Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW)
Vom 9. März 2021 (Fn 1)
(Artikel 1 des
Gesetzes zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität
der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290))
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, in den Dienststellen tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Beschäftigte sind auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ausgenommen sind diejenigen, denen die religiöse Betreuung in den Justizvollzugseinrichtungen übertragen ist.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Justizvollzuges wahrnehmen.
§ 2 Verbot religiös, weltanschaulich oder politisch geprägter Symbole und Kleidung
§ 2
Verbot religiös, weltanschaulich oder politisch geprägter Symbole und Kleidung
(1) Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.
(2) Auch außerhalb gerichtlicher Verhandlungen dürfen Beschäftigte bei der Ausübung der ihnen übertragenen hoheitsrechtlichen Tätigkeiten keine Symbole oder Kleidungsstücke der in Absatz 1 bezeichneten Art tragen, wenn sie bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von Dritten wahrgenommen werden.
§ 3 Verhüllungsverbot
§ 3
Verhüllungsverbot
Beschäftigte dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 4 Inkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Der Minister der Justiz
In Kraft getreten am 18. März 2021 (GV. NRW. S. 290). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 18.03.2021 bis heute (aktuelle Seite)