Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich
bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )

Vom 8. November 2005 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Regelung des Datenabgleichs von Wohngeldempfängern mit Beziehern anderer Sozialleistungen vom 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916)

Erstes Kapitel

Datenabgleich mit der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
und dem Bundeszentralamt für Steuern (Fn 2)

§ 1 (Fn 3)
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle

(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) Wohngeld bezogen haben oder bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften berücksichtigt wurden (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Wohngeld bezogen haben.

(2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmt.

(3) Die Kopfstelle

1. übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1.

Das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.

§ 2 (Fn 2) (Fn 4)
Verfahren bei der Auskunftsstelle
Bundeszentralamt für Steuern und der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die von der zentralen Landesstelle übermittelten Daten ab mit den für denselben Abgleichszeitraum bei ihr temporär gespeicherten Daten nach

1. § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende und

2. § 118 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags sowie

2. von Zinserträgen die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung (Abl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.

§ 3
Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstelle hat den Eingang der ihr von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie hat den Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von der Auskunftsstelle übermittelten Antwortdatensätze.

(3) Die Auskunftsstelle und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

§ 4 (Fn 3)
Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens

Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen werden von der Kopfstelle, dem für Wohngeld zuständigen Ministerium und dem Bundeszentralamt für Steuern in Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festgelegt.

§ 5
Kosten

(1) Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmte zentrale Landesstelle erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

(2) Die Kopfstelle teilt der vom für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmten zentralen Landesstelle jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2006 werden Kosten in Höhe von 5.000 € erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest. Ab dem Jahr 2007 dürfen 3.000 € zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht überstiegen werden. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das für Wohngeld zuständige Ministerium überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2006, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

Zweites Kapitel

Datenabgleich mit den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge

§ 6
Verfahren bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge

(1) Die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge übermitteln über die zentrale Landesstelle den Wohngeldstellen die in § 37b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) genannten Daten der Leistungsempfänger nach den §§ 26c, 27a und 27d des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Gesetzes, das diese Vorschriften für anwendbar erklärt, soweit der Bezug dieser Leistungen Kosten der Unterkunft umfasst. Die zentrale Landesstelle wird von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmt.

(2) Die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung der Datensätze werden von den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge und dem für Wohngeld zuständigen Ministerium einvernehmlich festgelegt.

§ 7
Kosten

Die von dem für Wohngeld zuständigen Ministerium bestimmte zentrale Landesstelle erstattet den überörtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge nach § 6 die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

§ 8 (Fn 5)
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 916, in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; VO v. 29.11.2006 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 705), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Überschrift des Ersten Kapitels und des § 2 geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 und § 4 geändert durch Art. 2 der VO v. 8.11.2005 (GV. NRW. S. 916); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.  

Fn 4

§ 2 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 29.11.2006 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 8 geändert durch VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 705), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.



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