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Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und dem Saarland über
die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten

Vom 13. Mai 1966 (Fn1)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben, nachdem die Landtage des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes dem Abkommen ebenfalls zugestimmt haben.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und dem Saarland

Vom 9. März 1966

Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten.

Das Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -

das Land Rheinland-Pfalz
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -

und das Saarland
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -

schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 - Bundesgesetzblatt II S. 1838 - und der §§ 4 und 18 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 14. Mai 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Moselschiffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im 1. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.

Artikel 2

Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in den in Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.

Artikel 3

Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bindet die vertragsschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1966 in Kraft

Düsseldorf, den 1. Februar 1966

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Mainz, den 25. Februar 1966

Der Ministerpräsident
des Landes Rheinland-Pfalz

Saarbrücken, den 9. März 1966

Der Ministerpräsident
des Saarlandes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 294.