Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 (Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - HandwerkBau-VO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
- § 3 Voraussetzungen der Eintragung
- § 4 Vorwarnmechanismus
- § 5 Versagung und Löschung der Eintragung
- § 6 Verpflichtung zur Fortbildung
- § 7 Haftpflichtversicherung
- § 8 Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und der Bauaufsichtsbehörden
- § 9 Ordnungswidrigkeiten
- § 10 Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung
in das Verzeichnis der
eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung
2018
(Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - HandwerkBau-VO NRW)
Vom 23. April 2024 (Fn 1)
Aufgrund des § 87 Absatz 2a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
§ 3 Voraussetzungen der Eintragung
§ 4 Vorwarnmechanismus
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung
§ 6 Verpflichtung zur Fortbildung
§ 7 Haftpflichtversicherung
§ 8 Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung einer Meisterin oder eines Meisters des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. 1 S. 307 4; 2006 1 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Personen als eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 67 Absatz 4a in Verbindung mit § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
§ 2
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten
(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Stelle das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Das Verzeichnis sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren können jeweils elektronisch geführt werden.
(2) Aus dem Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten hat ersichtlich zu sein:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie das Geschlecht,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr,
4. Angaben zur Berufsausbildung und
5. Angaben zur Eintragung, die die zuständige Stelle benötigt.
(3) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Eintragung setzt einen Antrag in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten sind der Meisterbrief oder eine Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle, Tätigkeits- und Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen.
(5) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(6) Wird dem Antrag nach § 2 Absatz 4 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlagenberechtigten einzutragen und die zuständige Handwerkskammer über die Eintragung zu informieren. Eintragungen in und Löschungen aus dem Verzeichnis sind im Veröffentlichungsorgan der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Die zuständige Handwerksammer informiert die Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen, wenn die nach Satz 1 aufgenommene Person aus der Handwerksrolle gelöscht wird.
(7) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
(8) § 12 Absatz 2 und § 13 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 3 Voraussetzungen der Eintragung
§ 3
Voraussetzungen der Eintragung
(1) In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten wird auf Antrag eingetragen, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig ist oder zu diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellten Personen gehört sowie
1. Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen hat,
2. bei der oder bei dem seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder der Eintragung in die Handwerksrolle fünf Jahre vergangen sind und Tätigkeiten nach Absatz 2 nachweist sowie
3. eine von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert hat; die Anlage 3, Nummer I und Nummer II, der Baukammerndurchführungsverordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in die Handwerksrolle sind bezogen auf die nicht verfahrensfreie Errichtung oder die nicht verfahrensfreie Änderung von Gebäuden geeignete Tätigkeitsnachweise über die Mitwirkung an der Planung oder über die maßgebliche Ausführung der Baumaßnahme beizubringen.
(3) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten einzutragen, sofern keine Versagensgründe vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
§ 4 Vorwarnmechanismus
§ 4
Vorwarnmechanismus
(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S.49; L 305 vom 24.10.20014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024) geändert worden ist, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.
(2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung
§ 5
Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. die eingetragene Person dies beantragt,
2. die eingetragene Person verstorben ist,
3. die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
5. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, die eine der Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist, entfallen ist, oder
6. eine in das Verzeichnis eingetragene Person gegen ihr obliegende Pflichten verstößt.
Nach der Löschung der Eintragung sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen die von dieser ausgehändigten Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, nach der Löschung der Eintragung trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn bei Fortbestand der Eintragung ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar, widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
§ 6 Verpflichtung zur Fortbildung
§ 6
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Nach § 67 Absatz 4a Satz 5 der Landesbauordnung 2018 sind die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen dazu verpflichtet, sich jährlich in den Bereichen der öffentlich-rechtlichen Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens sowie in den zivilrechtlichen Grundlagen des Planens und Bauens (Anlage 3, Nummer I und Nummer II der Baukammerndurchführungsverordnung) fortzubilden.
(2) Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt sind. Der kalenderjährliche Umfang der Fortbildungsverpflichtung beträgt mindestens 16 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten pro Unterrichtsstunde.
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist gegenüber der Ingenieurkammer- Bau Nordrhein-Westfalen durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers durch die eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person bis zum 1. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung hat darüber Auskunft zu geben, ob die Fortbildung in Präsenz oder Telepräsenz stattgefunden hat. Hat eine eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person die Fortbildungspflicht innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfüllt, kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gestatten, die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuholen.
§ 7 Haftpflichtversicherung
§ 7
Haftpflichtversicherung
Nach § 67 Absatz 4a Satz 7 der Landesbauordnung 2018 haben sich die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden aus einer Planungstätigkeit ist im Rahmen der Antragstellung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.
§ 8 Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und der Bauaufsichtsbehörden
§ 8
Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und der Bauaufsichtsbehörden
Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte sind nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 berechtigt, Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen. Sie dürfen nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Sofern eine untere Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit gegenüber einer beschränkt bauvorlageberechtigten Person nach der Landesbauordnung 2018 ahndet, hat die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und die zuständige Handwerkskammer hierüber nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Landesbauordnung 2018 belegt werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person ausgibt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet ohne in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen zu sein.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Heimat, Kommunalen, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242). |
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.05.2024 bis heute (aktuelle Seite)