Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über
die einstufige Juristenausbildung
(EJAO)

Vom 16. Juli 1985 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) vom 21. März 1985 (GV. NW. S. 302) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung, wie er sich aus der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 15. Oktober 1982 (GV. NW. S. 718) und den Änderungen durch Artikel I der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) vom 21. März 1985 (GV. NW. S. 302) ergibt, bekanntgemacht.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die einstufige
Juristenausbildung (EJAO)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 16. Juli 1985

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Erprobung der einstufigen Juristenausbildung

(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modell der einstufigen Juristenausbildung im Sinne des § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung erprobt.

(2) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung gleichwertig. Gemäß § 5 b Abs. 1 Satz 3 DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung findet eine Zwischenprüfung statt. Die Ausbildung endet mit einer der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertigen Abschlußprüfung.

(3) Durch das Bestehen der Abschlußprüfung wird die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erworben.

§ 2
Ausbildungsziel

Die einstufige Juristenausbildung soll den Teilnehmer durch rechtswissenschaftliches Studium und praktische Ausbildung befähigen, eine praktische juristische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende der Ausbildung soll der Teilnehmer in der Lage sein, sich selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist.

§ 3
Ausbildungsgrundsätze

(1) In der einstufigen Juristenausbildung werden Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden. Dies erfolgt in der Weise, daß sich aufeinander abgestimmte Abschnitte des Studiums und der praktischen Ausbildung abwechseln.

(2) Der Teilnehmer soll die für eine praktische juristische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse des Rechts mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen erwerben. Er soll sich mit den rechtswissenschaftlichen Methoden und mit praktischer juristischer Arbeitsweise vertraut machen. Im Rahmen des Ausbildungsziels soll er auch ausgewählte Gegenstände und Methoden anderer Wissenschaften kennenlernen.

(3) Die Ausbildung soll den Teilnehmer in der Selbständigkeit des Denkens fördern und sein soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten.

(4) Die Ausbildung soll dem Teilnehmer Anregung und Gelegenheit zum Selbststudium bieten.

Zweiter Teil

Die Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für
Studium und praktische Ausbildung

§ 4

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine zweiteilige Grundausbildung und eine Schwerpunktausbildung mit folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Grundausbildung I

Dauer:

(Grundstudium und Zwischenprüfung)

insgesamt:

30 Monate

2.

Grundausbildung II

28 Monate

insgesamt:

mit den Ausbildungsabschnitten:

a)

Studienabschnitt I

4 Monate

b)

Praxis I

9 Monate

(Ausbildung in Zivil- und
Strafrechtspflege einschließ-
lich einer Ferienzeit von ei-
nem Monat)

c)

Studienabschnitt II

1 Monat

d)

Praxis II

9 Monate

(Ausbildung in der Verwal-
tung und bei einem Rechts-
anwalt einschließlich einer
Ferienzeit von einem Monat

e)

Studienabschnitt III (ein-
schließlich Teil I der
Abschlußprüfung)

5 Monate

3.

Schwerpunktausbildung

insgesamt

22 Monate

mit den Ausbildungsabschnitten:

a)

Studienabschnitt I

10 Monate

(einschließlich einer Ferien-
zeit von einem Monat)

b)

Praxis

8 Monate

(einschließlich einer Ferien-
zeit von einem Monat)

c)

Studienabschnitt II

4 Monate

(einschließlich der schriftli-
chen Arbeiten von Teil II der
Abschlußprüfung)

d)

im Anschluß an Studienabschnitt II:

mündliche Prüfung des Teils
II der Abschlußprüfung.

(2) Soweit Prüfungen oder Prüfungsteile bestimmten Ausbildungsabschnitten zugeordnet sind, sollen sie in der Regel einschließlich der Bekanntgabe der Ergebnisse in diesen Abschnitten durchgeführt werden. Aus wichtigem Grund können einzelne Prüfungsleistungen, die Bewertung und die Bekanntgabe der Ergebnisse außerhalb dieser Ausbildungsabschnitte gelegt werden.

1. Unterabschnitt

Studium

§ 5
Universitätsstudium

Die vorgeschriebenen Abschnitte des Studiums sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an einer Universität zu durchlaufen, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang nach dieser Verordnung anbietet.

§ 6
Aufgabe des Studiums

Das Studium soll dem Teilnehmer die nach dem Ausbildungsziel (§ 2) erforderlichen Kenntnisse des Rechts und der rechtswissenschaftlichen Methoden vermitteln; in das rechtswissenschaftliche Studium werden Gegenstände und Methoden der anderen Wissenschaften, insbesondere der Politikwissenschaft, der Psychologie, der Soziologie, der Verwaltungswissenschaften und der Wirtschaftswissenschaften, einbezogen, die für das Verständnis des Rechts und eine praktische juristische Tätigkeit von Bedeutung sind.

§ 7
Praxisbezug des Studiums

(1) Das Studium ist praxisbezogen zu gestalten. Es soll den Teilnehmer auch in die Methoden und in die Verfahren der Praxis einführen. Ferner soll es ihm Gelegenheit geben, sich mit der juristischen Praxis unter Berücksichtigung der von ihm in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

(2) Die für die Leitung der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen unterstützen die Universität bei der Vermittlung praktischer Anschauung. An geeigneten Lehrveranstaltungen sollen in der Praxis tätige Juristen beteiligt werden.

2. Unterabschnitt

Praktische Ausbildung

§ 8
Organisation der Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung besteht aus einer Ausbildung in der Praxis und aus einer begleitenden Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften. Während der Abschnitte der praktischen Ausbildung können praxisbezogene Ausbildungslehrgänge durchgeführt werden.

(2) Der Justizminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister, in welchen Oberlandesgerichtsbezirken und Regierungsbezirken eine praktische Ausbildung nach dieser Verordnung durchgeführt wird.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die gesamte praktische Ausbildung. §§ 31 und 32 JAO gelten entsprechend.

§ 9
Ausbildung in der Praxis

(1) Für die Gestaltung der Ausbildung in der Praxis gelten § 22 Abs. 3 und 5 JAG sowie §§ 17 bis 19 JAO entsprechend.

(2) Dem Teilnehmer können nach einer Ausbildungszeit von mindestens 30 Monaten gemäß § 5 b Abs. 2 DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung und § 24 JAG zum Zwecke der Ausbildung Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit seine Befähigung und der Stand seiner Ausbildung eine sachgerechte Erledigung erwarten lassen.

§ 10
Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften
und Ausbildungslehrgängen

(1) Die Ausbildung in der Praxis wird begleitet

1. während der Grundausbildung II

a) im Ausbildungsabschnitt Praxis I von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Zivilrechtspflege" und ,,Strafrechtspflege",

b) im Ausbildungsabschnitt Praxis II von Pflichtarbeitsgemeinschaften mit den Fachrichtungen ,,Verwaltung" und ,,Rechtspflege",

2. während der Schwerpunktausbildung von einer dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zugeordneten Pflichtarbeitsgemeinschaft.

Das Nähere zu den Pflichtarbeitsgemeinschaften sowie die Einrichtung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und von Ausbildungslehrgängen während der praktischen Ausbildung regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister.

(2) Im übrigen gelten für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft § 22 Abs. 4 JAG und § 26 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 27 und 28 JAO entsprechend.

(3) Ein Professor des Rechts kann gemäß § 28 Abs. 1 JAO zum Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt oder gemäß § 27 Abs. 3 JAO zu einzelnen Übungsstunden zugezogen werden.

§ 11
Zeugnisse

Für die Ausbildung in der Praxis und in den Arbeitsgemeinschaften werden Zeugnisse gemäß § 30 JAO erteilt.

2. Abschnitt

Die einzelnen Ausbildungsabschnitte

1. Unterabschnitt

Die Grundausbildung I und die Zwischenprüfung

§ 12
Ziel der Grundausbildung I

In der Grundausbildung I (Grundstudium) soll der Teilnehmer

1. einen Überblick über die Rechtsordnung und ihre Grundlagen erhalten,

2. die für die weitere Ausbildung erforderlichen Kenntnisse in den Kernbereichen des Rechts (Staats- und Verwaltungsrecht, Privatrecht und Strafrecht) erwerben, sich mit den rechtswissenschaftlichen Methoden vertraut machen und beginnen, sich in der Anwendung der erworbenen Kenntnisse zu üben,

3. einen Überblick über die juristischen Berufe, die Gerichtsverfassung und die Grundstrukturen der gerichtlichen Verfahren sowie einen ersten Einblick in praktische juristische Tätigkeiten gewinnen,

4. eine Einführung in Gegenstände und Methoden aus dem Bereich der Wirtschafts- und der Sozialwissenschaften erhalten.

§ 13
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob der Teilnehmer das Ziel der Grundausbildung I erreicht hat und damit für die weitere Ausbildung fachlich geeignet ist.

(2) Die Zwischenprüfung wird am Ende der Grundausbildung I vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(3) Für das Verfahren bei der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften über die Abschlußprüfung (§§ 24 ff.) sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 14
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung darf nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Teilnehme an der einstufigen Ausbildung (§ 49) erfüllt.

(2) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt ferner voraus, daß der Teilnehmer die für die Zeit bis zur Zulassung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat. Der Teilnehmer muß

1. an den Lehrveranstaltungen der Universität teilgenommen haben, die erforderlich sind, um das Ziel der Grundausbildung I zu erreichen,

2. als Leistungsnachweis

a) im Rahmen der dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Studiengebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Privatrecht und Strafrecht die für eine erfolgreiche Teilnahme erforderliche Anzahl schriftlicher Arbeiten - in der Regel jeweils eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit - mit Erfolg angefertigt haben,

b) sich mit Erfolg in einer weiteren Hausarbeit oder in einem schriftlich ausgearbeiteten Referat exemplarisch mit Fragen der geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder rechtsphilosophischen Bezüge des Rechts auseinandergesetzt haben.

(3) An welchen Lehrveranstaltungen der Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 teilgenommen und welche Leistungsnachweise er im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 im einzelnen erbracht haben muß, legt die Universität im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes fest.

(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 zulassen.

§ 15
Zulassungsverfahren

(1) Die Zwischenprüfung ist in der für den Ausbildungsjahrgang des Teilnehmers im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 bestimmten Zeit abzulegen. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Einzelfall gestatten, daß der Teilnehmer die Zwischenprüfung später ablegt, wenn er für längere Zeit - etwa infolge Krankheit - an der Grundausbildung I nicht teilnehmen konnte oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer bei den Leistungsnachweisen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 den Anforderungen nicht genügt; in diesem Fall darf die Teilnahme an der Zwischenprüfung jedoch höchstens ein Jahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann mit Auflagen für die Gestaltung der weiteren Ausbildung bis zur Zwischenprüfung verbunden werden.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt eine Meldefrist, die im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie im Justizministerialblatt des Landes Nordhein-Westfalen veröffentlicht wird. Bis zum Ablauf der Meldefrist ist vom Teilnehmer ein Zulassungsgesuch einzureichen. Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen:

1. der Nachweis der Hochschulreife,

2. Bescheinigungen aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ergibt,

3. die Versicherung des Teilnehmers, daß keine Gründe vorliegen, die gemäß § 49 Abs. 2 seiner Teilnahme an der einstufigen Ausbildung entgegenstehen, und daß er bisher bei keiner anderen Stelle im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes um die Zulassung zu einer Prüfung im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung nachgesucht hat, oder die Erklärung, wann und wo dies geschehen ist.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder wenn das Zulassungsgesuch oder die vorgeschriebenen Unterlagen verspätet eingereicht werden und der Teilnehmer die Zwischenprüfung deshalb nicht mehr in der nach Absatz 1 für ihn maßgebenden Zeit ablegen kann. Die Zulassung kann auch abgelehnt werden, wenn Auflagen für die Gestaltung der Ausbildung nicht erfüllt sind.

§ 16
Prüfungsleistungen

(1) In der Zwischenprüfung sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Es sind je zwei Aufgaben mit dem Schwergewicht im

1. Staats- und Verwaltungsrecht,

2. Privatrecht,

3. Strafrecht (Prüfungsgebiete) zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt vier Stunden.

§ 17
Bestehen und Nichtbestehen;
mündliche Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen

a) bestanden, wenn insgesamt mindestens vier und in jedem der Prüfungsgebiete mindestens eine der Aufsichtsarbeiten den Anforderungen genügen,

b) nicht bestanden, wenn vier oder mehr Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen.

(2) In den übrigen Fällen findet eine mündliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich,

a) wenn beide Aufsichtsarbeiten eines Prüfungsgebiets den Anforderungen nicht genügen, auf dieses Gebiet,

b) wenn in allen Prüfungsgebieten lediglich eine der Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügt, auf eines der Prüfungsgebiete nach Wahl des Teilnehmers.

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung den Anforderungen genügen; anderenfalls ist sie nicht bestanden.

§ 18
Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
Mitteilung des Ergebnisses

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß Professor des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes sein; er soll an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, wie die Aufsichtsarbeiten bewertet worden sind und ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

(3) Findet eine mündliche Prüfung statt, werden dem Teilnehmer im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung und das Prüfungsgebiet mitgeteilt. Im Falle des § 17 Abs. 2 Buchstabe b) wird er aufgefordert, binnen einer Woche seit Zustellung die Wahl des Prüfungsgebietes schriftlich mitzuteilen. Kommt der Teilnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Prüfungsgebiet und teilt dies dem Teilnehmer schriftlich mit.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Zwei der Prüfer sollen Professoren des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer geführt werden.

(3) Erscheint der Teilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet und dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt.

§ 20
Wiederholung der Zwischenprüfung

Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.

2. Unterabschnitt

Die Grundausbildung II

§ 21
Ziel der Grundausbildung II

(1) In der Grundausbildung II soll der Teilnehmer sich in den Kernbereichen von Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung mit den Methoden und der Technik praktischer juristischer Tätigkeit vertraut machen, sich in der selbständigen Wahrnehmung juristischer Aufgaben üben und die dazu erforderlichen Kenntnisse erweitern und wissenschaftlich vertiefen.

(2) Ausbildungsgebiete der Grundausbildung II sind:

1. die Tätigkeit des Richters in Zivilsachen,

2. die Tätigkeit des Richters in Strafsachen oder des Staatsanwalts,

3. die Tätigkeit eines Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung,

4. die Tätigkeit des Rechtsanwalts.

§ 22
Die Abschnitte der
praktischen Ausbildung

(1) Der Teilnehmer wird in der Praxis ausgebildet

1. während des Ausbildungsabschnitts Praxis I

a) fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erstinstanzliche Zivilkammer eines Landgerichts oder Amtsgerichts) und

b) drei Monate bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (Strafrichter, Schöffengericht oder Strafkammer)
oder bei einer Staatsanwaltschaft,

2. während des Ausbildungsabschnitts Praxis II

a) vier Monate bei einer Kommunalverwaltung (Gemeinde-, Amts - oder Kreisverwaltung) und

b) vier Monate bei einem Rechtsanwalt, der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist.

(2) Für die Auswahl der Ausbildungsstellen und für die Gestaltung der Ausbildung gelten § 16 Abs. 2, 4 und 5 Sätze 1 und 3 sowie §§ 20, 21, 22 und 23 JAO entsprechend. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus wichtigem Grund innerhalb der Ausbildungsabschnitte die Reihenfolge der Ausbildung abweichend regeln.

§ 23

(1) In den Studienabschnitten I und II soll sich der Teilnehmer auf die praktische Ausbildung vorbereiten und dabei insbesondere die erforderlichen Grundkenntnisse aus den Bereichen des jeweiligen Verfahrens- und Prozeßrechts unter Einschluß der forensischen Psychologie erwerben.

(2) Der Studienabschnitt III soll dazu dienen, die vorausgegangene praktische Ausbildung - zugleich zur Vorbereitung auf Teil I der Abschlußprüfung - zu ergänzen. Er soll dem Teilnehmer auch Gelegenheit geben, sich mit den in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen den Ausbildungsgebieten wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

3.Unterabschnitt

Die Schwerpunktausbildung

§ 24
Ziel der Schwerpunktausbildung

In der Schwerpunktausbildung soll sich der Teilnehmer aufbauend auf den in der Grundausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten durch Studium und praktische Ausbildung in eines der zur Wahl gestellten Ausbildungsgebiete vertieft einarbeiten.

§ 25
Ausbildungsgebiete
der Schwerpunktausbildung

(1) Ausbildungsgebiete der Schwerpunktausbildung sind:

a) ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht nach Wahl des Teilnehmers entweder in der Zivilrechtspflege oder in der Strafrechtspflege,

b) ,,Öffentliche Verwaltung",

c) ,,Wirtschaft und Arbeit",

jeweils mit ihren Bezügen zu den Ausbildungsgebieten der Grundausbildung.

(2) Der Teilnehmer wählt das Ausbildungsgebiet mit dem Gesuch um Zulassung zu Teil I der Abschlußprüfung. Die getroffene Wahl ist bindend.

§ 26
Die Abschnitte des Studiums

(1) In den Studienabschnitten soll der Teilnehmer insbesondere

1. im Rahmen des Ausbildungsgebietes die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse des Rechts und der rechtswissenschaftlichen Methoden abrunden und vertiefen sowie die Kenntnisse des Rechts erwerben, die als Grundlage für die dem Ausbildungsgebiet zuzuordnenden praktischen juristischen Tätigkeiten erforderlich sind,

2. sich mit wissenschaftlichen Fragestellungen aus der Rechtsgeschichte, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie, mit rechtspolitischen Fragen sowie mit für das Ausbildungsgebiet bedeutsamen Gegenständen und Methoden anderer Wissenschaften befassen.

(2) Durch das Studium soll der Teilnehmer sich im Studienabschnitt I auf die nachfolgende praktische Ausbildung vorbereiten. Der Studienabschnitt II soll dazu dienen, die vorausgegangene praktische Ausbildung zu ergänzen; er soll dem Teilnehmer Gelegenheit geben, sich mit den in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen wissenschaftlich auseinanderzusetzen.

(3) In beiden Studienabschnitten sollen bei der Behandlung der zum jeweiligen Ausbildungsgebiet gehörenden Rechtsgebiete die Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten aufgezeigt sowie außerrechtliche Aspekte in die Behandlung der rechtswissenschaftlichen Fragen einbezogen werden. Die Ausbildungsgegenstände sollen so ausgewählt werden, daß sie möglichst geeignet sind, die Anwendung der methodischen Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Bewältigung auch anderer als der zum jeweiligen Ausbildungsgebiet gehörenden juristischen Aufgabenstellungen erforderlich sind.

(4) Welche Lehrveranstaltungen für alle Teilnehmer eines Ausbildungsgebietes erforderlich sind, um das Ziel der Studienabschnitte I und II zu erreichen, legt die Universität im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes fest. Der Umfang der für alle Teilnehmer eines Ausbildungsgebietes erforderlichen Lehrveranstaltungen soll so bemessen sein, daß den Teilnehmern eine angemessene Zeit zur Gestaltung des Studiums nach eigenem Ermessen im Rahmen des für die Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen sonstigen Lehrangebots verbleibt.

(5) Während der Studienabschnitte muß der Teilnehmer sich im Rahmen der dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg in zwei dafür geeigneten schriftlichen Leistungen (z. B. Hausarbeit, Seminarreferat, Beitrag zu einem Forschungsprojekt) vertieft mit Fragestellungen aus seinem Ausbildungsgebiet wissenschaftlich auseinandersetzen. Das Schwergewicht ist bei der einen dieser schriftlichen Leistungen auf Fragestellungen aus dem Bereich der in Absatz 1 Nr. 1, bei der anderen auf Fragestellungen aus dem Bereich der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsgebiete zu legen.

§ 27
Die praktische Ausbildung

(1) Während des Ausbildungsabschnitts ,,Praxis" soll der Teilnehmer seine Fähigkeit zur selbständigen Wahrnehmung praktischer juristischer Tätigkeiten fortentwickeln.

(2) Der Teilnehmer wird in der Praxis ausgebildet:

a) im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht in der Zivilrechtspflege

1. mindestens drei Monate bei einem streitentscheidend tätigen ordentlichen Gericht in Zivilsachen, vorzugsweise bei einem Gericht zweiter Instanz, oder bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,

2. mindestens drei Monate bei einer Stelle, die insbesondere auch mit Angelegenheiten der Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Zivilrechts befaßt ist, etwa bei einem Notar, bei einem rechtsgestaltend tätigen ordentlichen Gericht in Zivilsachen, bei einem Rechtsanwalt mit entsprechend zugeschnittener Praxis oder bei einem Wirtschaftsunternehmen;

b) im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergebiet in der Strafrechtspflege

1. mindestens drei Monate bei einem Gericht in Strafsachen, wenn der Teilnehmer in der Grundausbildung II bei einer Staatsanwaltschaft ausgebildet worden ist, oder bei einer Staatsanwaltschaft, wenn der Teilnehmer in der Grundausbildung II bei einem Gericht in Strafsachen ausgebildet worden ist,

2. mindestens drei Monate bei einem Rechtsanwalt mit entsprechend zugeschnittener Praxis oder im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe oder beim Bundes- oder Landeskriminalamt oder bei einer Polizeibehörde oder bei einer mit Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe befaßten Behörde oder bei einer mit Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) befaßten
Behörde;

c) im Ausbildungsgebiet ,,öffentliche Verwaltung"

1. mindestens drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde,

2. mindestens drei Monate bei einem mit öffentlichrechtlichen Streitigkeiten befaßten Gericht, etwa bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit;

d) im Ausbildungsgebiet ,,Wirtschaft und Arbeit"

1. mindestens drei Monate bei einer in Angelegenheiten aus Wirtschaft und Arbeit rechtsberatend oder verwaltend, insbesondere auch rechtsgestaltend tätigen Stelle, etwa bei einem Wirtschaftsunternehmen, einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft, einem Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen, einem Rechtsanwalt oder Notar mit entsprechend zugeschnittener Praxis, einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, einer Behörde der Wirtschaftsverwaltung, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung oder einem Finanzamt,

2. mindestens drei Monate bei einem mit Angelegenheiten aus Wirtschaft und Arbeit befaßten Gericht, etwa bei einem Landgericht, Kammer für Handelssachen, einem Amtsgericht im Rahmen der Zuständigkeit nach der Vergleichs- und der Konkursordnung, einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit oder einem mit Streitigkeiten aus Wirtschaft und Arbeit befaßten Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(3) Die verbleibende Zeit ist nach Wahl des Teilnehmers zur Verlängerung der Ausbildung bei einer der in Absatz 2 bezeichneten Stellen um einen Monat zu verwenden. Trifft der Teilnehmer keine rechtzeitige Wahl, so entscheidet die für die Leitung der Ausbildung zuständige Stelle.

(4) Als Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a) Nr. 2, Buchstabe b) Nr. 2, Buchstabe c) Nr. 1 und Buchstabe d) Nr. 1 kann der Teilnehmer auch eine mit dem Ausbildungsgebiet im Zusammenhang stehende Ausbildung

a) bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder des Landes oder
b) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle

wählen.

(5) Im Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" mit dem Schwergewicht in der Strafrechtspflege kann die Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) Nr. 2 nach Wahl des Teilnehmers auch bei zwei der dort genannten Stellen erfolgen.

(6) Die Ausbildung soll nicht bei Stellen, bei denen der Teilnehmer in der Grundausbildung ausgebildet worden ist, oder bei Stellen gleicher Art oder durch denselben Ausbilder durchgeführt werden. Besondere fachliche Interessen des Teilnehmers sollen bei der Auswahl der Ausbildungstellen berücksichtigt werden, soweit sie in der Gestaltung des Studienabschnitts I hinreichend zum Ausdruck kommen. Die Zuweisung zu Stellen, bei denen die Ausbildung besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt, kann davon abhängig gemacht werden, daß der Teilnehmer im Studienabschnitt I an zur Vermittlung dieser Kenntnisse geeigneten Lehrveranstaltungen teilgenommen und mindestens eine der nach § 26 Abs. 5 erforderlichen schriftlichen Leistungen in dem betreffenden Fachgebiet erbracht hat.

(7) Während der Ausbildung in der Praxis ist besonderes Gewicht auf die Übertragung von Aufgaben zur möglichst weitgehend selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung zu legen.

(8) Im übrigen gilt § 24 Abs. 3 bis 7 JAO entsprechend.

Dritter Teil

Die Abschlußprüfung

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 28
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Abschlußprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Bei der Berufung von Professoren des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) zu Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes ist § 4 Abs. 2 Satz 3 JAG entsprechend anzuwenden.

§ 29
Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten

(1) Beim Landesjustizprüfungsamt wird ein ,,Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten" gebildet. Dieser besteht aus:

1. dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzendem,

2. zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes, die als Professoren des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) an einer Universität gemäß § 5 tätig sind,

3. zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes, die als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder Beamter des höheren Verwaltungsdienstes (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 JAG) tätig sind.

Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(2) Mit Ausnahme des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes werden die Mitglieder und ihre Vertreter vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister für die Dauer von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesjustizprüfungsamt aus, so endet damit die Mitgliedschaft.

(3) Der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten hat im Rahmen der Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes nach dieser Verordnung folgende Aufgaben:

1. Er beschließt über die Eignung der für die schriftlichen Prüfungsleistungen vorgesehenen Aufgaben.

2. Er entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln bei den Aufsichtsarbeiten.

3. Er ist anzuhören

a) vor der Festlegung von Prüfungszeiten und Meldefristen,

b) vor der Ablehnung einer Zulassung zur Prüfung,

c) vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in den Fällen der Ausnahmen von Zulassungsvoraussetzungen (§§ 14 Abs. 4, 32 Abs. 1, 40), Gestattung der späteren Ablegung der Zwischenprüfung (§ 15 Abs. 1 Satz 2), Dauer und Gestaltung der ergänzenden Ausbildung sowie Bestimmung der Zeit der Wiederholungsprüfung (§§ 38 Abs. 3, 20, 48), Anrechnung einer anderen Ausbildung (§ 51) und Gestattung der zeitweiligen Teilnahme an einer anderen Ausbildung (§ 57).

4. Er berät den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über die Eignung der schriftlichen Prüfungsaufgaben nach Absatz 3 Nr. 1 kann der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes zu Berichterstattern bestellen. Wenn zwei Berichterstatter, darunter jeweils ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 oder 3 JAG bezeichneten Personenkreis, die Aufgabe für geeignet erklären, bedarf es einer Beschlußfassung des Ausschusses nach Absatz 3 Nr. 1 nicht.

(5) Der Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten berät nicht öffentlich. Er beschließt mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen. Die Vertreter können an den Beratungen teilnehmen, stimmberechtigt sind sie nur bei Abwesenheit des Mitglieds, das sie vertreten.

(6) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes ist befugt, an Stelle des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon unterrichtet er den Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten bei der nächsten Sitzung.

§ 30
Zweck und Aufbau
der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung soll zeigen, ob der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (§ 25 Satz 1 JAG) erfüllt. Sie besteht aus zwei Teilen.

(2) In Teil I der Abschlußprüfung werden die Ausbildungsgebiete abgeschichtet, die nicht Gegenstand des vom Teilnehmer gewählten Ausbildungsgebietes der Schwerpunktausbildung sind. Dieser Teil wird am Ende der Grundausbildung II - in der Regel während des Studienabschnitts III - abgelegt.

(3) Teil II der Abschlußprüfung erstreckt sich auf das Ausbildungsgebiet der Schwerpunktausbildung. Dieser Teil wird am Ende der Schwerpunktausbildung - der schriftliche Teil in der Regel während des Studienabschnitts II - abgelegt.

§ 31
Entsprechende Anwendung
anderer Vorschriften

Auf das Verfahren bei der Abschlußprüfung sind ergänzend zu den nachfolgenden Vorschriften die Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung über die zweite juristische Staatsprüfung entsprechend anzuwenden.

2. Abschnitt

Teil I der Abschlußprüfung

§ 32
Zulassung

(1) Die Zulassung zu Teil I der Abschlußprüfung setzt voraus, daß der Teilnehmer

1. Rechtspraktikant (§§ 52 ff.) ist und

2. die für die Zeit bis zur Zulassung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat. In den Studienabschnitten muß er insbesondere an den Lehrveranstaltungen der Universität teilgenommen haben, die erforderlich sind, um das jeweilige Ausbildungsziel zu erreichen. § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Teil I der Abschlußprüfung ist in der für den Ausbildungsjahrgang des Teilnehmers im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) und § 30 Abs. 2 bestimmten Zeit abzulegen, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 oder in Verbindung mit Entscheidungen nach §§ 57 bis 59 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt eine Meldefrist, die im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird. Bis zum Ablauf der Meldefrist ist vom Teilnehmer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Zulassungsgesuch einzureichen. Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen:

1. Bescheinigungen, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Studienabschnitte ergibt,

2. die Erklärung des Teilnehmers über die Wahl des Ausbildungsgebietes für die Schwerpunktausbildung (§ 25 Abs. 2).

Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Zulassungsgesuch mit den Personalvorgängen des Teilnehmers an den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes weiter.

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich der Erklärung über die Wahl des Ausbildungsgebietes für die Schwerpunktausbildung nicht vorgelegt werden oder wenn das Zulassungsgesuch oder die vorgeschriebenen Unterlagen verspätet eingereicht werden und der Teilnehmer Teil I der Abschlußprüfung deshalb nicht mehr in der nach Absatz 2 für ihn maßgebenden Zeit ablegen kann. Die Zulassung kann auch abgelehnt werden, wenn Auflagen für die Gestaltung der Ausbildung nicht erfüllt sind.

§ 33
Prüfungsgebiete

Die Aufgaben für die Prüfungsleistungen in Teil I der Abschlußprüfung sind zu entnehmen

a) für die Teilnehmer mit den Ausbildungsgebieten ,,Rechtspflege" - Schwergewicht Zivilrechtspflege - und ,,Wirtschaft und Arbeit" aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters in Strafsachen, des Staatsanwalts oder des Rechtsanwalts in Strafsachen,

2. des Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des Rechtsanwalts in Angelegenheiten aus diesem Bereich,

b) für die Teilnehmer mit dem Ausbildungsgebiet ,,Rechtspflege" - Schwergewicht Strafrechtspflege - aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters oder des Rechtsanwalts in Zivilsachen,

2. des Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung oder des Rechtsanwalts in Angelegenheiten aus diesem Bereich,

c) für die Teilnehmer mit dem Ausbildungsgebiet ,,Öffentliche Verwaltung" aus den Tätigkeitsbereichen

1. des Richters oder des Rechtsanwalts in Zivilsachen

2. des Richters in Strafsachen, des Staatsanwalts oder des Rechtsanwalts in Strafsachen.

§ 34
Prüfungsleistungen

(1) Teil I der Abschlußprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(2) Als schriftliche Prüfungsleistungen sind unter Aufsicht vier praktische Aufgaben - aus jedem Prüfungsgebiet zwei Aufgaben - zu bearbeiten. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.

(3) Als mündliche Prüfungsleistungen sind zwei mündliche Prüfungen - eine in jedem Prüfungsgebiet - abzulegen. Die Prüfungen werden anhand praktischer Aufgaben und auf die Prüfungsgebiete bezogener wissenschaftlicher Fragestellungen durchgeführt. Sie werden jeweils von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht; einer der Prüfer soll Professor des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(4) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Die Prüfung soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa zwei Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll von mindestens zwei der Prüfer geführt werden.

(5) Die mündlichen Prüfungen können vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden.

§ 35
Entscheidungen über Prüfungsleistungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Mindestens einer der Prüfer muß dem in § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 JAG bezeichneten Personenkreis angehören. Kommen die beiden Prüfer auch nach Beratung nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen der Bewertung durch die beiden Prüfer von einem dritten Prüfer festgelegt, der vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird.

(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden durch die Prüfungsausschüsse (§ 34 Abs. 3 Satz 3) bewertet. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird verkündet.

§ 36
Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverfahren

(1) Liefert der Teilnehmer die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint er zu einer mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als ,,ungenügend". Liefert er eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet neu anzufertigen.

(2) Für den Rücktritt von Teil I der Abschlußprüfung, die Unterbrechung und den Abbruch des Prüfungsverfahrens sowie für die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens eines Teilnehmers gelten die §§ 16 und 17 JAG sowie § 34 a JAO entsprechend. Im Falle eines Abbruchs oder eines genehmigten Rücktritts sind die Vorschriften für die Wiederholung sinngemäß anzuwenden.

§ 37
Teilnahme an der weiteren Ausbildung

Die Leistungen in Teil I der Abschlußprüfung genügen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung, wenn

1. der Durchschnittspunktwert aller Prüfungsleistungen 4,00 Punkte nicht unterschreitet oder mindestens vier Prüfungsleistungen mit ,,ausreichend" oder besser bewertet worden sind und

2. der Durchschnittspunktwert aller schriftlichen Prüfungsleistungen 3,00 Punkte nicht unterschreitet.

§ 38
Wiederholung; ergänzende Ausbildung

(1) Genügen die Leistungen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nicht, so kann der Teilnehmer Teil I der Abschlußprüfung nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen; die ergänzende Ausbildung soll höchstens ein Jahr dauern.

(2) Sind in einem Prüfungsgebiet alle Prüfungsleistungen mit ,,ausreichend" oder besser bewertet worden, so beschränkt sich die Wiederholung auf Antrag des Teilnehmers auf das andere Prüfungsgebiet. Einzelne Prüfungsleistungen eines Prüfungsgebietes können nicht erlassen werden.

(3) Über die Dauer der ergänzenden Ausbildung und über ihre Gestaltung sowie darüber, wann die Wiederholungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 abzulegen ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 39
Mitteilung der Ergebnisse

(1) Nach Abschluß des Teils I der Abschlußprüfung wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, wie die einzelnen Prüfungsleistungen bewertet worden sind.

(2) Genügen die Leistungen für die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nicht, so erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Auf Antrag wird dem Teilnehmer nach Abschluß des Teils I der Abschlußprüfung Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer gegeben; der Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 zu stellen.

3. Abschnitt

Teil II der Abschlußprüfung

§ 40
Zulassung

Für die Zulassung zu Teil II der Abschlußprüfung gelten § 32 dieser Verordnung mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 2 sowie § 4 Abs. 3 JAO entsprechend.

§ 41

(aufgehoben)

§ 42
Gestaltung des Teils II
der Abschlußprüfung

(1) Teil II der Abschlußprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsleistungen und einer mündlichen Prüfung. Schriftliche Prüfungsleistungen sind eine Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten. Sie gehen der mündlichen Prüfung voraus. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Prüfung wird anhand praktischer Aufgaben und wissenschaftlicher Fragestellungen durchgeführt. Besondere fachliche Interessen des Teilnehmers, die in der Gestaltung der Schwerpunktausbildung zum Ausdruck kommen, sollen bei der Auswahl der Aufgabe für die Hausarbeit oder den Aktenvortrag berücksichtigt werden.

(3) Die Vorschriften für Teil I der Abschlußprüfung gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 43
Hausarbeit

(1) Die Aufgabe für die Hausarbeit soll der Praxis entnommen werden und den Bearbeiter in die Rolle eines in Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung tätigen Juristen stellen. Sie soll dem Bearbeiter insbesondere Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zu selbständiger praktischer Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage zu zeigen. Zu diesem Zweck kann sie um wissenschaftliche oder rechtspolitische Fragestellungen erweitert werden.

(2) Die Hausarbeit ist binnen vier Wochen in Reinschrift abzuliefern. Die Zuteilung einer anderen Aufgabe muß abweichend von § 38 JAO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 JAO innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der ersten Aufgabe beantragt werden; die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt.

§ 44
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird nach Beendigung der Ausbildung vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus vier Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Zwei der Prüfer sollen Professoren des Rechts (§ 4 Abs. 4 JAG) und an einer Universität gemäß § 5 tätig sein.

(2) Die Akten für den Vortrag sind dem Teilnehmer am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu dreißig Minuten verlängert werden.

(3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Teilnehmer geladen werden. Das Prüfungsgespräch soll bei sechs Teilnehmern mindestens etwa drei Stunden dauern; es soll von mindestens drei der Prüfer geführt werden.

§ 45
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Liefert ein Teilnehmer ohne genügende Entschuldigung die Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint er ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zur mündlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 46
Entscheidungen über Prüfungsleistungen;
Mitteilung

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden entsprechend § 35 Abs. 1 bewertet.

(2) Alle weiteren Entscheidungen über Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß (§ 44 Abs. 1). Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden vor der mündlichen Prüfung bewertet. Die Bewertung wird dem Teilnehmer entsprechend § 8 a Abs. 4 JAO vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 47
Entscheidung über das Ergebnis;
Zeugnis

(1) Bei der Entscheidung über das Ergebnis der Abschlußprüfung ist § 31 JAG mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 2 JAG sind die Aufsichtsarbeiten in den beiden Teilen der Abschlußprüfung. Jede Aufsichtsarbeit ist mit einem Anteil von 5 v. H. zu berücksichtigen.

2. Als Prüfungsgespräch im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 3 JAG gelten die beiden mündlichen Prüfungen in Teil I der Abschlußprüfung und das Prüfungsgespräch in Teil II der Abschlußprüfung. Diese Prüfungsleistungen werden in die Ermittlung der Prüfungsnote mit einem Gesamtpunktwert einbezogen. Bei der Ermittlung des Gesamtpunktwertes sind die beiden mündlichen Prüfungen in Teil I der Abschlußprüfung mit einem Anteil von je 25 v. H., das Prüfungsgespräch in Teil II der Abschlußprüfung mit 50 v. H. zu berücksichtigen.

(2) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis; in dem Zeugnis ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. Auf Antrag werden dem Teilnehmer zusätzlich Bescheinigungen

a) über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlußprüfung,

b) über das Ausbildungsgebiet seiner Schwerpunktausbildung und über die Bewertung der Prüfungsleistungen in Teil II der Abschlußprüfung

erteilt.

§ 48
Wiederholung

(1) Hat der Teilnehmer die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann er Teil II der Abschlußprüfung nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen. Für den Erlaß einzelner Prüfungsleistungen gilt § 18 Abs. 3 JAG entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen von § 32 Abs. 2 JAG, § 39 Abs. 3 und 4 JAO kann eine nochmalige Wiederholung gestattet werden.

Vierter Teil

Teilnahme an der einstufigen Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 49
Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Ausbildung

(1) An der einstufigen Juristenausbildung kann im Rahmen der für die Abschnitte des Studiums und für die Abschnitte der praktischen Ausbildung festgelegten Höchstzahlen teilnehmen, wer die Hochschulreife besitzt.

(2) An der einstufigen Juristenausbildung kann nicht teilnehmen, wer

a) bereits in einer Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung mehr als zwei Jahre Rechtswissenschaft studiert hat oder

b) infolge unzureichender Leistungen in Prüfungen oder sonstigen Leistungskontrollen, infolge unzureichenden Fortschreitens in der Ausbildung oder aufgrund von Pflichtverletzungen aus einer Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Einschreibung bei der Universität und für die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis bleiben unberührt.

(4) Wer nur Lehrveranstaltungen einzelner Abschnitte des Studiums - etwa als Gasthörer zum Zwecke der beruflichen Fortbildung - besucht, ist nicht Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung im Sinne dieser Verordnung.

§ 50
Teilnahme an den einzelnen
Ausbildungsabschnitten

(1) Die Ausbildung soll ohne Unterbrechung in der vorgeschriebenen Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden; abweichende Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, § 51 sowie §§ 57 bis 59 bleiben unberührt.

(2) Die Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt setzt voraus, daß der Teilnehmer die für die vorhergehende Zeit vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und mit Erfolg an den Prüfungen oder Prüfungsteilen teilgenommen hat.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann einem Teilnehmer, der zur Zwischenprüfung oder zu Teil I der Abschlußprüfung zugelassen ist, jedoch infolge Krankheit oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grunde die Prüfung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig abgelegt hat, vorläufig die Teilnahme an der weiteren Ausbildung gestatten. Die Gestattung verliert mit der erfolglosen Ablegung der Prüfung oder des Prüfungsteils, spätestens mit Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn der weiteren Ausbildung ihre Wirkung.

§ 51
Anrechnung

(1) Auf die Ausbildung nach dieser Verordnung können auf Antrag

a) vergleichbare Abschnitte einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung,

b) ein rechtswissenschaftliches Studium im Rahmen einer Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung mit höchstens einem Jahr auf die Grundausbildung I,

c) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit höchstens einem Jahr auf die Grundausbildung I und mit höchstens sechs Monaten auf die Abschnitte der praktischen Ausbildung

angerechnet werden, soweit anzunehmen ist, daß der Bewerber das Ziel des jeweiligen Teils der Ausbildung nach dieser Verordnung bereits erreicht hat oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreichen kann.

(2) Die Dauer der Ausbildung einschließlich angerechneter Ausbildungszeiten darf die Gesamtausbildungszeit, die sich aus § 4 ergibt, nicht unterschreiten.

(3) Über die Anrechnung und die Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, daß über ihn vor Aufnahme der Ausbildung nach dieser Verordnung entschieden werden kann.

(4) Wenn ein Teilnehmer an der Ausbildung nach dieser Verordnung vor Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis zeitweilig an einer Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) oder b) teilnehmen will, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, daß über ihn vor der Aufnahme der anderen Ausbildung entschieden werden kann. Die Entscheidung kann mit Auflagen für die Gestaltung der anzurechnenden Ausbildung verbunden werden.

2. Abschnitt

Rechtspraktikantenverhältnis

§ 52
Teilnahme an der praktischen Ausbildung;
Rechtspraktikantenverhältnis

Die Teilnahme an den Abschnitten der praktischen Ausbildung setzt voraus, daß der Teilnehmer unbeschadet seiner Rechtsbeziehungen zur Universität in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen (Rechtspraktikantenverhältnis) aufgenommen wird.

§ 53
Aufnahme in das
Rechtspraktikantenverhältnis

(1) Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis setzt voraus, daß der Teilnehmer

1. die Zwischenprüfung (§§ 13 bis 20) bestanden hat und an der für die Zeit bis zur Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung teilgenommen hat oder teilnimmt,

2. mit Ausnahme des Bestehens der ersten juristischen Staatsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt,

3. sich durch eine schriftliche Erklärung verpflichtet, seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft zu erfüllen, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen sowie Verfassung und Gesetze zu befolgen.

(2) Über das Gesuch um Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Dem Gesuch sind ein handgeschriebener Lebenslauf, die zum Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 erforderlichen Unterlagen und die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Verpflichtungserklärung beizufügen. Das Nähere regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis muß in einem Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen, in dem gemäß § 8 Abs. 2 eine praktische Ausbildung durchgeführt wird; sie soll in dem Bezirk erfolgen, in dem der Teilnehmer zuletzt eine Universität gemäß § 5 besucht hat.

§ 54
Zahl der Rechtspraktikanten

(1) Der Justizminister legt im Einvernehmen mit dem Innenminister fest, wie viele Teilnehmer für jeden Ausbildungsjahrgang in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen werden können. Die Festlegung erfolgt nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.

(2) Soweit die Zahl der Gesuche um Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis die nach Absatz 1 festgelegte Höchstzahl überschreitet, sind die Gesuche in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. Teilnehmer, die eine Ausbildung nach dieser Verordnung als Studienanfänger in dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität gemäß § 5 begonnen haben und sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,

2. sonstige Teilnehmer, die sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,

3. Teilnehmer, die den Studienabschnitt I der Grundausbildung II mit einem früheren Ausbildungsjahrgang durchlaufen haben,

4. Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung, die auf die Ausbildung nach dieser Verordnung angerechnet worden ist.

(3) Kann aus einer der in Absatz 2 genannten Gruppen nur ein Teil der Bewerber berücksichtigt werden, so sind innerhalb dieser Gruppe die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, für die eine Zurückstellung eine besondere soziale Härte bedeuten würde; im übrigen entscheidet das Los.

§ 55
Rechte und Pflichten
des Rechtspraktikanten

(1) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen führt der Teilnehmer die Bezeichnung ,,Rechtspraktikant".

(2) Für die Rechte und Pflichten des Rechtspraktikanten finden die für einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Rechtsvorschriften (Abschnitt III des LBG, JAG und JAO) sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Dienstaufsicht gilt § 33 JAO entsprechend.

(3) Der Rechtspraktikant leistet keinen Diensteid.

(4) An Stelle von Erholungsurlaub erhält der Rechtspraktikant mindestens einen Monat Ferien im Kalenderjahr. Die Ferienzeiten werden einheitlich für alle Teilnehmer oder für Gruppen von Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges vom Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegt; für die Ferien im Studienabschnitt I der Schwerpunktausbildung erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit der Universität.

§ 56
Finanzielle Zuwendungen

(1) Für finanzielle Zuwendungen an den Rechtspraktikanten aus Landesmitteln sind die für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden, jedoch mit folgender Maßgabe:

1. Der Rechtspraktikant erhält vom 6. Monat des Ausbildungsabschnitts ,,Praxis II" der Grundausbildung II an finanzielle Zuwendungen entsprechend den für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge.

2. Hinsichtlich der Anwendung des Landesreisekostengesetzes, des Landesumzugskostengesetzes und des § 91 LBG sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften steht der Rechtspraktikant für alle Abschnitte der praktischen Ausbildung und für die Teilnahme an der Abschlußprüfung einem Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gleich.

3. Für sonstige finanzielle Zuwendungen, insbesondere für die Gewährung von Beihilfen gemäß § 88 LBG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gilt Nummer 1 entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 99 LBG besteht die Verpflichtung, einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten an das Land Nordrhein-Westfalen abzutreten.

(3) Das Nähere regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister durch Verwaltungsvorschriften.

§ 57
Zeitweilige Teilnahme an einer anderen Ausbildung

(1) Dem Rechtspraktikanten kann auf Antrag gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise

a) in einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September gültigen Fassung,

b) an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften

zu durchlaufen, soweit eine vergleichbare Ausbildung als gewährleistet angesehen werden kann und die zeitliche Einordnung in die Ausbildung nach dieser Verordnung möglich ist.

(2) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Entscheidung kann mit Auflagen - auch für die Gestaltung der weiteren Ausbildung - verbunden werden.

§ 58
Verlängerung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung des Rechtspraktikanten kann im Einzelfall aus wichtigem Grund verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rechtspraktikant

a) das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht

b) für längere Zeit - etwa infolge Krankheit - an der Ausbildung nicht teilnehmen kann.

Eine ergänzende Ausbildung (§ 38) darf nicht aus dem in Satz 2 Buchstabe a) bezeichneten Grund verlängert werden.

(2) Über eine Verlängerung und die Gestaltung der verlängerten Ausbildung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit sich die Verlängerung auf Studienabschnitte bezieht, im Benehmen mit der Universität.

(3) Anträge auf Verlängerung sollen unverzüglich nach Kenntnis des Verlängerungsgrundes gestellt werden. Vor einer Verlängerung ohne Antrag ist dem Rechtspraktikanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Verlängerung ist so zu bemessen, daß der Rechtspraktikant zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die für einen anderen Ausbildungsjahrgang laufende Ausbildung eingegliedert werden kann.

§ 59
Sonderurlaub

(1) Für die Gewährung von Sonderurlaub an den Rechtspraktikanten sind die für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. Über die Gewährung von Sonderurlaub entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit sich die Beurlaubung auf Studienabschnitte bezieht, im Benehmen mit der Universität.

2. Sonderurlaub aus wichtigem Grund (§ 12 SUrlVO) soll höchstens für insgesamt ein Jahr gewährt werden. Sonderurlaub nach dieser Bestimmung kann insbesondere auch zur Übernahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Hochschule, für ein Studium an einer Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung im Ausland oder aus vergleichbaren Gründen gewährt werden, sobald der Rechtspraktikant die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schwerpunktausbildung erfüllt.

3. Sonderurlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Ausbildungsjahr wird auf den Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Rechtspraktikant zur Zeit des Sonderurlaubs befindet, angerechnet. Darüber hinaus wird Sonderurlaub auf die Ausbildung nicht angerechnet.

4. Durch Sonderurlaub, der auf die Ausbildung nicht angerechnet wird, sollen laufende Ausbildungsabschnitte und Prüfungsverfahren nicht unterbrochen werden. Er soll so bemessen werden, daß der Rechtspraktikant anschließend in die für einen anderen Ausbildungsjahrgang laufende Ausbildung eingegliedert werden kann.

(2) Die Rechtsbeziehungen des Teilnehmers zur Universität werden durch die Gewährung von Sonderurlaub nicht berührt.

§ 60
Beendigung
des Rechtspraktikantenverhältnisses

(1) Das Rechtspraktikantenverhältnis endet

a) mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Universität gemäß § 5, soweit nicht ein Fall der §§ 57 oder 59 vorliegt,

b) mit der Ablehnung des Gesuchs um Zulassung zu einem der beiden Teile der Abschlußprüfung,

c) mit erfolgloser Wiederholung des Teils I der Abschlußprüfung (§ 38 Abs. 1),

d) mit Bestehen der Abschlußprüfung oder mit Nichtbestehen der Abschlußprüfung bei der ersten Wiederholung.

Maßgebend für die Beendigung des Rechtspraktikantenverhältnisses ist der Zeitpunkt, in dem die zugrundeliegende Entscheidung verkündet oder mangels Verkündung dem Teilnehmer schriftlich bekanntgemacht wird.

(2) Das Rechtspraktikantenverhältnis endet ferner durch Entlassung auf schriftlichen Antrag oder durch Entlassung aus wichtigem Grund. Eine Entlassung aus wichtigem Grund kann insbesondere erfolgen, wenn

a) ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Ablehnung der Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis rechtfertigen würde,

b) der Rechtspraktikant bis zum Ablauf der Meldefrist kein Gesuch um Zulassung zu Teil I oder Teil II der Abschlußprüfung mit den vorgeschriebenen Unterlagen vorlegt,

c) der Rechtspraktikant an der vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilnimmt oder in der Ausbildung nicht genügend fortschreitet und eine Verlängerung der Ausbildung ausgeschlossen ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

d) der Rechtspraktikant in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Rechtspraktikantenverhältnis verstößt.

(3) Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 61
Gastpraktikanten

Ein Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung kann, soweit Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, auf Antrag mit Zustimmung der für seine Ausbildung zuständigen Stelle an einzelnen Abschnitten der praktischen Ausbildung nach dieser Verordnung als Gastpraktikant teilnehmen. Über den Antrag auf Teilnahme als Gastpraktikant entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Fünfter Teil

Beirat für die einstufige Juristenausbildung

§ 62
Beirat
für die einstufige Juristenausbildung

(1) Beim Justizministerium wird ein Beirat für die einstufige Juristenausbildung gebildet.

(2) Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1. Vier Professoren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WissHG), darunter zwei, die in der einstufigen Juristenausbildung tätig sind, sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 WissHG),

2. sechs Angehörige praktischer juristischer Berufe, darunter mindestens

a) ein Richter oder Staatsanwalt,
b) ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministers,
c) ein Rechtsanwalt,

3. drei Teilnehmer aus der einstufigen Juristenausbildung, die verschiedenen Ausbildungsjahrgängen angehören sollen,

4. der Präsident und zwei weitere Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(3) Mit Ausnahme des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes werden die Mitglieder und ihre Vertreter vom Justizminister für die Dauer von zwei Jahren - die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 für die Dauer von einem Jahr - bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 können von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der betroffenen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes vorgeschlagen werden. Scheidet ein Mitglied aus der Funktion aus, in der es gemäß Absatz 2 bestellt worden ist, so endet damit die Mitgliedschaft.

§ 63
Tätigkeit des Beirats

Dem Beirat obliegt es,

1. die Durchführung der einstufigen Juristenausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die inhaltliche Abstimmung zwischen den Abschnitten des Studiums und den Abschnitten der praktischen Ausbildung zu fördern,

2. die Ausbildung unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele zu beobachten und Verbesserungen anzuregen,

3. zu Fragen der einstufigen Juristenausbildung auf Anforderung des Justizministers eine Stellungnahme abzugeben,

4. über die Durchführung der Ausbildung nach Beendigung der Erprobung der einstufigen Juristenausbildung einen Bericht zu erstatten.

§ 64
Verfahrensbestimmungen

(1) In den Beratungen des Beirats führt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder sein Vertreter den Vorsitz.

(2) Der Beirat berät nicht öffentlich. Die Vertreter können an den Beratungen teilnehmen, stimmberechtigt sind sie nur bei Abwesenheit des Mitglieds, das sie vertreten.

(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige zuziehen.

(4) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die laufenden Geschäfte des Beirats führt das Landesjustizprüfungsamt.

(6) Die an der Ausbildung beteiligten Stellen unterstützen den Beirat bei seiner Arbeit. Jeweils nach Abschluß der Grundausbildung I., der Grundausbildung II und der Schwerpunktausbildung für einen Ausbildungsjahrgang erhält der Beirat von den für die Ausbildung und Prüfung verantwortlichen Stellen (Universität, Präsident des Oberlandesgerichts, Landesjustizprüfungsamt) Berichte über die durchgeführte Ausbildung.

Sechster Teil
Inkrafttreten und Schlußvorschriften

§ 65 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.

§ 66
Beginn der Ausbildung

Die Ausbildung nach dieser Verordnung beginnt für einen Ausbildungsjahrgang, soweit nicht der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung etwas anderes bestimmt, jeweils am 1. Oktober.

§ 67
Rechtswissenschaftliches Studium

(1) Das mit dem Wintersemester 1973/74 an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld für Studienanfänger im ersten Studienjahr angebotene Studium gilt als rechtswissenschaftlicher Studiengang nach dieser Verordnung (§ 5).

(2) Zur Einrichtung eines Studiengangs nach § 5 an einer anderen Universität bedarf es - unbeschadet des nach § 108 WissHG erforderlichen Einvernehmens mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung - der Zustimmung des Justizministers und des Innenministers.

§ 68
Bildung des Beirats für die einstufige Juristenausbildung
und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten

(1) Die Mitglieder des Beirats für die einstufige Juristenausbildung und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten sind spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen.

(2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung brauchen die Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung, die gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 dem Beirat als Mitglieder angehören, nicht verschiedenen Ausbildungsjahrgängen anzugehören.

(3) Die ersten Beratungen des Beirats und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten sollen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.

§ 69
Übertragung von Aufgaben
an Justizprüfungsämter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bei der Durchführung der Zwischenprüfung und des Teils I der Abschlußprüfung Aufgaben der Prüfungsorganisation dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht übertragen, in dessen Bezirk eine Universität liegt, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang nach § 5 anbietet. Das Justizprüfungsamt nimmt diese Aufgaben für das Landesjustizprüfungsamt wahr.

§ 70
Abschluß der Erprobung

Eine Ausbildung nach dieser Verordnung kann nicht mehr begonnen werden, sobald § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung außer Kraft tritt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November 1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.



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