Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 -BGBl. I S. 667- im Lande Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Ausführung des Bundesgesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
vom 21. Juli 1953 -BGBl. I S. 667-
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Dezember 1960 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte (Landwirtschaftsrichter und Oberlandwirtschaftsrichter) sind von der Landwirtschaftskammer aufzustellen.

(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Oberlandesgerichtspräsidenten erstmals mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen landwirtschaftlichen Beisitzer vorzulegen.

(3) Sind vorgeschlagene Beisitzer Verpächter oder Pächter oder gehören sie dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215/1330) an, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.

(4) Beisitzer aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes sind nach Anhörung der Kreisvertriebenenbeiräte vorzuschlagen.

§ 2

In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 22 und 30 des Bundesgesetzes, im ersten Rechtszug auch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes keine Anwendung; der in § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.

§ 3

In den im § 2 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben in Frage steht.

§ 3a (Fn 3)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1960 S. 462; geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 42 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 3

§ 3a eingefügt durch Art. 42 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: