Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.7.2025
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung - TilgVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 7) Allgemeines
- § 2 (Fn 6) Antragsverfahren
- § 3 (Fn 8) Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
- § 4 (Fn 5) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
- § 5 Weisungen
- § 6 (Fn 9) Widerruf, Beendigung
- § 7 (Fn 4) Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
- § 8 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
durch freie Arbeit
(Tilgungsverordnung - TilgVO)
Vom 7. Dezember 2010 (Fn 1, 2)
(Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663))
Auf Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288), wird verordnet:
§ 1 (Fn 7) Allgemeines
§ 1 (Fn 7)
Allgemeines
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dies gilt auch, während gegen die verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt wird.
(2) Die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 ist auch möglich, wenn die
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ersatzfreiheitsstrafe mit Einwilligung
der verurteilten Person abweichend von § 4 vollsteckt werden. Dies gilt auch in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluss an die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 arbeiten die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammen und informieren sich rechtzeitig über alle relevanten Umstände.
(5) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kommt freie Arbeit auch in Justizvollzugsanstalten in Betracht.
(6) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.
§ 2 (Fn 6) Antragsverfahren
§ 2 (Fn 6)
Antragsverfahren
(1) Kommt die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, gibt die Strafvollstreckungsbehörde der verurteilten Person Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hat die verurteilte Person in ihrem Antrag auch zu erklären, ob sie nach § 1 Absatz 3 in die Vollstreckung einwilligt.
(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der
Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in
allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines
Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes
der Justiz, eines Freien Trägers oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 der Justizvollzugsanstalt bedienen.
(3) Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu
leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit
nicht in der Justizvollzugsanstalt stattfindet oder durch diese vermittelt wird.
(4) Wird die verurteilte Person zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so weist die Justizvollzugsanstalt frühzeitig auf die Möglichkeit hin, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt, erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nach Kenntnisnahme der Justizvollzugsanstalt von der Ersatzfreiheitsstrafe. Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich und mit Eilt-Vermerk an die Strafvollstreckungsbehörde. Dem Antrag fügt die Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme bei, die sich zu den in § 3 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 2 genannten Aspekten verhält.
§ 3 (Fn 8) Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
§ 3 (Fn 8)
Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die
Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entscheidet die
Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag binnen zwei Wochen, in den Fällen
des § 1 Absatz 2 binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei der
Strafvollstreckungsbehörde. § 42 der Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 351) geändert worden ist, gilt entsprechend. Hat die Justizvollzugsanstalt
die Gestattung freier Arbeit befürwortet, gilt die Gestattung nach Ablauf der
in Satz 2 bestimmten Frist nach Maßgabe der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt als erteilt, wenn die Strafvollstreckungsbehörde sich
nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch vor
Ablauf der Frist eine ausdrückliche Entscheidung vorbehält. Im Falle des
Vorbehalts ist die Entscheidung unverzüglich zu treffen und die Gründe für die
Überschreitung der Frist sind aktenkundig zu machen.
(3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gestattet die Strafvollstreckungsbehörde
die Abwendung nur, soweit § 459e Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 der Strafprozeßordnung nicht entgegensteht.
(4) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie
Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein
wird, oder in Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nach Maßgabe der
Erkenntnisse der Justizvollzugsanstalt vollzugliche
Gründe entgegenstehen,
2. ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt,
3. die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle
ungeeignet ist oder
4. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag
rechtsmissbräuchlich gestellt ist.
(5) Ist in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Überhaft notiert, gestattet die Strafvollstreckungsbehörde nur freie Arbeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt.
§ 4 (Fn 5) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
§ 4 (Fn 5)
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
§ 5 Weisungen
§ 5
Weisungen
Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.
§ 6 (Fn 9) Widerruf, Beendigung
§ 6 (Fn 9)
Widerruf, Beendigung
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn die verurteilte Person
1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, die Arbeit abbricht oder arbeitsunfähig ist,
2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen Anordnungen oder ihre Pflichten nach § 7 Absatz 4 verstößt oder
4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die Justizvollzugsanstalt unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.
(3) Umstände, die zum Widerruf oder der Beendigung der Gestattung führen
können, teilen die Beschäftigungsstelle oder die Justizvollzugsanstalt, auch in
den Fällen, in denen diese Beschäftigungsstelle ist, der
Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch, in
Eilfällen elektronisch oder fernmündlich mit.
(4) Die Befugnis der Justizvollzugsanstalt, Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu treffen, insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Mitteilungspflichten nach Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.
§ 7 (Fn 4) Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
§ 7 (Fn 4)
Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Nehmen Gefangene in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 während ihrer nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung teil, werden die hierauf entfallenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab
insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die
persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden
herabsetzen. Dies gilt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, in folgenden
Fällen:
1. gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, bei
geistiger oder körperlicher Schwerbehinderung, die eine reduzierte
Arbeitsfähigkeit begründen,
2. psychisch erheblich beeinträchtigte Personen, etwa bei suchtbegleitenden
Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen,
3. besonders hohe Stundenzahlen, insbesondere bei Mehrfachverurteilungen,
sofern die Motivation zur Ableistung anders nicht erreicht werden kann,
4. akute Abhängigkeitserkrankungen,
5. Personen mit altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,
6. Schwangerschaft,
7. Personen, die (pflegebedürftige) Angehörige oder minderjährige Kinder
betreuen, insbesondere, wenn diese alleinerziehend sind und eine Betreuung auf
andere Weise nicht gewährleistet werden kann, oder
8. Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie
gefährliche oder anderweitig besonders belastende Arbeiten im Rahmen der
Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte
Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das
Fernbleiben entschuldigt ist.
(4) Die Leistung freier Arbeit hat die verurteilte Person der Strafvollstreckungsbehörde unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beschäftigungsstelle unverzüglich nach vollständiger Erledigung nachzuweisen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 obliegt der Nachweis nach Satz 1 der Justizvollzugsanstalt. Ist Beschäftigungsstelle in den Fällen des Satzes 2 nicht die Justizvollzugsanstalt, hat die verurteilte Person der Justizvollzugsanstalt nach jedem Arbeitseinsatz die Erklärung nach Satz 1 unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich
oder elektronisch mit, sobald die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.
(6) Die verurteilte Person kann jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unterrichten sich die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt gegenseitig unverzüglich elektronisch oder fernmündlich über erfolgte Zahlungen.
§ 8 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 925) und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 8. Mai 1984 (GV. NRW. S. 301) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Justizminister
GV. NRW. S. 663, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024; Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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Überschrift: geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; § 8 (alt) aufgehoben und § 9 (alt) umbenannt in § 8 durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 7: neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu eingefügt, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 sowie Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024. |
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§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024; Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absatz 2 bis 4 durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 1: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024; Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 neu eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert sowie Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 3: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024; Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 5 ersetzt durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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§ 6 Absatz 1 geändert, Absatz 3 und 4 neu eingefügt sowie Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. |
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