Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 6) Berufsaufgaben
- § 2 (Fn 6) Berufsbezeichnungen
- § 3 (Fn 7) aufgehoben
- § 4 (Fn 10) Eintragung
- § 5 (Fn 7) Versagung der Eintragung
- § 6 (Fn 6) Löschung der Eintragung
- § 7 (Fn 8) Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
- § 8 Gesellschaften
- § 9 Auswärtige Gesellschaften
- § 10 (Fn 11) Partnerschaftsgesellschaften
- § 11 Übergangsvorschrift
- § 12 (Fn 6) Architektenkammer
- § 13 Mitgliedschaft
- § 14 (Fn 6) Aufgaben der Architektenkammer
- § 15 (Fn 4) Versorgungswerk
- § 16 Organe der Architektenkammer
- § 17 (Fn 6) Vertreterversammlung der Architektenkammer
- § 18 (Fn 6) Aufgaben der Vertreterversammlung
- § 19 (Fn 6) Vorstand der Architektenkammer
- § 20 Satzungen
- § 21 Hauptsatzung
- § 22 Berufspflichten
- § 23 Finanzwesen
- § 24 (Fn 6) Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
- § 25 Einrichtung und Zusammensetzung
- § 26 (Fn 6) Tätigkeit des Eintragungsausschusses
- § 27 (Fn 6) Berufsaufgaben
- § 28 Berufsbezeichnung
- § 29 (Fn 12) Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
- § 30 (Fn 6) Eintragung
- § 30a (Fn 9) Versagung der Eintragung
- § 31 (Fn 6) Löschung der Eintragung
- § 32 (Fn 6) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen
- § 33 (Fn 6) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
- § 34 Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
- § 35 (Fn 10) Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften
- § 36 Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
- § 37 (Fn 6) Ingenieurkammer-Bau
- § 38 (Fn 6) Mitgliedschaft
- § 39 Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
- § 40 Organe der Ingenieurkammer-Bau
- § 41 Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau
- § 42 Aufgaben der Vertreterversammlung
- § 43 Vorstand der Ingenieurkammer-Bau
- § 44 (Fn 6) Satzungen
- § 45 Hauptsatzung
- § 46 Berufspflichten
- § 47 Finanzwesen
- § 48 (Fn 6) Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
- § 49 Einrichtung und Zusammensetzung
- § 50 (Fn 8) Tätigkeit des Eintragungsausschusses
- § 51 Bildung der Berufsgerichte
- § 52 (Fn 6) Sachliche Zuständigkeit
- § 53 Zusammensetzung der Berufsgerichte
- § 54 (Fn 6) Bestellung der Berufsrichter
- § 55 Ehrenamtliche Beisitzer
- § 56 (Fn 6) Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer
- § 57 Geschäftsverteilung
- § 58 (Fn 6) Eröffnungsantrag
- § 59 Verteidigung
- § 60 (Fn 6) Entscheidung über den Eröffnungsantrag
- § 61 Eröffnungsbeschluss
- § 62 Zusammentreffen mit Strafverfahren
- § 63 Vernehmung des Beschuldigten
- § 64 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
- § 65 Beweiserhebung
- § 66 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses
- § 67 Abschluss der Ermittlungen
- § 68 Beschlussverfahren
- § 69 Hauptverhandlung
- § 70 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache
- § 71 Ausbleiben des Beschuldigten
- § 72 Eröffnung der Hauptverhandlung
- § 73 Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung
- § 74 Schluss der Beweisaufnahme
- § 75 Ausdehnung des Verfahrens
- § 76 Gegenstand der Urteilsfindung
- § 77 Urteil
- § 78 Beratung und Abstimmung
- § 79 Verkündung
- § 80 (Fn 4) Einstellung des Verfahrens
- § 81 Einstellungsbeschluss
- § 82 Berufung
- § 83 Verfahren vor den Landesberufsgerichten
- § 84 Verwerfungsbescheid
- § 85 Berufungsurteil
- § 86 Beschwerde
- § 87 Wiederaufnahme
- § 88 Kosten
- § 89 (Fn 6) Auslagen
- § 90 Kostenfestsetzung
- § 91 (Fn 6) Vollstreckung
- § 92 (Fn 6) Aufhebung von Maßnahmen
- § 93 Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 94 Amts- und Rechtshilfe
- § 95 Kostenerstattung
- § 96 Aufsichtsbehörde
- § 97 Durchführung der Aufsicht
- § 98 Bereiche der Zusammenarbeit
- § 99 Gemeinsamer Ausschuss, gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen
- § 100 Ordnungswidrigkeiten
- § 101 (Fn 6) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- § 102 (Fn 6) Fortführung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "BeratendeIngenieurin"
- § 103 (Fn 6) In-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
über den Schutz der Berufsbezeichnungen
'Architekt', 'Architektin',
'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin'
sowie über die Architektenkammer,
über den Schutz der Berufsbezeichnung
'Beratender Ingenieur' und
'Beratende Ingenieurin' sowie über die
Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz
(BauKaG NRW) -
Vom 16. Dezember 2003 (Fn 1) (Fn 5)
Inhaltsverzeichnis: |
|
Erster Teil Schutz der Berufsbezeichnungen |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 1 |
Berufsaufgaben |
§ 2 |
Berufsbezeichnungen |
§ 3 |
Architektenlisten, Stadtplanerliste |
§ 4 |
Eintragung |
§ 5 |
Versagung der Eintragung |
§ 6 |
Löschung der Eintragung |
§ 7 |
Auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 8 |
Gesellschaften |
§ 9 |
Auswärtige Gesellschaften |
§ 10 |
Partnerschaftsgesellschaften |
§ 11 |
Übergangsvorschrift |
Dritter Abschnitt |
|
§ 12 |
Architektenkammer |
§ 13 |
Mitgliedschaft |
§ 14 |
Aufgaben der Architektenkammer |
§ 15 |
Versorgungswerk |
§ 16 |
Organe der Architektenkammer |
§ 17 |
Vertreterversammlung der Architektenkammer |
§ 18 |
Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 19 |
Vorstand der Architektenkammer |
§ 20 |
Satzungen |
§ 21 |
Hauptsatzung |
§ 22 |
Berufspflichten |
§ 23 |
Finanzwesen |
§ 24 |
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte |
Vierter Abschnitt |
|
§ 25 |
Einrichtung und Zusammensetzung |
§ 26 |
Tätigkeit des Eintragungsausschusses |
Zweiter Teil Schutz der Berufsbezeichnung |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 27 |
Berufsaufgaben |
§ 28 |
Berufsbezeichnung |
§ 29 |
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen |
§ 30 |
Eintragung |
§ 31 |
Löschung der Eintragung |
§ 32 |
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 33 |
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen |
§ 34 |
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen |
§ 35 |
Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften |
§ 36 |
Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen |
Dritter Abschnitt |
|
§ 37 |
Ingenieurkammer-Bau |
§ 38 |
Mitgliedschaft |
§ 39 |
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau |
§ 40 |
Organe der Ingenieurkammer-Bau |
§ 41 |
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau |
§ 42 |
Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 43 |
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau |
§ 44 |
Satzungen |
§ 45 |
Hauptsatzung |
§ 46 |
Berufspflichten |
§ 47 |
Finanzwesen |
§ 48 |
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte |
Vierter Abschnitt |
|
§ 49 |
Einrichtung und Zusammensetzung |
§ 50 |
Tätigkeit des Eintragungsausschusses |
Dritter Teil Berufsgerichtsbarkeit |
|
§ 51 |
Bildung der Berufsgerichte |
§ 52 |
Sachliche Zuständigkeit |
§ 53 |
Zusammensetzung der Berufsgerichte |
§ 54 |
Bestellung der Berufsrichter |
§ 55 |
Ehrenamtliche Beisitzer |
§ 56 |
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer |
§ 57 |
Geschäftsverteilung |
§ 58 |
Eröffnungsantrag |
§ 59 |
Verteidigung |
§ 60 |
Entscheidung über den Eröffnungsantrag |
§ 61 |
Eröffnungsbeschluss |
§ 62 |
Zusammentreffen mit Strafverfahren |
§ 63 |
Vernehmung des Beschuldigten |
§ 64 |
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen |
§ 65 |
Beweiserhebung |
§ 66 |
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses |
§ 67 |
Abschluss der Ermittlungen |
§ 68 |
Beschlussverfahren |
§ 69 |
Hauptverhandlung |
§ 70 |
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache |
§ 71 |
Ausbleiben des Beschuldigten |
§ 72 |
Eröffnung der Hauptverhandlung |
§ 73 |
Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung |
§ 74 |
Schluss der Beweisaufnahme |
§ 75 |
Ausdehnung des Verfahrens |
§ 76 |
Gegenstand der Urteilsfindung |
§ 77 |
Urteil |
§ 78 |
Beratung und Abstimmung |
§ 79 |
Verkündung |
§ 80 |
Einstellung des Verfahrens |
§ 81 |
Einstellungsbeschluss |
§ 82 |
Berufung |
§ 83 |
Verfahren vor dem Landesberufsgericht |
§ 84 |
Verwerfungsbescheid |
§ 85 |
Berufungsurteil |
§ 86 |
Beschwerde |
§ 87 |
Wiederaufnahme |
§ 88 |
Kosten |
§ 89 |
Auslagen |
§ 90 |
Kostenfestsetzung |
§ 91 |
Vollstreckung |
§ 92 |
Aufhebung von Maßnahmen |
§ 93 |
Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 94 |
Amts- und Rechtshilfe |
§ 95 |
Kostenerstattung |
Vierter Teil Aufsicht über die
Architektenkammer |
|
§ 96 |
Aufsichtsbehörde |
§ 97 |
Durchführung der Aufsicht |
Fünfter Teil Zusammenarbeit der Architektenkammer
|
|
§ 98 |
Bereiche der Zusammenarbeit |
§ 99 |
Gemeinsamer Ausschuss; gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen |
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten |
|
§ 100 |
Ordnungswidrigkeiten |
Siebenter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
§ 101 |
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
§ 102 |
Fortführung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" |
§ 103 |
In-Kraft-Treten |
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen
"Architekt", "Architektin",
"Stadtplaner" und "Stadtplanerin";
Architektenkammer
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 (Fn 6) Berufsaufgaben
§ 1 (Fn 6)
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
§ 2 (Fn 6) Berufsbezeichnungen
§ 2 (Fn 6)
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.
(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 3 (Fn 7) aufgehoben
§ 3 (Fn 7)
aufgehoben
§ 4 (Fn 10) Eintragung
§ 4 (Fn 10)
Eintragung
(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und
a) ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat,
b) Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
c) die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.
Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt
a) ein Studium der Stadtplanung,
b) ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,
c) ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder
d) eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.
Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen.
(2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), die durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen, weil sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und ihnen daher die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Gesetzes diese Befugnis zuerkannt hat.
(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(6) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen mit den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.
(7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.
(8) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.
(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(10) Die Architektenkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.
§ 5 (Fn 7) Versagung der Eintragung
§ 5 (Fn 7)
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
§ 6 (Fn 6) Löschung der Eintragung
§ 6 (Fn 6)
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
a) die eingetragene Person dies beantragt,
b) die eingetragene Person verstorben ist,
c) die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
d) nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3),
e) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 3 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erkannt worden ist,
f) die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe f hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.
§ 7 (Fn 8) Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen
§ 7 (Fn 8)
Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen
(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie
a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
b) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(2) Auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Personen haben dabei
1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen.
Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen.
(3) Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 8 Gesellschaften
§ 8
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 9 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
2. die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 1 die Gesellschafter angehören,
3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 2 auf Namen lauten,
6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
7. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung aufrecht zu erhalten.
(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
a) die Gesellschaft nicht mehr besteht,
b) die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
c) die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
d) die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
e) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 9 Auswärtige Gesellschaften
§ 9
Auswärtige Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 3 besteht.
§ 7 Abs. 3 Buchstabe a gilt entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 22 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
§ 10 (Fn 11) Partnerschaftsgesellschaften
§ 10 (Fn 11)
Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften wird § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.
§ 11 Übergangsvorschrift
§ 11
Übergangsvorschrift
Gesellschaften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
§ 12 (Fn 6) Architektenkammer
§ 12 (Fn 6)
Architektenkammer
(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie Stadtplaner und Stadtplanerinnen bilden die Architektenkammer. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 13 Mitgliedschaft
§ 13
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer endet, wenn die Eintragung in den Architektenlisten oder der Stadtplanerliste gelöscht wird.
§ 14 (Fn 6) Aufgaben der Architektenkammer
§ 14 (Fn 6)
Aufgaben der Architektenkammer
Die Architektenkammer hat die Aufgabe,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2. die Baukultur und das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
3. die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die in § 7 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
7. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen,
9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen,
10. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
11. mit anderen Architektenkammern zusammen zu arbeiten.
Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.
§ 15 (Fn 4) Versorgungswerk
§ 15 (Fn 4)
Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Architektenkammer vertreten.
(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der Architektenkammer verwaltet und abgerechnet wird. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks.
(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
2. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
3. Beginn und Ende der Teilnahme,
4. die Befreiung von der Teilnahme,
5. die freiwillige Teilnahme,
6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
§ 16 Organe der Architektenkammer
§ 16
Organe der Architektenkammer
(1) Organe der Architektenkammer sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind (§ 96), können nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.
§ 17 (Fn 6) Vertreterversammlung der Architektenkammer
§ 17 (Fn 6)
Vertreterversammlung der Architektenkammer
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zurVertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2). Die Vertreterversammlung besteht aus 201 Vertretern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten, die Durchführung der Wahl, die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung, regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2).
§ 18 (Fn 6) Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 18 (Fn 6)
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. die Satzungen (§ 20),
2. die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 19),
4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 4) und des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 7),
6. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,
7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 26 Abs. 1 Satz 3) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 6),
8. die Bildung eines Versorgungswerks (§ 15).
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Beschlussfähigkeit, erneutes Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und der Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, regelt die Hauptsatzung.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse zur Änderung der Hauptsatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(6) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
§ 19 (Fn 6) Vorstand der Architektenkammer
§ 19 (Fn 6)
Vorstand der Architektenkammer
(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20 Satzungen
§ 20
Satzungen
(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen
erlassen.
Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
1. die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
3. die Beitragsordnung,
4. die Gebührenordnung,
5. die Haushalts- und Kassenordnung,
6. die Sachverständigenordnung,
7. die Schlichtungsordnung,
8. den Beschluss über den Haushaltsplan,
9. die Fort- und Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
1. zu welchen Themen die Mitglieder sich jeweils fort- oder weiterbilden müssen,
2. welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden,
3. welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
4. innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
§ 21 Hauptsatzung
§ 21
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
1. den Sitz der Architektenkammer,
2. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,
3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,
6. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.
§ 22 Berufspflichten
§ 22
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,
8. die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,
10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
12. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen sowie auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen (§ 7).
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 8 entsprechend.
§ 23 Finanzwesen
§ 23
Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder der Ingenieurkammer-Bau bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder einer anderen deutschen Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 vom Hundert des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, besonderen Leistungen und für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die Architektenkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4).
(3) Die Kammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushaltsplan oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung und eine Jahresrechnung auf.
(4) Die Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 24 (Fn 6) Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
§ 24 (Fn 6)
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung erkennbar ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 8 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung,
4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
7. Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 8 Abs. 1,
8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 7 Abs. 2 Satz 4 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 einzutragen.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Architektenlisten, der Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht. In den Fällen des Satzes 2 ist der oder die Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Architektenkammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 StPO über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.
(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, Auskünfte aus den Listen nach § 3 Abs. 1, aus den nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(7) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach 5 Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um die Aufgaben der Architektenkammer rechtmäßig zu erfüllen und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Verweise nach § 52 Abs. 2 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Architektenkammer
§ 25 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 25
Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Beisitzerinnen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Vertreter und Vertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer und Beisitzerinnen müssen in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören, noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 96), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.
§ 26 (Fn 6) Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 26 (Fn 6)
Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2. Über die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen der Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" und "Beratende
Ingenieurin";
Ingenieurkammer-Bau
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung
§ 27 (Fn 6) Berufsaufgaben
§ 27 (Fn 6)
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich sind die Personen,
a) die ihre berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaber oder Inhaberinnen ihres Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,
b) die sich mit Beratenden Ingenieuren und Ingenieurinnen oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie ihre Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb dieses Zusammenschlusses ausüben können, wobei die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und in gleicher Weise wie diese tätige Architektinnen und Architekten über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.
(3) Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 28 Berufsbezeichnung
§ 28
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" dürfen nur die Personen führen, die in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) eingetragen sind oder denen die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 32 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 29 (Fn 12) Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 29 (Fn 12)
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau (§ 37) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen. Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung nach Absatz 2 und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen sind Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.
(3) Über die Eintragung und die Löschung gemäß § 31 Abs. 1 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30 (Fn 6) Eintragung
§ 30 (Fn 6)
Eintragung
(1) In die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat und
1. die in den §§ 1 bis 3 IngG vorgesehene Berufsbezeichnung aufgrund eines Hochschulstudiums allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist,
2. seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat
und
3. zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 27 Abs. 2 und 3 ausübt.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung eines Antrages einer oder eines Angehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer-Bau NRW bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr ggf. mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(3) Die Ingenieurkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf die Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.
§ 30a (Fn 9) Versagung der Eintragung
§ 30a (Fn 9)
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
§ 31 (Fn 6) Löschung der Eintragung
§ 31 (Fn 6)
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
a) die eingetragene Person dies beantragt,
b) die eingetragene Person verstorben ist,
c) die eingetragene Person ihre Wohnung oder ihre Niederlassung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
d) nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
e) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen erkannt worden ist,
f) die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist,
g) die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe g hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.
§ 32 (Fn 6) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 32 (Fn 6)
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 28 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen führen, wenn sie
a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
b) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 30a Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
1. ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
Sie sind nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 ergibt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Satz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,
b) dem § 30 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
c) Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 30a Abs. 1 und 2 rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 33 (Fn 6) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 33 (Fn 6)
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau eingetragen oder als auswärtige Gesellschaften gem. § 34 hierzu berechtigt sind. Mit der Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 ist und die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
2. die weiteren Anteile nur von eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Angehörigen freier Berufe gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 29 Abs. 2 die Gesellschafter angehören; im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Beratenden Ingenieure ihre Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig erbringen können,
3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 1 auf Namen lauten,
6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
7. die für die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
a) die Gesellschaft nicht mehr besteht,
b) die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
c) die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
d) die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
e) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 34 Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 34
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 28 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Ingenieurkammer-Bau untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 33 Abs. 2 besteht.
§ 32 Abs. 3 Buchstabe a gilt entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 46 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
§ 35 (Fn 10) Führen der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin"
in Partnerschaftsgesellschaften
§ 35 (Fn 10)
Führen der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin"
in Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften findet § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz und Nr. 2 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.
§ 36 Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 36
Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen. Sie sind in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.
Dritter Abschnitt
Ingenieurkammer-Bau
§ 37 (Fn 6) Ingenieurkammer-Bau
§ 37 (Fn 6)
Ingenieurkammer-Bau
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen und die sonstigen Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 38 (Fn 6) Mitgliedschaft
§ 38 (Fn 6)
Mitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört als Pflichtmitglied die Person an, die
a) als im Bauwesen tätiger Ingenieur oder im Bauwesen tätige Ingenieurin in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder
b) in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin zugelassen ist.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann die Person beitreten, die
a) ohne im Bauwesen tätig zu sein, in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 eingetragen ist oder
b) als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2) und die Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 4 versagt werden.
(3) Mitglied ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für die Löschung ist § 31 Satz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im Fall des Ausschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f zu löschen.
(5) Über die Versagung der Aufnahme in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.
§ 39 Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
§ 39
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Ingenieurkammer-Bau hat die Aufgabe,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2. die Baukultur und das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
3. das Mitgliederverzeichnis (§ 38 Abs. 3), die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 33 Abs. 1) und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 36 Abs. 2) zu führen sowiedie für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,
4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
7. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen,
9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen,
10. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
11. mit anderen Ingenieurkammern zusammen zu arbeiten.
Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.
(2) § 15 gilt entsprechend.
§ 40 Organe der Ingenieurkammer-Bau
§ 40
Organe der Ingenieurkammer-Bau
Organe der Ingenieurkammer-Bau sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
§ 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 41 Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau
§ 41
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl getrennt nach Wahlgruppen
1. der Pflichtmitglieder,
2. der freiwilligen Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a,
3. der freiwilligen Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b,
und in diesen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 101 Vertretern und Vertreterinnen. Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.
(3) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 44 Abs.1 Nr. 2).
§ 42 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 42
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. die Satzungen (§ 44),
2. die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands (§ 43),
4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 49),
6. die Bildung weiterer Ausschüsse und fachrichtungsbezogener Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse und Untergliederungen,
7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder
der Organe (§ 40 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 49 in Verbindung mit § 25 Abs. 2)
und der weiteren Ausschüsse sowie fachrichtungsbezogenen Untergliederungen (Nummer
6),
8. die Bildung eines Versorgungswerks (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ).
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) § 18 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 43 Vorstand der Ingenieurkammer-Bau
§ 43
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau
(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) § 19 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 44 (Fn 6) Satzungen
§ 44 (Fn 6)
Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
1. die innere Verfassung der Ingenieurkammer-Bau (Hauptsatzung),
2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
3. die Beitragsordnung,
4. die Gebührenordnung,
5. die Haushalts- und Kassenordnung,
6. die Sachverständigenordnung,
7. die Schlichtungsordnung,
8. den Beschluss über den Wirtschaftsplan,
9. die Fort- und Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
1. zu welchen Themen die Mitglieder sich fort- oder weiterbilden müssen,
2. welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer-Bau anerkannt werden,
3. welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
4. innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
§ 45 Hauptsatzung
§ 45
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
1. den Sitz der Ingenieurkammer-Bau,
2. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau ergeben,
3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau,
4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
5. die Zusammensetzung der Ausschüsse und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Ingenieurkammer-Bau, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,
6. die Form und die Art der Bekanntmachungen,
7. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer-Bau.
§ 46 Berufspflichten
§ 46
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,
8. die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,
10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
12. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32).
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 33 entsprechend.
§ 47 Finanzwesen
§ 47
Finanzwesen
Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer-Bau gilt § 23 entsprechend.
§ 48 (Fn 6) Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
§ 48 (Fn 6)
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften nach § 33 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung,
4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
7. Angaben zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1,
8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 30 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 einzutragen.
(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1. § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
§ 49 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 49
Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32 Abs. 2) müssen die Beisitzer und Beisitzerinnen in eine der Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen sein.
§ 50 (Fn 8) Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 50 (Fn 8)
Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 29 Abs. 1 und die Verzeichnisse nach den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.
(2) § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
§ 51 Bildung der Berufsgerichte
§ 51
Bildung der Berufsgerichte
(1) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.
(3) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.
§ 52 (Fn 6) Sachliche Zuständigkeit
§ 52 (Fn 6)
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Berufsgerichte für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Die Berufsgerichte für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau, der in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind. Kammermitglieder, die Beamte oder Beamtinnen sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Satz 3 gilt nicht bei einem außerdienstlichen Verhalten, das nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist.
(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf
a) Verweis,
b) Geldbuße bis 50 000,- Euro,
c) Verlust von Ämtern in der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau und der Fähigkeit, Ämter zu bekleiden,
d) die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu 5 Jahren,
e) Löschung der Eintragung in den Listen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Satz 1 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Satz 1 Buchstabe e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32 Abs. 2 Satz 4,
f) Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe e bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.
Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Buchstabe b erkannt werden. Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.
(3) Gegenüber einer Gesellschaft nach § 8 oder nach § 33 können die Berufsgerichte erkennen auf
a) Verweis,
b) Geldbuße bis zu 200.000,- Euro,
c) Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 1.
(4) Die Verfolgung der Verletzung beruflicher Pflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.
§ 53 Zusammensetzung der Berufsgerichte
§ 53
Zusammensetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein.
(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 96), dem Vorstand der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Kammern sein oder in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.
§ 54 (Fn 6) Bestellung der Berufsrichter
§ 54 (Fn 6)
Bestellung der Berufsrichter
(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom Justizministerium, die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
§ 55 Ehrenamtliche Beisitzer
§ 55
Ehrenamtliche Beisitzer
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sowie drei von der Architektenkammer benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Ingenieurkammer-Bau drei Kammermitglieder zu benennen sind. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig ein Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Wahlausschuss wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss jeweils eine Liste von geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
§ 56 (Fn 6) Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer
§ 56 (Fn 6)
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer
(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erwarten lässt, soll von einer Wahl abgesehen werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erkannt worden ist.
(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen, das Amt eines Beisitzers auszuüben. Das Amt eines Beisitzers erlischt im Zeitpunkt der Übernahme eines Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6, es sei denn, der Beisitzer ist im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6 in einem laufenden berufsgerichtlichen Verfahren tätig; dann ist er nach dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahren von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer zu entbinden. Er kann von seinem Amt entbunden werden,
a) wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,
b) wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluss. Der ehrenamtliche Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 57 Geschäftsverteilung
§ 57
Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
1. die Zahl der Kammern oder Senate,
2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des jeweiligen Berufsgerichts.
§ 58 (Fn 6) Eröffnungsantrag
§ 58 (Fn 6)
Eröffnungsantrag
(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die jeweilige Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht stellen.
(2) Alle Angehörigen einer der Kammern und alle sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau sind, sowie die bei den Kammern registrierten Gesellschaften können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht der Verletzung beruflicher Pflichten zu reinigen. Satz 1 gilt entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen. Tritt der Beschuldigte nach Anhängigkeit eines Antrags aus der antragstellenden Kammer aus, kann diese den Antrag auch nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
§ 59 Verteidigung
§ 59
Verteidigung
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
(2) Beistand können die bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtslehrer oder Rechtslehrerinnen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Vor den Landesberufsgerichten ist als Beistand nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Landesberufsgerichte ist.
§ 60 (Fn 6) Entscheidung über den Eröffnungsantrag
§ 60 (Fn 6)
Entscheidung über den Eröffnungsantrag
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende des Gerichts ohne weiteres durch Beschluss zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Der Beschluss ist zu begründen.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitzende dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
§ 61 Eröffnungsbeschluss
§ 61
Eröffnungsbeschluss
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts eröffnet, in welchem die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist. Der Beschluss ist dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts zu benennen, welches das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführer).
(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.
§ 62 Zusammentreffen mit Strafverfahren
§ 62
Zusammentreffen mit Strafverfahren
(1) Ist gegen den einer Verletzung beruflicher Pflichten Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.
(2) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist.
§ 63 Vernehmung des Beschuldigten
§ 63
Vernehmung des Beschuldigten
(1) Im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Der Antragsteller ist hiervon zu benachrichtigen. Er kann an der Vernehmung teilnehmen und ist auf Verlangen zu hören.
(2) Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so ist er nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Ist der Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
§ 64 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 64
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Beschuldigte ist in jedem Falle durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(3) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 65 Beweiserhebung
§ 65
Beweiserhebung
(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
(2) Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in Gegenwart des Beschuldigten. Der Untersuchungsführer kann jedoch den Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen wird, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 66 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses
§ 66
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Ist der Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen kann der Untersuchungsführer die hierfür erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
§ 67 Abschluss der Ermittlungen
§ 67
Abschluss der Ermittlungen
Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht. Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 68 Beschlussverfahren
§ 68
Beschlussverfahren
(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000,- Euro erkannt werden. Auf Freispruch (§ 77) kann im Beschlussverfahren nicht erkannt werden.
(2) Der Beschluss ist zu begründen und dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können der Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 69 Hauptverhandlung
§ 69
Hauptverhandlung
(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitzenden Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten, seinen Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten. Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne ihn stattfindet, wenn er unentschuldigt ausbleibt.
(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Beschuldigten, seines Beistandes und des Antragstellers angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 70 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache
§ 70
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten entsprechend anzuwenden.
§ 71 Ausbleiben des Beschuldigten
§ 71
Ausbleiben des Beschuldigten
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist.
(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 72 Eröffnung der Hauptverhandlung
§ 72
Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm bestellte Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.
§ 73 Anwendung der Vorschriften
der Strafprozessordnung
§ 73
Anwendung der Vorschriften
der Strafprozessordnung
(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Ein Zeuge soll nur vereidigt werden, wenn das Berufsgericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.
(2) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.
§ 74 Schluss der Beweisaufnahme
§ 74
Schluss der Beweisaufnahme
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden zunächst der Antragsteller, sodann der Beschuldigte und sein Beistand gehört.
§ 75 Ausdehnung des Verfahrens
§ 75
Ausdehnung des Verfahrens
(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Berufsgericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.
§ 76 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 76
Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Berufsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 77 Urteil
§ 77
Urteil
Hält das Berufsgericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 52 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen, andernfalls erkennt es auf Freispruch.
§ 78 Beratung und Abstimmung
§ 78
Beratung und Abstimmung
Auf die Beratung und Abstimmung sind die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 79 Verkündung
§ 79
Verkündung
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen
§ 80 (Fn 4) Einstellung des Verfahrens
§ 80 (Fn 4)
Einstellung des Verfahrens
(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist.
(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,
a) wenn der Beschuldigte verstorben ist,
b) wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist,
c) wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.
(3) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn sein Ehegatte, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(4) Soweit das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht auf Freispruch erkennt, ist das Verfahren einzustellen.
§ 81 Einstellungsbeschluss
§ 81
Einstellungsbeschluss
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 79 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist der Einstellungsbeschluss den gemäß § 80 Abs. 3 antragsberechtigten Angehörigen zuzustellen.
§ 82 Berufung
§ 82
Berufung
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und jeder Antragsberechtigte (§ 58) Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim zuständigen Landesberufsgericht eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
(4) Das Berufsgericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.
(5) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten des Beschuldigten einlegen.
(6) Hat nur der Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu seinen Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.
§ 83 Verfahren vor den Landesberufsgerichten
§ 83
Verfahren vor den Landesberufsgerichten
Für das Verfahren vor den Landesberufsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht in diesem Teil etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 84 Verwerfungsbescheid
§ 84
Verwerfungsbescheid
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts verworfen werden, wenn sie wegen Versäumung der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 68 ist auf das Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
(4) Ergeht kein Bescheid gemäß Absatz 1 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.
§ 85 Berufungsurteil
§ 85
Berufungsurteil
(1) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.
(2) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn
a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder
c) der Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 75) nicht zustimmt.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht zu ergänzen.
§ 86 Beschwerde
§ 86
Beschwerde
(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Landesberufsgerichten ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
b) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 80 Abs. 3).
§ 87 Wiederaufnahme
§ 87
Wiederaufnahme
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten, der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau sowie der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im übrigen sind die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 88 Kosten
§ 88
Kosten
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens enthalten.
(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird. Sie betragen mindestens 50,-, höchstens 1 000,- Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der beruflichen Pflichten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden,
a) dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden,
b) dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.
§ 89 (Fn 6) Auslagen
§ 89 (Fn 6)
Auslagen
(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 80 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.
(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.
§ 90 Kostenfestsetzung
§ 90
Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.
§ 91 (Fn 6) Vollstreckung
§ 91 (Fn 6)
Vollstreckung
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c bis f aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 92 (Fn 6) Aufhebung von Maßnahmen
§ 92 (Fn 6)
Aufhebung von Maßnahmen
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d, e oder f verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht auf Antrag der betroffenen Person frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
a) die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d) oder
b) feststellen, dass das frühere Urteil und die es tragenden Gründe einer Wiedereintragung nicht entgegenstehen.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und der betroffenen Person, ihrem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 93 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 93
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 94 Amts- und Rechtshilfe
§ 94
Amts- und Rechtshilfe
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 95 Kostenerstattung
§ 95
Kostenerstattung
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der Architektenkammer zu erstatten.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr an die Architektenkammer auszuzahlen. Die Kammer soll diese Beträge ihrem Versorgungswerk zuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berufsgerichtsbarkeit für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen und im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen.
Vierter Teil
Aufsicht über die
Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau
§ 96 Aufsichtsbehörde
§ 96
Aufsichtsbehörde
Die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau mit Ausnahme der Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
§ 97 Durchführung der Aufsicht
§ 97
Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau einzuladen. Dem Vertreter oder der Vertreterin der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Fünfter Teil
Zusammenarbeit von
Architektenkammer
und Ingenieurkammer-Bau
§ 98 Bereiche der Zusammenarbeit
§ 98
Bereiche der Zusammenarbeit
Architektenkammer und Ingenieurkammer-Bau sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen (§§ 14, 39) vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
§ 99 Gemeinsamer Ausschuss,
gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen
§ 99
Gemeinsamer Ausschuss,
gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen
(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne des § 98 wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und vier weiteren Vertretern jeder Kammer, die vom jeweiligen Kammervorstand bestimmt werden. Der Präsident oder die Präsidentin kann durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten werden.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) § 97 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 100 Ordnungswidrigkeiten
§ 100
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Abs. 1, § 8 Abs.1, § 28 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oderähnliche Bezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 oder § 28 Abs. 2 und 3 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Kammer. Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 101 (Fn 6) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 101 (Fn 6)
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über
1. die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen einschließlich der für die Eintragung in die Architektenlisten, Stadtplanerliste und in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Architektinnen sowie auswärtiger Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie auswärtiger Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen vorzulegenden Nachweise,
2. die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 5) sowie das Verfahren,
3. die nähere Ausgestaltung der in §§ 8 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 5, 33 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Nr. 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuständigen Stellen aufgeführt sind,
4. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einschließlich der zu besuchenden Weiterbildungsmaßnahmen,
zu erlassen.
(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, zu erlassen und
2. weitere Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 29 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 102 (Fn 6) Fortführung der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" und "BeratendeIngenieurin"
§ 102 (Fn 6)
Fortführung der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" und "Beratende
Ingenieurin"
Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" in die Liste nach § 29 Abs. 1 eingetragen war, darf die Berufsbezeichnung weiterhin führen, auch wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 nicht erfüllt sind. § 31 Satz 1 Buchstabe d bleibt unberührt.
§ 103 (Fn 6) In-Kraft-Treten
§ 103 (Fn 6)
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2). (Fn 3). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 31. Dezember
2003; geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014;
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft
getreten am 22. September 2021. |
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GV. NRW. ausgegeben am 30. Dezember 2003. |
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§ 103 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 15 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141). |
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§ 1, § 2, § 6, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38, § 44, § 48, § 52, § 54, § 56, § 58, § 60, § 89, § 91, § 92, § 101, § 102 und § 103 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |
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§ 5 Abs. 3 und § 3 gestrichen durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |
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§ 7 und § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |
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§ 30a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008. |
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§ 4 und § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. |
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§ 10 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. |
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§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
Normverlauf ab 2000: