Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen

(Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration
in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)

Vom 25. November 2021 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

Präambel

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Teilhabe- und Integrationsverständnis

§ 2       Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

§ 3       Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

§ 4       Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Teil 2
Aufgaben des Landes

§ 5       Teilhabe in Gremien

§ 6       Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung

§ 7       Antidiskriminierung

§ 8       Kommunale Integrationszentren

§ 9       Förderung Kommunales Integrationsmanagement

§ 10     Integration durch Bildung

§ 11     Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit

§ 12     Integrationsmaßnahmen freier Träger

§ 13     Vertretung auf Landesebene

Teil 3
Aufnahme besonderer
Einwanderergruppen

§ 14     Personenkreis

§ 15     Aufgaben und Ziele

§ 16     Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht

§ 17     Integrationspauschalen

§ 18     Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 19     Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik

§ 20     Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation

Präambel

In der Tradition Nordrhein-Westfalens als vielfältiges und weltoffenes Einwanderungsland,

auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,

in Achtung vor der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller und geschlechtlicher Identität, sozialer Lage oder einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung,

wird bekräftigt, dass

1. die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesetze die Grundlage für ein gedeihliches, chancengerechtes, respekt- und friedvolles Zusammenleben aller Menschen in ihrer Vielfalt bilden,

2. jeglichen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Abstammung, Herkunft, Religion, sexueller und geschlechtlicher Identität oder Behinderung wie zum Beispiel Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus entschieden entgegenzutreten ist und Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gegen Diskriminierung zu stärken sind,

3. zur Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Förderung einer chancen- und teilhabegerechten Gesellschaft das Zusammenwirken des Landes, der Kommunen, der gemeinnützigen Verbände und Organisationen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und der Zivilgesellschaft zu unterstützen ist und

4.Integration ein dynamischer, langfristiger und anhaltender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens und Zusammenwirkens aller im Land lebenden Menschen ist.

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Teilhabe- und Integrationsverständnis

(1) Integration ist ein Prozess und umfasst nach diesem Gesetz im Einzelnen:

1. (Integration als Ankommen) die Würdigung und Unterstützung neu eingewanderter Menschen in der ersten Phase des Ankommens, insbesondere in den Bereichen Spracherwerb, Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheit sowie Rechtskunde und Verbraucherschutz im Sinne einer systematischen Grund- und Erstversorgung,

2. (Integration als Teilhaben) eine umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren auch in den institutionellen Regelsystemen, die Förderung der interkulturellen Öffnung aller beteiligten öffentlichen Institutionen und die Förderung von Mehrsprachigkeit und ihrer Anerkennung sowie

3. (Integration als Gestalten) die Förderung eines umfassenden gesellschaftlichen und politischen Prozesses von Begegnung und Austausch aller Menschen, unabhängig davon, ob und welche Einwanderungsgeschichte gegeben ist, zur Gestaltung und Pflege einer gemeinsamen Identität, Heimat und Erinnerungskultur in Nordrhein-Westfalen sowie zur Förderung demokratischen Handelns; jeglichen Formen von Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus, anti-muslimischem Rassismus und weiterer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung wird durch das Land entgegengewirkt.

(2) Die Prozesse in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können gleichzeitig oder nacheinander bestehen und sich wechselseitig bedingen.

§ 2
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

(1) Das Bewusstsein aller Menschen für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Mitwirkungsbereitschaft ist zu fördern.

(2) Die interkulturelle Öffnung ist eine wichtige Grundlage für gelingende Teilhabe und Integration. Hierfür ist die interkulturelle Kompetenz der Menschen zu stärken.

(3) Insbesondere im Rahmen von den §§ 5, 10 und 12 sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die Organisationen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und zu fördern.

(4) Insbesondere im Rahmen von § 7 werden Maßnahmen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, antimuslimischen Rassismus, Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit und gegen weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung fortentwickelt und gefördert.

(5) Integration hat die Identitäten von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte zu berücksichtigen. Die Integrationspolitik des Landes unterstützt Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Unabhängig von Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus unterstützt sie Menschen, die von rassistischer oder anderer Diskriminierung betroffen sind.

(6) Insbesondere im Rahmen von den §§ 8, 9 und 12 ist die Integration fördernde Infrastruktur auf Landes- und Kommunalebene zu verstetigen, zu fördern und weiter zu entwickeln.

(7) Das bürgerschaftliche Engagement für Teilhabe und Integration soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements insbesondere im Rahmen von den §§ 8 und 12 hinzuwirken.

(8) Die soziale, gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ist zu fördern, insbesondere nach den §§ 10 und 11 die Integration durch Bildung, die Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, durch Ausbildung und Arbeit sowie die Integration in die Regelsysteme der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge.

(9) Die Medienkompetenz der Menschen mit Einwanderungsgeschichte einschließlich des Zugangs zu digitalen Angeboten für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe ist zu stärken.

(10) Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes. Das Land bietet den Einbürgerungsbehörden und den Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach § 12 Absatz 2 hierzu eine Zusammenarbeit an.

§ 3
Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

(1) Die Behörden des Landes richten ihr Verwaltungshandeln an dem Teilhabe- und Integrationsverständnis nach § 1 und den Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen nach § 2 aus. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Gesetze an den Inhalten der §§ 1 und 2 orientieren.

(2) Jährlich stellt das Land durch das für Integration zuständige Ministerium zur Förderung der landesweiten integrationspolitischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von mindestens 130 000 000 Euro zur Verfügung. Daraus sind die Kommunalen Integrations-zentren, das Kommunale Integrationsmanagement, die Integrationspauschalen des Landes, die Integrationsagenturen und Servicestellen zur Antidiskriminierung, ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und weitere institutionelle Förderungen zu finanzieren. Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine Fortschreibung des Jahresansatzes nach Satz 1 entsprechend der Tarifsteigerung der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Ministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006“ vom

8. November 2006 (MBl. NRW. S. 696) zu 80 Prozent und der Verbraucherpreisindexentwicklung für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe gemäß Verbraucherpreis-index für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu 20 Prozent. Die Aufteilung der Mittel ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nord-rhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das für Integration zuständige Ministerium fördert themenspezifische sowie innovative Vorhaben und Projekte zur Fortentwicklung von Teilhabe und Integration.

(4) Die Gemeinden erhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Unterstützung seitens des Landes durch Integrationspauschalen nach § 17.

(5) Ein Anspruch einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, einzelner Träger der Wohlfahrtspflege, einzelner freier Träger oder sonstiger integrationspolitischer Akteure auf Mittel nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht. Subjektiv-öffentliche Rechte werden mit diesem Gesetz nicht begründet. Die Integrationspauschalen nach § 17 sind davon ausgenommen. Die Durchführung von Integrationsmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz ist mit Ausnahme der Aufnahme und Betreuung besonderer Einwanderergruppen gemäß § 15 wie bisher eine freiwillige Aufgabe.

(6) Das Land fördert gezielt die interkulturelle Kompetenz seiner Beschäftigten mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen,

1. diskriminierungsfrei, diversitätsbewusst und kultursensibel zu handeln und

2. im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit auf die Realisierung von Teilhabe- und Chancengerechtigkeit hinzuwirken und Diskriminierungen und Ausgrenzungen entgegenzuwirken.

Auf die verbindliche Berücksichtigung von interkultureller Kompetenz und Rassismussensibilität ist im Rahmen von Aus-, Fort- und beruflicher Weiterbildung der Beschäftigten hinzuwirken.

(7) Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen und Bedarfen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter und sexuellen Identitäten und die spezifischen Bedürfnisse von Familien, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte auch unter Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierungen zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen miteinzubeziehen. Landesgeförderte integrations- und teil-habebezogene Angebote richten sich grundsätzlich an alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Eine Ausrichtung der Landesförderung auf besondere Zielgruppen mit Einwanderungsgeschichte ist bei Vorliegen besonderer Sachgründe zulässig.

(8) Das Land schafft und unterstützt in seinem Zuständigkeitsbereich fach- und bereichsüber-greifende Strukturen und Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit und zur umfassenden Teilhabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2.

(9) Es ist insbesondere durch Bildungs- und Erziehungseinrichtungen die Vermittlung wichtiger Kenntnisse und Fähigkeiten für Teilhabe und Integration im Sinne des § 1 zu fördern.

(10) Die Landesregierung richtet beim für Integration zuständigen Ministerium einen Beirat für Teilhabe und Integration ein. Dieser berät und unterstützt das Land bei integrationspolitischen Fragestellungen. Die für Integration zuständige Ministerin oder der für Integration zuständige Minister hat den Vorsitz. Für den Beirat für Teilhabe und Integration wird eine Geschäftsstelle beim für Integration zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder

2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland eingewanderte Personen oder

3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

Teil 2
Aufgaben des Landes

§ 5
Teilhabe in Gremien

In allen Gremien des Landes, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte aufweisen, sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte angemessen vertreten sein. Dabei ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, zu beachten.

§ 6
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung

(1) Die Landesverwaltung wird zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit interkulturell weiter geöffnet. Dies umfasst insbesondere die Etablierung einer verbesserten Verwaltungsstruktur, Verwaltungskultur und Organisationsentwicklung, die die Vielfalt in der Gesellschaft berücksichtigen.

(2) Das Land fördert im Rahmen der Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildung den Erwerb und Zuwachs interkultureller Kompetenz nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 6.

(3) Im Rahmen der interkulturellen Öffnung wird die Erhöhung des Anteils der Menschen mit Einwanderungsgeschichte im öffentlichen Dienst des Landes angestrebt. Langfristig soll sich die Vielfalt der Gesellschaft Nordrhein-Westfalens in der Verwaltung widerspiegeln.

(4) Das Land wirbt bei außerhalb der Landesverwaltung stehenden Institutionen für die Verwirklichung der interkulturellen Öffnung.

(5) Die von den Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen diese dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Integration sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben oder haben können, mit.

(6) Die Förderung der interkulturellen Kompetenz soll in staatlichen, soweit sie dem Landesrecht unterliegen, und in landesgeförderten Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildungsangeboten aufgenommen und ausgebaut werden.

§ 7
Antidiskriminierung

(1) Das Land ergreift Maßnahmen, die darauf gerichtet und geeignet sind, Diskriminierungen zu verhindern und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken und das Empowerment von Betroffenen zu unterstützen. Dabei fördert es Beratungsstrukturen, Maßnahmen und Projekte, die in Diskriminierungsfällen begleiten und unterstützen und sich für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft einsetzen. Das Land räumt präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung Vorrang ein. Das Land kann wissenschaftliche Untersuchungen zu Diskriminierungen, auch merkmalsübergreifend, ihren Ursachen und Folgen, insbesondere zur Identifikation institutioneller und struktureller Diskriminierungsrisiken und deren Abbau unterstützen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(2) Innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der obersten Landesbehörden wird für alle Menschen ein Beschwerdemanagement vorgehalten, welches beim Vorbringen von Diskriminierungen durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommt. Dies umfasst die Benennung einer Ansprechperson, wenn die Effektivität des Beschwerdemanagements nicht auf einem anderen Wege sichergestellt wird. Der Regelungsbereich weiterer landes- oder bundesrechtlicher Bestimmungen bleibt dabei unberührt, insbesondere der des All-gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Land wirkt darauf hin, dass in den Ausbildungsfachrichtungen der öffentlichen Verwaltung des Landes sowie im Rahmen von Fort- und beruflichen Weiterbildungen des Landes das Thema Diskriminierungsschutz, auch merkmalsübergreifend, berücksichtigt wird.

§ 8
Kommunale Integrationszentren

(1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Das Integrationskonzept soll die Zusammenarbeit und Abstimmung mit freien Trägern vorsehen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden

1. Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von der Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern,

2. die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden;

3. die ehrenamtlichen Angebote in den Kommunen, insbesondere für geflüchtete Menschen und weitere Neueingewanderte koordiniert und unterstützt werden.

(2) Die Kommunalen Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.

(3) Das Land berät und begleitet die in den kreisfreien Städten und Kreisen eingerichteten Kommunalen Integrationszentren und stellt den Informationsaustausch sicher. Hierzu stimmen sich das für Integration zuständige Ministerium und das für Schule zuständige Ministerium ab.

(4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen.

§ 9
Förderung Kommunales Integrationsmanagement

(1) Das Land fördert auf Basis des nordrhein-westfälischen Zuwendungsrechts zur strukturellen Stärkung und Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung das Instrument des Kommunalen Integrationsmanagements. Dieses umfasst effektive Strukturen der Zusammen-arbeit aller auf kommunaler Ebene vorhandenen Ämter, Behörden und Träger, die Dienstleistungen zur Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte erbringen, sowie individuelle und lebenslagenbezogene Beratungsangebote, insbesondere für geflüchtete, geduldete und andere neu eingewanderte Menschen. Zielsetzung ist die Unterstützung einer integrierten und rechtskreisübergreifenden kommunalen Steuerung der örtlichen Einwanderungs- und Integrationsprozesse unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Integrationsverständnisses nach § 1. Die Landesförderung richtet sich an die Kreise und kreisfreien Städte, die ein Kommunales Integrationszentrum nach § 8 eingerichtet haben.

(2) Im Rahmen der Förderung ist die Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden besonders zu berücksichtigen und festzulegen, wie die Kreise zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage eines gemeinsamen Integrationskonzepts mit ihren kreisangehörigen Gemeinden zusammenwirken. Eine Weitergabe von Mitteln durch die Kreise an ausgewählte kreisangehörige Gemeinden ist entsprechend den Fördergrundsätzen möglich.

(3) Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Leistungen werden durch die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

(4) Die Verwendung der Landesförderung nach den Absätzen 1 und 2 für Vorhaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.

§ 10
Integration durch Bildung

(1) Das Land wirkt auf die Verwirklichung chancengerechter Bildungsteilhabe und verzahnter Angebote für ein lebenslanges Lernen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den Bereichen frühkindlicher Bildung, schulischer und außerschulischer Bildung, Kultureller Bildung, Weiterbildung und hochschulischer Bildung in seiner gesamten Breite hin. Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential für die kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens und für die Förderung chancengerechter Bildungsteilhabe im Sinne dieses Gesetzes an.

(2) Bildung nach Absatz 1 ist im Sinne dieses Gesetzes als ein umfassender Prozess des Erwerbs von Wissen und Fähigkeiten verknüpft mit der Entwicklung der Persönlichkeit in Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt zu verstehen. Bildungsprozesse finden an vielen Orten statt, sie sind nicht an die Grenzen institutioneller Zuständigkeit gebunden. Neben den formalisierten Prozessen sollen die non-formalen und informellen Bildungsprozesse bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei spezifischen Maßnahmeangeboten an sie berücksichtigt werden.

(3) Der Zugang zu Bildung ist ein Menschenrecht und gilt entsprechend für die Kinder Asylsuchender in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes. Nordrhein-Westfalen kommt dem Recht auf Bildung der Kinder Asylsuchender für die Dauer des Aufenthalts in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch ein schulnahes Bildungsangebot nach. Das Land gewährleistet nach den Bestimmungen des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung den schnellstmöglichen Zugang zu einer Regelschule.

(4) Das Land fördert zur Verwirklichung der Zielsetzung nach Absatz 1 Netzwerkstrukturen der Eltern- und Lehrermitwirkung, die eng mit den Kommunalen Integrationszentren nach § 8 zusammenwirken sollen.

(5) Weitergehende Regelungen des Landes, insbesondere das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) und das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 11
Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit

(1) Die Teilhabe am Arbeitsmarkt ist wesentlich für eine gelingende Integration. Das Land fördert daher alle Bestrebungen und Maßnahmen, die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen, auf die berufliche Integration der Menschen mit Einwanderungsgeschichte abzielenden Instrumente der entsprechenden Gesetze auf Bundes- und Landesebene, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, beitragen. Die interkulturelle Öffnung des Arbeitsmarktes ist zu unterstützen.

(2) Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit Einwanderungsgeschichte potenzialorientiert und geschlechterdifferenziert zu stärken. Sprachkenntnisse sind eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Teilhabe an Qualifizierung, Ausbildung und Arbeit. Das Erlernen der deutschen Sprache ist dabei von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert, ebenso wie die Ermittlung und Anerkennung informeller und non-formaler Kompetenzen wie Mehrsprachigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des Landes liegende Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Bildungs- und Berufsabschlüssen sind zu fördern und zu verbessern.

(3) In den durch das Land geregelten ausbildungs- und beschäftigungsfördernden Gremien wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Beachtung und die Umsetzung der Regelungen zu Teilhabe und Integration nach den §§ 1 bis 3 gelegt. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sicherzustellen.

(4) Das Land arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit, den Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen, um durch ein übergreifendes Konzept für Nordrhein-Westfalen individuelle Teilhabe- und Integrationsprozesse durch Erwerb der deutschen Sprache und Bildung neben der Ausübung der Berufstätigkeit zu befördern.

§ 12
Integrationsmaßnahmen freier Träger

(1) Das Land strebt eine enge Zusammenarbeit mit den freien Trägern an. Zu den freien Trägern zählen nach diesem Gesetz insbesondere die Freie Wohlfahrtspflege und die Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Landesgeförderte freie Träger sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben partnerschaftlich mit weiteren Trägern zusammenwirken.

(2) Das Land fördert insbesondere die Integrationsagenturen und ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Darüber hinaus fördert das Land Angebote von Trägern, die

1. sich auf die Integration und die altersangemessene gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit Einwanderungsgeschichte beziehen,

2. Menschen mit Einwanderungsgeschichte in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen stärken und die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen oder

3. sonstige aus Landessicht wesentliche integrationspolitische Vorhaben zum Inhalt haben.

(3) Der interreligiöse Dialog wird gefördert. Das Land stärkt die Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlich und religiös ausgerichteten Zusammenschlüssen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung und richtet diese über den Dialog hinaus stärker handlungsorientiert aus. Hierzu wird das zivilgesellschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Initiativen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung gefördert.

§ 13
Vertretung auf Landesebene

(1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene, den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen.

(2) Das Land hört die Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.

(3) Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(4) Das Nähere zu Absatz 3 regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

Teil 3
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen

§ 14
Personenkreis

Neu eingewanderte Personen im Sinne der §§ 15 bis 17 sind:

1. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und deren Familienangehörige im Sinne von § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

2. Eingewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt worden sind,

3. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,

4. Schutzsuchende im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie

5. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 15
Aufgaben und Ziele

(1) Den Gemeinden obliegen die Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedürfnisse der aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und Begleitung und

2. die Möglichkeiten der aufnehmenden Gemeinden, Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort.

(3) Die Gemeinden sollen die neu eingewanderten Personen nach ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum vermitteln. Ist eine Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine angemessene Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei denn, die Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den neu eingewanderten Personen zu vertreten.

(4) Die nach § 16 zuständige Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der neu eingewanderten Personen zusammen.

§ 16
Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht

(1) Über die Verteilung und Zuweisung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes der Personen nach § 14 Nummer 3 bis 5 an die Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen mit den beteiligten Bundesbehörden, mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes.

(2) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen nach § 14 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Aufnahmesituation der Gemeinde,

2. die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,

3. die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort und

4. die gleichmäßige Verteilung im Land.

(3) Dem für Integration zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht gegenüber den Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen sowie der Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 17
Integrationspauschalen

(1) Für die Aufnahme und Betreuung nach § 15 Absatz 1 der neu eingewanderten Personen gewährt das Land den Gemeinden Integrationspauschalen. Für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise erhalten die Gemeinden für jede nach § 15 aufgenommene Person eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 300 Euro. Dabei werden auch die im Zeitraum von zwei Jahren ab Einreise der Mutter in Deutschland geborenen Kinder für eine Dauer von zwei Jahren ab Geburt berücksichtigt.

(2) Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Integrationspauschalen ist das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.

(3) Das Verfahren zur Gewährung der Integrationspauschalen regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalenhöhe.

(4) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Gemeinden und die Ausländerbehörden dürfen, soweit es für die Gewährung der Integrationspauschale erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und untereinander übermitteln:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Sterbedatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2. Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Angaben zum Aufenthaltsstatus,

3. derzeitige und frühere Anschriften, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland und

4. Abkömmlinge.

(5) Die Gemeinden berichten dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg einmal jährlich über die Verwendung der Mittel. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg trifft im Benehmen mit dem für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der Berichterstattung.

§ 18
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach § 14c Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30. November 2022 für Maßnahmen ein, die nicht bereits aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zu finanzieren sind.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der Mittel nach § 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, zu berichten und ein Testat durch die zuständige Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder die Kämmerin oder den Kämmerer vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gehen dem § 14c Absatz 5 Satz 1 und 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, vor.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 19
Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik

(1) Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung (Einwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die teilhabe- und integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in um-fassender Weise dokumentiert und bewertet.

(2) Das Prinzip des Gender Mainstreaming soll sowohl bei der Erstellung von Statistiken wie auch im Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach Absatz 1 beachtet werden.

(3) Jährlich werden eine kommentierte Einwanderungs- und Integrationsstatistik veröffentlicht sowie statistische Informationen für die Kommunen bereitgestellt.

(4) Das Land unterstützt Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden beim Aufbau eines lokalen und regionalen Einwanderungs- und Integrationsmonitorings.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. § 18 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 14a und 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der an der Teilhabe und Integration beteiligten Verbände und Organisationen die Auswirkungen und Ziele dieses Gesetzes und berichtet hierzu dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025. Der Landesbeirat für Teilhabe und Integration nach § 3 Absatz 10 ist einzubeziehen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Der Minister der Justiz

Die Ministerin für Verkehr

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Fn 1

§ 18 in Kraft getreten am 1. Dezember 2021, im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1213a).



Normverlauf ab 2000: