Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
durch freie Arbeit

Vom 6. Juli 1984 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 8. Mai 1984 (GV. NW. S. 301) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.

§ 2
Antragsverfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, daß er innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann. Sie gibt ihm Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befindet oder unbekannten Aufenthalts ist.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.

§ 3
Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche tägliche Arbeitszeitund den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Abs. 1).

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Verurteilte freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,

b) ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandekommt oder

c) die von dem Verurteilten vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.

§ 4
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange dem Verurteilten die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist, es sei denn, daß der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

§ 5
Weisungen

Der Verurteilte hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen des Beschäftigungsgebers nachzukommen.

§ 6
Widerruf, Beendigung

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn er

a) ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,

b) trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,

c) gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

d) durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei dem bisherigen Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandegekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten den Wegfall der Gestattung mit.

§ 7
Tilgung der Geldstrafe

(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen.

(2) Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(3) Hat der Verurteilte die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten schriftlich mit, daß die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(4) Der Verurteilte kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe zahlen.

§ 8
Beteiligung von Sozialarbeitern

Die Strafvollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des Gerichtshelfers oder, sofern für den Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt ist, des Bewährungshelfers bedienen.

§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Für den Justizminister
der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 469; geändert durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 23.11.2005 (GV. NRW. S. 925); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 45.

Fn 3

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 132 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: