Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder des Medienrates der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen
für die Mitglieder des Medienrates
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen 'LfM'

Vom 16. Juli 2004 (Fn 1)

Aufgrund § 108 Satz 2 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Diese Satzung gilt für Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Medienrates.

§ 2
Umfang des Erstattungsanspruchs

(1) Für den Zeitaufwand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 106 Abs. 1, 108 LMG NRW erhalten die Mitglieder des Medienrates eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, in eineinhalbfacher Höhe.

(2) Im Übrigen werden Aufwendungen erstattet, sofern sie notwendig und angemessen sind. Der Ersatz wird auf konkreten Nachweis im Rahmen des Haushaltes der LfM geleistet. Soweit hierfür Zustimmungen erforderlich sind, werden diese von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates erteilt.

(3) Das Tagegeld im Sinne des § 108 Satz 1 LMG NRW wird als Sitzungstagegeld gewährt und beträgt 30 Euro je Sitzungstag.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Juli 2004

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 15, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Oktober 2003.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.