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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Ausgleichsleistungen
- Ausgleichsleistungssatzung -

Vom 26. August 2005 (Fn 1)

Aufgrund von § 56 Abs. 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Zweck

(1) Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.

(2) Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.

(3) Kosten, die der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW.

§ 2
Grundsätze

(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Die Berechnung des jeweils auszugleichenden Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden.

§ 3
Verfahren

(1) Die Ausgleichsleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.

(2) Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen.

§ 4
Rechtsbehelf

Der Bescheid nach § 3 kann im Wege des Widerspruchsverfahrens angefochten werden.

§ 5
Verwendung

(1) Die der LfM im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat.

(2) Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto der jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft hat Änderungen ihrer Bankverbindung, auf die die Ausgleichsleistung überwiesen werden soll, unverzüglich der LfM mitzuteilen.

§ 6
Einigung

(1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfM vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfM keine Ausgleichsleistung.

(2) Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfM vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen vom 21. August 1998 (GV. NRW. S. 556) außer Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.