Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über das Verfahren über die Gewährung von Integrationspauschalen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Integrationspauschalen-Verordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über das Verfahren über die Gewährung von Integrationspauschalen
nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
und Integration in Nordrhein-Westfalen
(Integrationspauschalen-Verordnung)

Vom 29. März 2012 (Fn 1)

Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 (Fn 3)
Verfahren zur Umsetzung von § 14 Absatz 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz

(1) Zur Umsetzung des § 14 Teilhabe- und Integrationsgesetz werden Integrationspauschalen an die Gemeinden vierteljährlich, längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise des berechtigten Personenkreises nach § 14 Teilhabe- und Integrationsgesetz in Deutschland, gezahlt. Die Zuweisung der Integrationspauschalen erfolgt jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch die Bezirksregierung Arnsberg (Kompetenzzentrum für Integration).

(2) Maßgebend für die Berechnung der Quartalszahlungen an eine Gemeinde ist der Bestand der an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September in einer Gemeinde aufgenommenen Berechtigten im Sinne von § 12 Teilhabe- und Integrationsgesetz. Der jeweilige Bestand ist der Bezirksregierung Arnsberg von den Gemeinden bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu melden. Der Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) dieses berechtigten Personenkreises ist von den Gemeinden zu bestätigen. Ist einer Gemeinde die Bestätigung nach Satz 3 aus Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht zumutbar, erhält sie für 82 Prozent des Bestandes nach Satz 1 Vierteljahrespauschalen. Für 5 Prozent hiervon werden Pauschalen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und für 95 Prozent werden Pauschalen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes gewährt. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anwendbar, sofern die Bewilligungsbehörde Kenntnis über die tatsächliche Zahl der Leistungsempfänger hat.

(3) Anträge, die nach den Stichtagen 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober bei der Bezirksregierung Arnsberg (Kompetenzzentrum für Integration) eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die in Satz 1 genannten Meldestichtage sind Ausschlussfristen.

(4) Die Ausschlussfristen zur Stichtagsregelung des § 1 Absatz 2 gelten erstmalig für die Antragstellung zum 3. Quartal 2012 mit dem Stichtag 15. Juli 2012.

§ 2
Verfahren zur Umsetzung von § 14 Absatz 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz 

In Fällen des § 14 Absatz 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz ist von der Gemeinde im Bedarfsfall schriftlich jeweils zu den Meldestichtagen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 darzulegen, welche Umstände im Einzelfall eine Erhöhung der Integrationspauschale erforderlich machen. Insbesondere soll dargelegt werden, dass eine außergewöhnliche, über allgemein auftretende Mehrbelastungen bzw. Hilfebedarfe hinausgehende und insoweit atypische Belastungssituation im Zusammenhang mit der Aufnahme von Zugewanderten gegeben ist. Die erhöhte Integrationspauschale kann frühestens ab dem darauffolgenden Auszahlungstermin nach § 1 Absatz 1 geleistet werden. Ein Fortbestehen der Voraussetzungen für die erhöhte Integrationspauschale ist von der Gemeinde zu jedem weiteren Meldestichtag mitzuteilen. Die rückwirkende Zahlung der erhöhten Integrationspauschale ist ausgeschlossen.

§ 3 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017; Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345), in Kraft getreten am 8. Mai 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (GV. NRW. S. 40), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

Fn 2

§ 3 geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 3

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. April 2020 (GV. NRW. S. 345), in Kraft getreten am 8. Mai 2020.



Normverlauf ab 2000: