Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: §§ 14a und 14c des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


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      Historisch:

      Normüberschrift

      §§ 14a und 14c des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
      Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)

      Vom 14. Februar 2012 (Fn 1)

      (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
      und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97))

       

      Außer Kraft getreten durch das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration
      in Nordrhein-Westfalen (§ 20 Absatz 2) vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a),
      welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist (siehe Hinweis)

      Hinweis:
      (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a))

      (2) Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 14a und 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

      § 14a (Fn 3)
      Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2018

      (1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2018 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro zur Entlastung bei Maßnahmen zur Integration insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten.

      (2) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, erstellten durchschnittlichen Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2017 mit einem Anteil von  40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 971) zum Stichtag 1. Januar 2018 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 31. Mai 2018 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Um eine sachgerechte Mindestpartizipation an den Zuweisungen für jede Gemeinde sicherzustellen, erhält jede Gemeinde dabei mindestens einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bis zum 31. Mai 2018.

      (3) Der nach Absatz 2 ermittelte Zuweisungsbetrag wird durch die Bezirksregierung Arnsberg - Kompetenzzentrum für Integration - auf der Grundlage der durch das für Integration zuständige Ministerium ermittelten Beträge bis spätestens zum 31. Oktober 2018 festgesetzt und ausgezahlt. Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.

      (4) Die Maßnahmen der Gemeinden zur Integration nach Absatz 1 können sich an den Zielen und Grundsätzen nach § 1 Nummer 1 bis Nummer 6 und Nummer 8 und § 2 ausrichten. Gesetzliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sind keine Maßnahmen zur Integration im Sinne des Absatzes 1.

      (5) Die Gemeinden setzen die Zuweisungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ein. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Gemeinden können dabei auch bereits abgeschlossene, noch bestehende oder neue kommunale Maßnahmen zur Integration für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2019 berücksichtigen. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 in den Gemeinden jeweils mindestens in Höhe der Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind beziehungsweise erfolgen.

      § 14c (Fn 4)
      Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019

      (1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2019 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro zur Entlastung bei Maßnahmen zur Integration und zum kommunalen Inte-grationsmanagement insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten. Zur Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, erhalten die Kreise in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden geflüchteten Personen entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten. § 7 bleibt unberührt.

      (2) Die Zuweisungen an die Gemeinden werden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erstellten durchschnittlichen Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2018 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum Stichtag 1. Januar 2019 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 15. Juli 2019 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Um eine sachgerechte Mindestpartizipation an den Zuweisungen für jede Gemeinde sicherzustellen, erhält jede Gemeinde dabei mindestens einen Betrag in Höhe von 100 000 Euro. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bis zum 15. Juli 2019.

      (3) § 14a Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ermittelten Zuweisungsbeträge Gegenstand des Erlasses sind und diese bis spätestens zum 31. Oktober 2019 festgesetzt werden.

      (4) § 14a Absatz 4 gilt entsprechend. Im besonderen Interesse des Landes liegen dabei auch Maßnahmen, die der Förderung der Werte entsprechend der Vorgaben des Grundgesetzes, dem Spracherwerb, der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung und der Entwicklung und Umsetzung von lebenslagenbezogenen Integrationskonzepten einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dienen. Abweichend von Satz 1 können die Gemeinden ihren Zuweisungsbetrag nach Absatz 2 auch für Kosten verwenden, die ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für in ihrem Gemeindegebiet ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht tatsächlich sich aufhaltenden, nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes geduldeten Personen entstehen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zuweisungsbetrag überwiegend für Integrationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 einzusetzen ist.

      (5) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30. November 2021 ein. Es muss sich dabei nicht um neue Maßnahmen handeln. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben der Bezirksregierung Arnsberg - Kompetenzzentrum für Integration - bis zum 31. März 2022 über die Verwendung der Mittel zu berichten und ein Testat durch den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder Kämmerer vorzulegen. Die Verwendung der Zuweisungen für Integrationsausgaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig. Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 4 regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.

      Die Landesregierung
      Nordrhein-Westfalen

      Die Ministerpräsidentin

      Die Ministerin
      für Schule und Weiterbildung

      Der Finanzminister

      Der Minister
      für Wirtschaft, Energie, Bauen,
      Wohnen und Verkehr

      Der Minister
      für Inneres und Kommunales

      Der Minister
      für Arbeit, Integration und Soziales

      Der Justizminister

      Der Minister
      für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
      Natur- und Verbraucherschutz

      Die Ministerin
      für Innovation, Wissenschaft und Forschung

      Die Ministerin
      für Familie, Kinder, Jugend,
      Kultur und Sport

      Die Ministerin
      für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

      Die Ministerin
      für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

    Fußnoten:

    Fn 1

    GV. NRW. S. 97, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.
    Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022 vorbehaltlich des § 20 Absatz 2 (siehe Hinweis oben).
    Obsolet.

    Fn 3

    §§ 14a und 14b eingefügt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 14a Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. § 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

    Fn 4

    Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; § 14c Absatz 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. § 14c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.



    Normverlauf ab 2000: