

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: