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Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die
gerichtlichen Zuständigkeiten in
Binnenschiffahrtssachen und
Binnenschiffsregistersachen

Vom 13. Januar 1984 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 19. Mai/27. Mai 1983 das Abkommen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen geschlossen.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 5 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
zwischen den Ländern Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen
Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und
Binnenschiffsregistersachen

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,

und das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe gemäß § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), und gemäß § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgendes Abkommen:

Artikel 1

Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:

1. Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,

2. Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich.

Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer.

Artikel 2

Das Amtsgericht Minden führt das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister, soweit der Heimatort oder der Bauort in folgenden niedersächsischen Amtsgerichtsbezirken liegt:

1. (Landgerichtsbezirk Braunschweig)
Amtsgerichte Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg,

2. (Landgerichtsbezirk Bückeburg)
Amtsgerichte Bückeburg, Rinteln, Stadthagen,

3. (Landgerichtsbezirk Göttingen)
Amtsgerichte Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Herzberg am Harz, Münden, Northeim, Osterode am Harz,

4. (Landgerichtsbezirk Hannover)
Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister),

5. (Landgerichtsbezirk Hildesheim)
Amtsgerichte Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine,

6. (Landgerichtsbezirk Osnabrück)
Amtsgericht Osnabrück.

Artikel 3

Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt. Das Land Nordrhein-Westfalen behält die Einnahmen aus den durch die Artikel 1 und 2 übertragenen Aufgaben.

Artikel 4

Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragschließenden schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 5 (Fn 2)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Hannover, den 27. Mai 1983

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz

Walter Remmers

Düsseldorf, den 19. Mai 1983

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Donnepp

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 28.

Fn2

In Kraft getreten am 31. März 1984, siehe Bek. v. 11. 4. 1984 (GV. NW. S. 229).