Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über das Verfahren
zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses,
die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung
des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung
bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale
des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne
und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
(Verordnung zur Braunkohlenplanung)

Vom 10. Mai 2005 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

1. Abschnitt:
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

§ 1
Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Das Braunkohlenplangebiet umfasst

1. aus dem Kreis

a) Aachen

die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler;

b) Düren

die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz;

c) Euskirchen

die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist;

d) Rhein-Erft-Kreis

die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf;

e) Heinsberg

die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht;

f) Rhein-Kreis Neuss

die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen;

g) Rhein-Sieg-Kreis

die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal;

h) Viersen

die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal;

2. aus der kreisfreien Stadt Köln

den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie

3. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.

2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss

§ 2
Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder

Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 39 und 40 LPlG.

§ 3
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.

§ 4 (Fn 2)
Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 1 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zu wählen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 5
Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 40 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 4 Abs. 2 genannten Frist mitteilen.

(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Diese leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Regionalräte spätestens eine Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.

(3) Die Vorsitzenden der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 3 LPlG zu.

§ 6
Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

(2) Die Bezirksregierung Köln leitet die Vorschläge nach Absatz 1 dem Vorsitzenden des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln spätestens eine Woche nach Zugang der Vorschläge zur Bestätigung zu.

(3) Der Vorsitzende des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln leitet der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigte Liste für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses gem. § 40 Abs. 3 LPlG zu.

§ 7
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses

Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.

§ 8
Konstituierung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 39 Abs. 7 LPlG und gemäß § 40 Abs. 7 LPlG einberufen.

(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 41 LPlG zu laden.

(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Abschnitt:
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
und seinen Gremien

§ 9
Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses,
seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates erhalten - soweit sie nicht nach § 41 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall und

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen.

§ 10 (Fn 3)
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 83 € sowie für die Teilnahme an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von je 43 €. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 43 €. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 166 €, für deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 83 € monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Die in § 9 genannten Personen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12
Fahrkostenerstattung

(1) Den in § 9 genannten Personen werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 13
Übernachtungsgeld

Den in § 9 Abs. 1 genannten Personen wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 14
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die in § 9 Abs. 1 genannten Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Köln; die Prüfung der Bezirksregierung Köln beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

4. Abschnitt:
Braunkohlenpläne

§ 15
Zeichnerische und textliche Darstellungen der Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den Planzeichenverzeichnissen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und

2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.

Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 16
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 15 zulassen.

§ 17
Überleitungsvorschriften

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

(2) Für nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu einzuleitende Verfahren zur Änderung von Braunkohlenplänen, die eine ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen genehmigter Braunkohlenpläne beinhaltet oder im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung förmlich eingeleiteter Braunkohlenpläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur Verordnung zu Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

5. Abschnitt:
Erarbeitung der Braunkohlenpläne

§ 18
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltung West,

4. das Landesumweltamt,

5. die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

6. die Höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ,

8. die Bergverwaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

9. die Oberfinanzdirektion Köln/Bundesvermögensabteilung,

10. der Landschaftsverband Rheinland,

11. der Erftverband,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. die Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,

15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,

16. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

18. die Agrarordnungswaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

19. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,

23. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen

25. die Regionalstellen Frau und Beruf.

(2) Bei der Erarbeitung anderer Braunkohlenpläne kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

(3) Der Braunkohlenausschuss hat weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die Braunkohlenpläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen und sachlichen Teilabschnitts eines Braunkohlenplanes entsprechend.

(5) Behörden, deren Aufgabenbereich durch die vom Abbauvorhaben einschließlich Haldenflächen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt berührt wird, sind zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für Behörden eines Nachbarstaates.

§ 19
Verfahren

(1) Bei Beginn der Erarbeitung des Braunkohlenplanes hat die Bezirksplanungsbehörde Köln die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.

(2) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jeder zu beteiligenden Behörde und Stelle ein Entwurf des Braunkohlenplanes zu übersenden. Jeder zu beteiligenden Gemeinde ist ein weiterer Entwurf des Braunkohlenplanes für die Auslegung zuzuleiten.

(3) Den zu beteiligenden Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb deren sie Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens vier Monate betragen.

Zusatz
(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Artikel 7
In-Kraft-Treten und Befristung

Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.



Normverlauf ab 2000: