Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (5. DVO zum Landesplanungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder
der Regionalräte
und des Braunkohlenausschusses
(5. DVO zum Landesplanungsgesetz)

Vom 24. Oktober 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 476) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 5 und 6 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 6 Abs. 4 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung

1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlaß von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlaß von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlaß von Dienstreisen.

§ 2 (Fn 4)
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50,00 Euro sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 3
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhalten die Mitglieder eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 4 (Fn 3)
Fahrkostenerstattung

(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 5
Übernachtungsgeld

Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetz gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 6 (Fn 3)
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 7 (Fn 4)
Kommissionen der Regionalräte

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 8 Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 4 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechend.

§ 8 (Fn 4)
Besondere Entschädigung
für den Vorsitzenden des Regionalrates,
dessen Stellvertreter und die Sprecher
der im Regionalrat vertretenen Parteien
und Wählergruppen

Der Vorsitzende des Regionalrates, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 100,00 Euro, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 50,00 Euro monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 9 (Fn 4)
Entschädigung der Mitglieder
des Braunkohlenausschusses, seines Arbeitskreises
und der Unterausschüsse

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten - soweit sie nicht nach § 26 Abs. 6 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung

1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlaß von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlaß von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlaß von Dienstreisen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises und der Unterausschüsse als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro.

Werden Mitglieder der Unterausschüsse nach § 29 Abs. 1 LPlG, die nicht Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen des Braunkohlenausschusses erforderlichen Sitzungen der im Braunkohlenausschuss vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 6 LPlG oder nach § 29 Abs. 1 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im übrigen gelten für die Entschädigung der Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.

§ 10 (Fn 4)
Besondere Entschädigung für den Vorsitzenden
des Braunkohlenausschusses und dessen Stellvertreter

Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 100,00 Euro, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 50,00 Euro monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 6)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 537, geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 46), 19. 6.2001 (GV. NRW. S. 256), Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Neufassung v. 19.6.2001 (GV. NRW. S. 256).

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

§§ 1, 4 und 6 geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 46); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 4

§§ 2, 7, 8, 9 und 10 zuletzt geändert durch Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.



Normverlauf ab 2000: