Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz (Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz
(Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen)

Vom 10. Mai 2005 (Fn 1)
(Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1
Bildung von Planungsgemeinschaften

(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.

(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.

§ 2
Beendigung einer Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 LPlG überprüfen kann.

(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 6 S. 1 LPlG ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 3
Verfahrensleitender Ausschuss

(1) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, einen gemeinsamen verfahrensleitenden Ausschuss im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zu bilden.

(2) Der Ausschuss trifft die notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses (§ 6).

(3) Haben sich die beteiligten Gemeinden zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, sind einstimmige Beschlüsse der Räte über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

(4) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der in den Räten vertretenen Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Entfällt bei diesem Verfahren auf eine der in den Räten vertretenen Fraktionen kein Sitz, ist die Fraktion berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu entsenden.

(5) Das Nähere über die Bildung und das Verfahren in diesem Ausschuss regeln die beteiligten Gemeinden durch eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 4
Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) Bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat die Planungsgemeinschaft Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 1 Abs. 4 BauGB findet Anwendung. Darüber hinaus sind fachplanerische Ansprüche an den Raum und die Ergebnisse informeller Planungen zu berücksichtigen.

(2) Der Regionale Flächennutzungsplan hat hinsichtlich seiner Funktion als Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes.

(3) Die Planungsgemeinschaft führt zum Zwecke der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit, des Regionalrates oder der Regionalräte, auf die sich das Plangebiet bezieht, und der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten im Sinne des Landesplanungsgesetzes durch.

(4) Die Ergebnisse der Beteiligungen im Sinne des Absatzes 3 werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen ist Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu erzielen.

(5) Im Falle einer Änderung des Planentwurfs hat eine erneute Auslegung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes zu erfolgen.

§ 5
Inhalt und Form des Regionalen Flächennutzungsplanes

(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen i.S.d. § 7 Abs. 1 bis 4 Raumordnungsgesetz als auch die Darstellungen i.S.d. § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.

(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) entsprechen.

§ 6
Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

§ 7
Bekanntmachung

Für die Bekanntmachung des Regionalen Flächennutzungsplanes gelten die einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches und des Landesplanungsgesetzes entsprechend.

§ 8
Teilraumplanungsverbot

Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Raumordnungsgesetz ist für das von einem Regionalen Flächennutzungsplan umfasste Planungsgebiet eine räumliche Teilplanung unzulässig.

§ 9
Planbindung

(1) Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 BauGB mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 BauGB nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

(2) Die Vorschrift über das Zielabweichungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz findet bei der Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde zu erzielen ist, wobei die Belegenheitsgemeinde ihr Einvernehmen nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erklären kann.

§ 10
Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Regionalen Flächennutzungsplanes

Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 11
Vereinfachtes Planänderungsverfahren

Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Regionalen Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, finden die entsprechenden Regelungen über ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Landesplanungsgesetz entsprechende Anwendung.

Zusatz
(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Artikel 7
In-Kraft-Treten und Befristung

Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: