Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz (Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der
Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz
(Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung)

Vom 4. Juni 2019 (Fn 1)

§ 1
Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in besonderen Fällen

(1) Ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 81 der Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
1. Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
2. ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung.

(2) In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.

§ 2 (Fn 2)
Abfindung für Dienstreisen und Dienstgänge im Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

(2) Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und
2. in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.

(3) Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.

(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

§ 3
Sachliche Zuständigkeit der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz

(1) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung mit.

(2) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte befugt, die oder der eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin" oder „als Gerichtsvollzieher.

(3) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtszahlstelle herangezogen oder mit Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung betraut werden.

§ 4
Örtliche Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz sind innerhalb der Gemeinde örtlich zuständig, in der die Dienstbehörde, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann diese Zuständigkeit einschränken oder erweitern.

(2) Sind bei einer Behörde mehrere Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte der Justiz tätig, so verteilt die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde die Geschäfte unter sie und regelt die Vertretung, in der Regel weist sie oder er örtlich abgegrenzte Vollstreckungsbezirke zu. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.

(3) Die Gültigkeit einer Amtshandlung der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten der Justiz wird dadurch nicht berührt, dass sie von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten vorgenommen wird, die oder der nach der Geschäftsverteilung unzuständig ist.

§ 5
Wegstreckenentschädigung bei Dienstreisen und Dienstgängen

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes.

(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die oder der das eigene private Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz vom 22. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 658), die durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347) geändert worden ist und
2. die Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 19. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 8. April 2002 (GV. NRW. S. 114) geändert worden ist.

Die Verordnung wird erlassen
1. vom Ministerium der Justiz auf Grund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30),
2. vom Ministerium der Finanzen auf Grund des § 20 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760) neu gefasst worden ist.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771) geändert worden ist“ 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.
Aufgehoben durch Artikel 4 (§ 6 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.



Normverlauf ab 2000: