Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987 und die Bestimmung der Erhebungsstellen (DV VZG 87 NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchführung des
Volkszählungsgesetzes 1987
und die Bestimmung der Erhebungsstellen
(DV VZG 87 NW)

Vom 8. Juli 1986 (Fn 1)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1985 (BGBl. I S. 965), sowie des § 5 Abs. 3 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik

Zuständige Behörde für die Durchführung der Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählung 1987) ist vorbehaltlich des § 2 das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Es erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsvordrucke, der Meldetermine sowie des Meldeweges. Es überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Zählung.

§ 2
Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden errichten die zur Durchführung der Volkszählung 1987 erforderlichen Erhebungsstellen. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben können der Innenminister und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Volkszählung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2. die Bestellung der Zähler und ihren Einsatz,

3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

4. den Meldeweg,

5. die Meldetermine,

6. die Behandlung der erhobenen Merkmale (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1987).

§ 3
Örtliche Erhebungsstellen

(1) Die Erhebungsstelle ist organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen gemeindlichen Dienststellen getrennt als eigene Verwaltungsstelle einzurichten und in dem erforderlichen Maße auszustatten. Sie ist dem Gemeindedirektor unmittelbar zugeordnet, sofern er oder der Rat nicht nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sie dem Geschäftskreis eines Beigeordneten zuweist.

(2) Der Gemeindedirektor erläßt für die Erhebungsstelle eine Dienstanweisung, in der mindestens zu regeln sind

1. die Funktionen und Verantwortlichkeiten in der Erhebungsstelle,

2. die Sicherung der für die Erhebungsstelle bereitgestellten Räume sowie der in ihrer Verantwortung liegenden Transportwege,

3. die Berechtigung des Zugangs zu den Räumen der Erhebungsstelle und die Überwachung dieser Berechtigung,

4. die laufende Überwachung der zum Zwecke des Datenschutzes getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Erhebungsstelle darf erst aufgelöst werden, wenn alle Erhebungsunterlagen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik abgeliefert oder mit dessen Zustimmung vernichtet worden sind.

§ 4 (Fn 3)
Personal der Erhebungsstelle

(1) Der Gemeindedirektor hat einen Zählungsleiter und die erforderlichen Beschäftigten für die Erhebungsstelle zu bestellen. In der Erhebungsstelle dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Zeit, in der sie Zugang zu den im Rahmen der Volkszählung 1987 gewonnenen personenbezogenen Daten haben, dürfen sie nicht in anderen Dienststellen eingesetzt werden.

(2) Vor ihrem Einsatz in der Erhebungsstelle sind die Beschäftigten über die Bedeutung ihrer Aufgabe zu unterrichten und insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 Volkszählungsgesetz 1987 auf die Geheimhaltungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 - BGBl. I S. 462, §§ 203 und 204 StGB) hinzuweisen. Dabei sind sie auch darüber zu belehren, daß sie die aus der Tätigkeit in der Erhebungsstelle gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden dürfen, auch nicht nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Im Anschluß an die Belehrung sind die Beschäftigten schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 5
Räumliche Unterbringung der Erhebungsstelle

(1) Die Räume der Erhebungsstelle, in denen Unterlagen für die Durchführung der Volkszählung 1987 bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Zutritt haben nur die durch Dienstanweisung bestimmten Personen und besonders ermächtigte Angehörige des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik; die Dienstanweisung hat eine Zutrittskontrolle vorzusehen. Die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach § 2 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Die Trennung der Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen ist vom Beginn der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsvordrucken mit Einzelangaben bis zu deren Ablieferung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik durchzuführen.

§ 6
Aufgaben der Erhebungsstelle

(1) Zur Vorbereitung der Zählung sind von der Erhebungsstelle insbesondere

die Zählbezirke festzulegen,

die Zähler auszuwählen, zu unterrichten, zu bestellen und zur Geheimhaltung zu verpflichten sowie zu entschädigen,

die in § 11 des Volkszählungsgesetzes 1987 genannten Angaben bei den zuständigen Stellen anzufordern,

die für die Zähler erforderlichen Erhebungsvordrucke und Zählungsunterlagen zusammenzustellen.

(2) Für die Durchführung der Zählung hat die Erhebungsstelle insbesondere

die Zähler unter Beachtung des § 10 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1987 einzuteilen und zu überwachen,

den Zählern in Listenform Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Einwohner als Hilfsmittel für die Zählung zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987),

die Auskunftspflichtigen gemäß § 16 des Volkszählungsgesetzes 1987 über die Zählung zu unterrichten,

einen Auskunftsdienst einzurichten, der mündliche, fernmündliche und schriftliche Anfragen beantwortet,

vom Zähler wiederholt nicht erreichte Auskunftspflichtige schriftlich an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern,

Auskunftspflichtigen, die die Angaben verweigern, schriftlich die Rechtslage zu erläutern und sie durch Heranziehungsbescheid nochmals zur Erfüllung der Auskunftspflicht aufzufordern,

bei erneuter Auskunftsverweigerung die nach § 9 zuständige Stelle über den Sachverhalt zu unterrichten.

(3) Nach Rückgabe der Erhebungsunterlagen sind von der Erhebungsstelle

die Erhebungsvordrucke nach Zählbezirken zu sortieren,

die Vollzähligkeit der Unterlagen zu überprüfen,

unvollständig ausgefüllte Erhebungsvordrucke möglichst durch Nachfrage beim Auskunftspflichtigen zu ergänzen,

endgültig nicht oder unvollständig ausgefüllte Erhebungsvordrucke gemäß § 11 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 zu ergänzen.

(4) Die Erhebungsstelle hat die in Absatz 3 genannten Erhebungsunterlagen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik nach Maßgabe des von diesem festgelegten Terminplanes unverzüglich zuzuleiten. Alle vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigten Organisationspapiere sind von der Erhebungsstelle zu vernichten, sobald das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik entsprechende Anweisungen erteilt hat. Eine Durchschrift der Gemeindeliste verbleibt zunächst bei der Gemeinde als Nachweis der Lieferung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.

§ 7
Behandlung der Erhebungsunterlagen
in der Erhebungsstelle

(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsstelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sicher aufzubewahren. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Erhebungsunterlagen dürfen weder kopiert noch auf sonstige Art vervielfältigt werden.

(3) Die Gemeinden sind nicht befugt, vor Abgabe der Erhebungsunterlagen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Aufbereitungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8
Sicherungsmaßnahmen im Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hat die von den Erhebungsstellen übernommenen Erhebungsunterlagen sicher unter Verschluß und so aufzubewahren, daß sie für nicht Befugte nicht zugänglich sind.

(2) Die zur Durchführung des § 15 des Volkszählungsgesetzes 1987 erforderlichen Arbeiten sind unverzüglich durchzuführen. Der Innenminister bestimmt im Rahmen der Dienstaufsicht die Löschungsfristen nach Maßgabe des § 15 des Volkszählungsgesetzes 1987.

§ 9( Fn 4)
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes sowie § 116 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreise, wenn die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Volkszählung 1987 begangen werden.

§ 10
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 1986 S. 536, geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW. S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn4

§ 9 neugefaßt durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn5

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 1986.



Normverlauf ab 2000: