Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsordnung - JAO -)

Vom 8. November 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV der Elften Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsordnung vom 21. September 1993 (GV. NW. S. 664) wird nachstehend der Wortlaut der Juristenausbildungsordnung, wie er sich aus der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV. NW. S. 528) und den Änderungen durch Artikel I der Elften Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsordnung vom 21. September 1993 (GV. NW. S. 664) ergibt, bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 8. November 1993

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsordnung - JAO -)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 8. November 1993 (Fn 1)

Erster Teil
Die erste juristische Staatsprüfung

Justizprüfungsämter

§ 1

(1) Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten in Düsseldorf, Hamm und Köln.

(2) Professorinnen und Professoren des Rechts, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 JAG erfüllen, können von den Universitäten des Landes zur Berufung als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des oder der Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Das Vorschlagsrecht steht der Universität jeweils für das Justizprüfungsamt zu, in dessen Bezirk sie liegt, den Universitäten Bochum, Bonn und Köln jedoch auch für das Justizprüfungsamt in Düsseldorf. Vorschlagsberechtigt sind aus dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich der Universitäten jeweils die Mitglieder, die gemäß § 4 Abs. 4 JAG zu Prüferinnen oder zu Prüfern berufen werden können.

§ 2
(aufgehoben)

Praktische Studienzeit

§ 3

(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.

(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.

(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen.

(5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit.

Meldung zur Prüfung

§ 4

(1) Der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind beizufügen:

    1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung dargelegt werden muß;
    2. der Nachweis der Hochschulreife;
    3. Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JAG);
    4. Nachweis der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 JAG);
    5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Übungen und Seminaren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b JAG);
    6. Leistungsnachweis aus einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG);
    7. eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 JAG);
    8. Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel;
    9. die Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber um die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt nachgesucht hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.

(2) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.

(3) Der Bewerbung können ferner sonstige Zeugnisse beigefügt werden, die sich auf den Studiengang beziehen. Es ist auch freigestellt, Arbeiten vorzulegen, die während der Studienzeit angefertigt worden sind.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber nennt bei der Meldung die Wahlfachgruppe (§ 3 Abs. 3 JAG) und das Rechtsgebiet (§ 6 Abs. 1), aus dem die Aufgabe für die häusliche Arbeit entnommen werden soll. Die Bestimmung kann nach der Zulassung zur Prüfung nicht mehr geändert werden.

§ 4 a

Zu den ausgewählten Teilen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c sowie h JAG gehören:

    1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze:

a) Erstes bis Drittes Buch einschließlich des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Überblick das Verbraucherschutzrecht und das Recht der Gefährdungshaftung;

b) aus dem Vierten Buch, und zwar nur im Überblick:
Erster Abschnitt, Fünfter Titel (Wirkungen der Ehe im allgemeinen),
Erster Abschnitt, Sechster Titel, Teil I (gesetzliches Güterrecht),
Erster Abschnitt, Siebter Titel, Teil I (Scheidungsgründe),
Zweiter Abschnitt, Erster Titel (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
Zweiter Abschnitt, Zweiter Titel, Teil I (eheliche Abstammung),
Zweiter Abschnitt, Dritter Titel, Teil I (Unterhaltspflicht; Allgemeine Vorschriften),
Zweiter Abschnitt, Fünfter Titel (elterliche Sorge für eheliche Kinder);

c) aus dem Fünften Buch, und zwar nur im Überblick:
Erster Abschnitt (Erbfolge),
Zweiter Abschnitt (rechtliche Stellung des Erben) mit Ausnahme des Zweiten Titels, Teile II bis V,
Dritter Abschnitt (Testament),
Vierter Abschnitt (Erbvertrag),
Achter Abschnitt (Erbschein);

    1. aus dem Handelsrecht, und zwar nur im Überblick:

a) HGB, Erstes Buch, Erster bis Dritter und Fünfter Abschnitt (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht);

b) HGB, Viertes Buch, Erster und Zweiter Abschnitt (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf);

    1. aus dem Gesellschaftsrecht, und zwar nur im Überblick:

a) HGB, Zweites Buch, Erster und Zweiter Abschnitt (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft);

b) GmbHG, Erster bis Dritter Abschnitt (Errichtung der Gesellschaft, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie Vertretung und Geschäftsführung);

    1. aus dem Verfahrensrecht, und zwar nur im Überblick:

a) aus dem Erkenntnisverfahren:
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozeß, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozeßvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, Arten der Rechtsbehelfe;

b) aus dem Vollstreckungsverfahren:
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe;

    1. aus dem Arbeitsrecht:

Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht.

§ 4 b

Zu den ausgewählten Teilen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben d und h JAG gehören:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Allgemeiner Teil mit Ausnahme des Dritten Abschnittes, Titel 4 bis 7,

b) aus dem Besonderen Teil:
Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt),
Siebter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung),
Neunter Abschnitt (falsche uneidliche Aussage und Meineid),
Zehnter Abschnitt (falsche Verdächtigung),
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung),
Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs),
Sechzehnter Abschnitt (Straftaten gegen das Leben),
Siebzehnter Abschnitt (Körperverletzung),
Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit),
Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung),
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung),
Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei),
Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue),
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung),
Sechsundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung),
Siebenundzwanzigster Abschnitt (gemeingefährliche Straftaten),
Achtundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt),
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten im Amt);

2. aus dem Verfahrensrecht, und zwar nur im Überblick:
Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozeßrechts, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und der weitere Instanzenzug, Revisionsgründe, Zwangsmittel (körperliche Untersuchung Beschuldigter und anderer Personen, Telefonüberwachung, vorläufige Festnahme und Verhaftung), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft.

§ 4 c

Zu den ausgewählten Teilen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben e bis h JAG gehören:

    1. Staatsrecht ohne Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht;
    2. Verfassungsprozeßrecht, und zwar nur im Überblick;
    3. aus dem Europarecht, und zwar nur im Überblick:
      Rechtsquellen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EWG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren einschließlich des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick;
    5. aus dem Verwaltungsprozeßrecht, und zwar nur im Überblick:
      Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen;
    6. aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

a) Polizei- und Ordnungsrecht,
b) Kommunalrecht,
c) Baurecht im Überblick.

Kennziffer

§ 5

Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten eine Kennziffer zu.

Häusliche Arbeit

§ 6

(1) Die Aufgabe für die häusliche Arbeit ist nach Wahl des Prüflings aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zu entnehmen.

(2) Der Prüfling hat die häusliche Arbeit binnen vier Wochen in Reinschrift bei dem Justizprüfungsamt abzuliefern; die Übermittlung durch Telekommunikationsgeräte ist ausgeschlossen. Die Frist wird auch durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Abgabe bei einem Postamt hat der Prüfling auf Verlangen des Justizprüfungsamtes durch Vorlage einer Bescheinigung über die Einlieferung einer eingeschriebenen Sendung, einer Wertsendung oder eines Paketes nachzuweisen. Für körperbehinderte Prüflinge kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden.

(3) Der Prüfling versieht die häusliche Arbeit, die keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten darf, mit seiner Kennziffer (§ 5). Auf einem gesonderten Blatt fügt er die mit seiner Unterschrift versehene Versicherung bei, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe.

Aufsichtsarbeiten

§ 7

(1) Unter Aufsicht sind fünf schriftliche Arbeiten anzufertigen. Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.

(2) Die Aufgaben sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.

§ 8

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Landes Nordrhein-Westfalen, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleiterin oder dem Behördenleiter - bestellt wird. Die oder der Bedienstete muß mindestens dem gehobenen Dienst angehören.

(2) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abzugeben. Er versieht sie mit seiner Kennziffer (§ 5); die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten.

(3) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen trifft die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.

(4) Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:

1. die Bearbeitungszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3) angemessen verlängern;

2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeiten anordnen oder ermöglichen.

Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 8 a

(1) Bei einer abweichenden Begutachtung von Aufsichtsarbeiten ist eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer (§ 11 Abs. 1 JAG) erforderlich.

(2) Nachdem alle Prüferinnen oder Prüfer die häusliche Arbeit begutachtet haben, wird diese Prüfungsleistung nach mündlicher Beratung vom Prüfungsausschuß bewertet.

(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über die Prüferinnen oder Prüfer dürfen dem Prüfling erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(4) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Im Falle des § 15 Abs. 3 JAG ist die Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung zu verbinden.

Mündliche Prüfung

§ 9

(1) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt, unbeschadet der Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 4 JAG und des § 5 Abs. 2 Satz 2 JAG, die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem einzelnen Prüfling Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.

(4) Die mündliche Prüfung dauert etwa fünf Stunden. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich in drei Teilen mit dem Schwergewicht auf die Pflichtfächer des § 3 Abs. 2 JAG, im vierten Teil auf die Wahlfachgruppe des Prüflings. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in den Teilen mit dem Schwergewicht in den Pflichtfächern von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen. Im übrigen kann sie von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden. Die Reihenfolge der Prüfungsteile bestimmt der Prüfungsausschuß.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Juristenausbildung oder Prüfung befaßten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten
und Versäumung der Prüfungstermine

§ 10

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) drei Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) die häusliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

c) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt.

(2) Liefert ein Prüfling nur eine oder zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gelten sie als ,,ungenügend". Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Im Falle des § 10 a Abs. 1 JAG gilt dies für den jeweils abzuschichtenen Teil.

(3) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Justizprüfungsamt geltend gemacht werden.

Vorbereitung der Entscheidung
des Prüfungsausschusses

§ 11

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten über die Persönlichkeit der Prüflinge unter den Mitgliedern des Ausschusses ausgetauscht werden.

Schlußberatung

§ 12

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die mündlichen Prüfungsleistungen; für jeden Teil der mündlichen Prüfung setzt er eine Note fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote oder - soweit erforderlich - für die einzelnen Prüfungsabschnitte über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 8, der häuslichen Arbeit mit 20, jedes Teils der mündlichen Prüfung mit 10 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 JAG erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen.

(3) Der Punktwert für einen Prüfungsabschnitt, der aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, wird errechnet, indem die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit der in Absatz 2 für die Prüfungsleistungen bezeichneten Zahl vervielfältigt werden und die Summe durch die Summe der Vervielfältigungszahlen geteilt wird.

(4) Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrechnung rechnerisch zu ermitteln.

(5) Fehler bei der Errechnung des Punktwertes und bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

Zeugnis

§ 13

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis; in dem Zeugnis ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben.

(2) Auf Antrag wird dem Prüfling zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt.

Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 14

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,

5. die Prüfungsfächer (§ 3 JAG, § 4 a bis § 4 c), die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote oder - soweit erforderlich - für die Prüfungsabschnitte,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 17 JAG,

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Wiederholung der Prüfung

§ 15

(1) Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen.

(2) Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Der Wechsel setzt weiter voraus, daß die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist.

(3) Gilt die Prüfung als nicht unternommen, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Antrag auf Erlaß schriftlicher Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 2 JAG) ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen.

Zweiter Teil
Der Vorbereitungsdienst

Ausbildung in der Praxis

§ 16

(1) Die Referendarinnen oder Referendare werden gemäß § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 JAG in der Praxis ausgebildet:

    1. sechs Monate bei einem Gericht in Zivilsachen;
    2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft; reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Ausbildungsbezirks nicht aus, so erfolgt die Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen;
    3. vier Monate bei einer Kommunalverwaltung (Gemeinde- oder Kreisverwaltung) im Geltungsbereich des Juristenausbildungsgesetzes; reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Kommunalverwaltungen nicht aus, so erfolgt die Ausbildung bei einer Regierungspräsidentin oder einem Regierungspräsidenten; in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer Kommunalverwaltung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ausgebildet werden, sofern dort eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;
    4. drei Monate nach Wahl

a) bei einem Gericht in Zivilsachen,

b) bei einer Verwaltungsbehörde oder

c) bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist;

    1. vier Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist;
    2. vier Monate bei einer gewählten Stelle (Wahlstelle) nach Maßgabe der in § 24 getroffenen Bestimmungen.

Die Ausbildungen nach Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe b sowie nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 können bei derselben Ausbildungsstelle stattfinden. Die Wahl nach Satz 1 Nr. 4 muß spätestens bis zum Ablauf des 11. Ausbildungsmonats gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so findet die Ausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 bei einem Gericht in Zivilsachen statt.

(2) Referendarinnen oder Referendare, die von ihrem Recht aus § 23 Abs. 4 JAG Gebrauch machen wollen, haben dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zusammen mit der Erklärung gemäß Absatz 1 Satz 3 anzuzeigen. Soll diese Ausbildung weniger als drei Monate betragen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 JA), so sind bereits zu diesem Zeitpunkt Schwerpunktgebiet und Ausbildungsstelle für die Ausbildungen gemäß § 23 Abs. 4 JAG und § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JAG zu benennen. Eine spätere Änderung ist nur bis zu dem in § 24 Abs. 2 genannten Zeitpunkt und nur insofern möglich, als sich dadurch der Charakter einer einheitlichen Ausbildungsstelle i. S. d. § 23 Abs. 4 JAG nicht ändert.

(3) Die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen und bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in Strafsachen (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2) soll in demselben Ausbildungsbezirk (§ 26 Abs. 2) erfolgen.

(4) Fällt nach Zuweisung eine Ausbildungsmöglichkeit bei einer Ausbildungsstelle fort, so findet die Ausbildung bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt geeigneten Ausbildungsstelle innerhalb des Ausbildungsbezirks statt.

(5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in Absatz 1 bezeichneten Gerichten, den Staatsanwaltschaften oder den Verwaltungsbehörden nicht aus, so kann die Ausbildung für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnitts bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels geeigneten Stelle erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Ausbilderin und Ausbilder
in der Praxis

§ 17

(1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen.

(2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint.

(3) Nicht herangezogen werden soll,

a) wer noch nicht über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt;

b) wer voraussichtlich nicht während der gesamten Dauer der Zuweisung als Ausbilderin oder Ausbilder zur Verfügung steht.

(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Praxis gründlich ausbilden können.

(5) Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten erfolgen. Für die Dauer der Zuweisung soll ein Wechsel der Ausbilderin oder des Ausbilders vermieden werden.

(6) Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Im Einvernehmen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder kann auch ein anderer Angehöriger der Ausbildungsstelle den Referendarinnen oder Referendaren Aufgaben übertragen, die sie in der Ausbildung fördern.

Gestaltung der Ausbildung
in der Praxis

§ 18

(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch fortschreitend selbständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung wahrzunehmen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muß vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewußtsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten.

(2) Die Referendarinnen oder Referendare sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der Ausbilderin oder des Ausbilders teilnehmen.

(3) Vom Beginn der Ausbildung an sollen den Referendarinnen oder Referendaren nach Möglichkeit bestimmte Sachen zur laufenden Bearbeitung zugewiesen werden. Sind Referendarinnen oder Referendare in einer Sache tätig geworden, dann soll ihnen auch jede weitere Bearbeitung übertragen werden, soweit dies im Interesse der Ausbildung liegt und mit einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung vereinbar ist.

(4) So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Referendarinnen oder Referendaren Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(5) Aufgaben, deren Bearbeitung vorwiegend dazu dienen würde, die Arbeitskraft der Referendarinnen oder Referendare für die ausbildende Stelle zu nutzen, dürfen nicht übertragen werden.

(6) Als Anleitung für die Ausbildung dienen im übrigen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern.

Einzelleistungen

§ 19

(1) Alle bearbeiteten Sachen sind mit den Referendarinnen und Referendaren alsbald zu erörtern; dabei ist auf Vorzüge und Mängel in Form, Inhalt und verfahrensmäßiger Durchführung hinzuweisen.

(2) Die für die Leitung der Ausbildung zuständige Stelle (§ 31) kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, daß

    1. für die Gesamtbeurteilung der Referendarinnen oder Referendare wesentliche Einzelleistungen von der Ausbilderin oder dem Ausbilder schriftlich unter Verwendung der Noten des § 14 JAG zu bewerten sind;
    2. die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der Bearbeitung sowie über die Bearbeitungsdauer Aufschluß gibt;
    3. schriftliche Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 30) vorzulegen sind.

Die Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht
in Zivilsachen

§ 20

(1) Während der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a) sollen die Referendarinnen oder Referendare vornehmlich an Aufgaben der Zivilrichterin oder des Zivilrichters im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses mitarbeiten. Sie sollen sich durch die Tätigkeit mit den richterlichen Denk- und Arbeitsmethoden vertraut machen, einen Gesamtüberblick über den Zivilprozeß bekommen und insbesondere lernen,

einen zivilrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalt mit seinen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen und den Interessen der Beteiligten zu erfassen und mit den Mitteln des Zivilprozesses zu klären,

die beweisbedürftigen Tatsachen mit Hilfe von Beweismitteln - insbesondere auch unter Verwertung der Erkenntnisse anderer Wissenschaften - festzustellen,

den Lebenssachverhalt zivilrechtlich zu beurteilen,

unter Berücksichtigung der Zukunftswirkung einer Regelung für eine gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Vorschläge zu erarbeiten,

in einem Zivilprozeß mit praktischem Geschick vorzugehen,

die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, richterliche Maßnahmen - insbesondere auch die mündliche Verhandlung - durch Sachbericht, Gutachten, Vortrag oder auf sonstige Weise vorzubereiten und richterliche Entscheidungen zu entwerfen. Insoweit haben sie mindestens zwei Relationen zu Aktenstücken zu fertigen, die auch besondere Anforderungen an die Erarbeitung des Sachverhaltes stellen. Sie sollen auch an Sitzungen teilnehmen. In vorbereiteten Sachen sollen sie nach Abschluß der mündlichen Verhandlung den Entscheidungsvorschlag vortragen und die getroffene gerichtliche Entscheidung entwerfen.

(3) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie damit betraut werden,

1. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG);

2. zeitweilig selbständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RpflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RpflG);

3. selbständig in Zivilprozeßsachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 - 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§ 2 Abs. 5, § 24 Abs. 2 RpflG).

Werden die Referendarinnen oder Referendare bei einem Amtsgericht ausgebildet, so kann ihnen zeitweilig die Leitung der Rechtsantragsstelle in Zivilsachen übertragen werden.

Die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft
oder bei einem Gericht in Strafsachen

§ 21

(1) Während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sollen die Referendarinnen oder Referendare an Aufgaben der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts aus allen Abschnitten des Strafverfahrens mitarbeiten. Durch diese Tätigkeit sollen sie einen Gesamtüberblick über den Strafprozeß bekommen und insbesondere lernen,

einen strafrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalt mit den individuellen und gesellschaftlichen Hintergründen der Tat aufzuklären und zu erfassen,

die wesentlichen Tatsachen mit Hilfe von Beweismitteln - insbesondere auch unter Verwendung der Erkenntnisse anderer Wissenschaften - festzustellen,

den Lebenssachverhalt strafrechtlich zu beurteilen,

für eine Straftat eine nach den Strafzwecken angemessene Strafe oder Maßregel vorzuschlagen,

in einem Strafprozeß mit praktischem Geschick vorzugehen, insbesondere auch mit anderen an der Strafverfolgung und Strafvollstreckung beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten,

die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft sachgemäß zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durch Sachbericht, Gutachten, Vortrag oder auf sonstige Weise vorzubereiten und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Sie sollen die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt zu Hauptverhandlungen, zu Tatortbesichtigungen und zu Besprechungen - etwa mit der Polizei oder mit Sachverständigen - begleiten.

(3) Soweit der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie damit betraut werden,

    1. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG);
    2. unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 142 Abs. 3 GVG);
    3. selbständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RpflG);
    4. selbständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§ 2 Abs. 5, § 24 Abs. 2 RpflG).

(4) Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten, die ausschließlich mit Sondergebieten befaßt sind, sollen die Referendarinnen oder Referendare in der Regel nicht zugewiesen werden. In Betracht kommen für die Ausbildung neben den allgemeinen Dezernaten insbesondere auch die Jugenddezernate.

(5) Für die Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen gelten Absätze 1 bis 4 sowie § 20 Abs. 2 entsprechend. Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).

Die Ausbildung
bei einer Verwaltungsbehörde

§ 22

(1) Während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe b) sollen die Referendarinnen oder Referendare durch die Tätigkeit in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der praktischen Verwaltung eingeführt werden. Dabei soll das Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln geweckt werden. Zugleich sollen sie lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Durch die Ausbildung sollen sie in den Stand gesetzt werden, an den Aufgaben einer leitenden Beamtin oder eines leitenden Beamten einer Verwaltungsbehörde mitzuarbeiten. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare

die Zusammenarbeit von Verwaltung und Vertretungskörperschaft, das Verhältnis der Verwaltung zur Bürgerin oder zum Bürger und das Zusammenwirken mit anderen Behörden kennenlernen,

die Grundlagen der ordnenden, leistenden und planenden Verwaltung und ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen erfahren,

Kenntnisse über die finanziellen Voraussetzungen der Verwaltungstätigkeit und deren haushaltsmäßige Behandlung erhalten,

sich in Zusammenarbeit im innerbehördlichen Bereich üben, lernen, Maßnahmen der Verwaltungsbehörde sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich darin üben, Verwaltungsentscheidungen vorzubereiten und zu entwerfen. Zur Bearbeitung eignen sich tatsächlich oder rechtlich für die allgemeine Verwaltung typische Vorgänge.

(3) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare insbesondere damit betraut werden,

    1. Dienstbesprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde vorzubereiten und unter Aufsicht und Anleitung der Ausbilderin oder des Ausbilders zu einzelnen Besprechungspunkten vorzutragen, die Niederschriften über das Besprechungsergebnis anzufertigen und für die Weiterbearbeitung der Angelegenheit Sorge zu tragen;
    2. die Beratungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzubereiten und Vorträge zu halten;
    3. einen geeigneten Aufgabenbereich in ausbildungsförderlichem Umfange selbständig wahrzunehmen.

(4) Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamten, die ausschließlich als Justitiarinnen oder Justitiare beschäftigt sind, sollen die Referendarinnen oder Referendare nicht zugewiesen werden.

Anrechnung einer anderen Ausbildung

§ 22 a

(1) Auf Antrag können die Referendarinnen oder Referendare nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 JAG für die Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Ausbildung

1. bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit

oder

2. bei einer Verwaltungsbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit

ausgebildet werden. Der Antrag ist in der Frist des § 16 Abs. 1 Satz 3 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten nicht ausreichen oder eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet ist.

(2) Während der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 sollen die Referendarinnen oder Referendare in Rechtsgebiete eingeführt werden, die ihnen Einblicke in die soziale Wirklichkeit vermitteln und hierdurch den Blick für gesellschaftliche Probleme und Zusammenhänge schärfen. Die Ausbildung soll das Verständnis für die Situation der Rechtsuchenden erweitern und so zu einer lebensnahen Behandlung und Entscheidung von Rechtsfällen anleiten. Daneben sollen die Referendarinnen oder Referendare mit der Verfahrensordnung des ausbildenden Gerichts eine weitere Form der Rechtsschutzgewährung kennen- und ihre Besonderheiten verstehen lernen.

(3) Im einzelnen sollen die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung

a) bei einem Arbeitsgericht:

die Kenntnisse des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts vertiefen, die praktische Bedeutung dieses Rechtsgebietes erkennen, Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse entwickeln, aus denen arbeitsrechtliche Streitigkeiten entstehen;

b) bei einem Sozialgericht:

die Kenntnisse des Sozialrechts vertiefen, sich die Auswirkungen des Rechts der sozialen Sicherung für die Bürgerin oder den Bürger verdeutlichen, insbesondere an konkreten Beispielen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf soziale Leistungen herausarbeiten und die Probleme bei seiner Verwirklichung erkennen;

c) bei einem Verwaltungsgericht:

die Kenntnisse im Öffentlichen Recht vertiefen, das Handeln öffentlicher Verwaltung kritischer Betrachtung unterziehen, sich der Problematik bewußt werden, die die Abwägung öffentlicher und privater oder auch verschiedener öffentlicher Interessen untereinander mit sich bringt;

d) bei einem Finanzgericht:

die Rechtsquellen und die Zweige des Steuerrechts kennenlernen, sich der Auswirkungen von Steuergesetzen bewußt werden, die Entstehung und den praktischen Ablauf steuerrechtlich relevanter Vorgänge nachvollziehen.

(4) Im übrigen gilt § 20 entsprechend.

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin
oder einem Rechtsanwalt

§ 23

(1) Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare sowohl an anwaltlichen Aufgaben in gerichtlichen Verfahren als auch an Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege mitarbeiten. Hierdurch sollen sie sich mit der Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sowie mit der Denk- und Arbeitsweise in der Rechtsberatung vertraut machen. Sie sollen insbesondere lernen,

das Begehren des Rechtsuchenden mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt unter Ordnung des Tatsachenstoffes zu erfassen,

den Tatsachenstoff rechtlich zu verwerten,

Beweismittel zu erkennen und Beweisergebnisse zu würdigen, rechtliche Regelungen entsprechend den Zielvorstellungen des Rechtsuchenden und unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen in der Zukunft zu entwerfen,

den Rechtsuchenden Rat und Rechtsbelehrung zu erteilen und deren rechtliche Interessen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren sowie außergerichtlich mündlich und schriftlich nach Form und Inhalt sachgerecht zu vertreten.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, anwaltliche Maßnahmen - insbesondere Besprechungen mit Mandanten, Wahrnehmung von Gerichtssitzungen sowie Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen - schriftlich oder mündlich vorzubereiten und Schriftsätze, Vertragstexte und ähnliche Schriftstücke zu entwerfen sowie außergerichtlichen Schriftverkehr zu führen. Sie sollen auch an Gerichtssitzungen, Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen sowie an Besprechungen mit Rechtsuchenden gemeinsam mit der ausbildenden Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt teilnehmen.

(3) Wenn der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare damit betraut werden,

    1. unter Aufsicht und Anleitung der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder - soweit nach den Verfahrensvorschriften zulässig - selbständig Gerichtstermine wahrzunehmen; insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare auch in geeigneten Sachen vor Gericht zur Sach- und Rechtslage vortragen sowie Beweistermine und gerichtliche Vergleichsverhandlungen wahrnehmen;
    2. Besprechungen mit Rechtsuchenden sowie Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen zu führen.

(4) Soweit die Referendarinnen oder Referendare die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können sie während dieses Ausbildungsabschnitts zu Vertreterinnen oder Vertretern der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 4 BRAO) und zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern (§ 142 Abs. 2 StPO) bestellt werden; ihnen kann unter den Voraussetzungen des § 139 StPO die Verteidigung übertragen werden.

(5) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die nach dem Zuschnitt der Tätigkeit eine hinreichend breite und vielseitige Ausbildung gemäß Absatz 1 bis 3 nicht gewährleisten können - etwa bei einer Tätigkeit überwiegend in Erfüllung von Pflichten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis -, dürfen Referendarinnen oder Referendare nicht zugewiesen werden.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Verzeichnis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung für die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt in Betracht kommen.

Die Ausbildung bei einer Wahlstelle

§ 24

(1) Während der Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung in einem gewählten Schwerpunktgebiet ergänzen und vertiefen.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 sollen die Referendarinnen oder Referendare der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts das gewählte Schwerpunktgebiet mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Aufforderung, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Schwerpunktgebiet unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.

(3) Mit der Wahl des Schwerpunktgebietes (Absatz 2 Satz 1) sollen die Referendarinnen oder Referendare die Mitteilung verbinden, bei welcher Stelle die Ausbildung erfolgen soll. Unterbleibt diese Mitteilung trotz Aufforderung oder ist aus einem anderen Grunde die rechtzeitige Zuweisung zu einer dem Schwerpunktgebiet zuzurechnenden Ausbildungsstelle nicht möglich, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine geeignete Stelle.

(4) Wählen die Referendarinnen oder Referendare eine Ausbildungsstelle, in der eine sachgerechte Ausbildung in dem von ihnen benannten Schwerpunktgebiet nicht möglich erscheint, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf eine Änderung entweder des Schwerpunktgebiets oder der gewählten Ausbildungsstelle hinzuwirken. Wird eine Änderung nicht vorgenommen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entweder das Schwerpunktgebiet oder die Ausbildungsstelle anstelle der Referendarinnen oder Referendare neu; dabei ist der Änderung des Schwerpunktgebietes unter Beibehaltung der Ausbildungsstelle der Vorrang zu geben.

(5) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen die Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat. Erfolgt keine Benennung, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ausbildung bei der Hochschule
für Verwaltungswissenschaften

§ 25

(1) Die Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften unter Anrechnung auf die Pflichtausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JAG) kann zu einer Unterbrechung dieser Ausbildungsstation führen.

(2) Der Hochschule für Verwaltungswissenschaften werden die Referendarinnen oder Referendare durch das Innenministerium überwiesen.

Arbeitsgemeinschaften

§ 26

(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen aus etwa 20 Referendarinnen und Referendaren - mindestens aus 12 und höchstens aus 25 - bestehen.

(2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:

    1. während der ersten 6 Monate (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG) einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    2. während des 7. bis 9. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG) einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    3. während des 10. bis 13. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG) einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten;
    4. während des 14. bis 17. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 JAG) einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    5. während des 18. bis 20. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JAG) einer Klausurenarbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus besonderem Grund die Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft abweichend von Absatz 3 regeln, im Falle von Absatz 3 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten.

(5) Das Justizministerium und das Innenministerium können jeweils für ihren Geschäftsbereich weitere Arbeitsgemeinschaften einrichten. Sie bestimmen, mit wieviel Übungsstunden Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden.

(6) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 23 Abs. 4 JAG findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nicht statt.

Gestaltung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft

§ 27

(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht zu erledigen. Deshalb sollen auch Kenntnisse der Vernehmungstechnik und der Aussagepsychologie vermittelt werden.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß die Referendarinnen und Referendare die Ausbildungsgegenstände unter Anleitung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters möglichst selbständig erarbeiten. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten, Vorträge aus Akten und zu einzelnen Ausbildungsgegenständen Plan- oder Prozeßspiele und mündliche Erörterungen in Betracht.

(3) Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 22 JAG) geeignete Personen zugezogen werden.

(4) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor; über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter.

(5) § 18 Abs. 6 und § 19 gelten entsprechend.

Leitung der Arbeitsgemeinschaft

§ 28

(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes.

(2) Für jede Fachrichtung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder ein Arbeitsgemeinschaftsleiter zu bestellen.

(3) Es werden bestellt:

    1. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei Arbeitsgemeinschaften der Fachrichtung Verwaltung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts;
    2. die Leiterinnen und die Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Regierungspräsidentin oder einem Regierungspräsidenten vom Innenministerium.

(4) Für die Bestellung zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter gilt § 17 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter wird höchstens für die Dauer von drei Jahren bestellt; der Bestellung soll eine hinreichende Erprobung - etwa bei der Vertretung einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder eines Arbeitsgemeinschaftsleiters - vorausgehen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter soll von sonstigen Aufgaben angemessen entlastet werden.

(7) Für die Dauer der Zuweisung einer Gruppe von Referendarinnen und Referendaren soll ein Wechsel in der Leitung der Arbeitsgemeinschaft vermieden werden.

(8) Im Falle der Verhinderung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters ist von der nach Absatz 3 zuständigen Stelle eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen; die Vertreterbestellung kann allgemein oder für bestimmte Fälle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts und der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten übertragen werden.

Ausbildungslehrgänge

§ 29

(1) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht (§ 26 Abs. 3 Nrn. 1 und 2) werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen.

(2) Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen und ihre Anrechnung auf die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte regelt für die Ausbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium, im übrigen das Justizministerium.

Zeugnisse

§ 30

(1) Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden.

(2) In dem Zeugnis sind, sofern es für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt wird, die Leistungen mit einer der für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Noten (§ 14 JAG) zu bewerten.

(3) Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät (§ 23 Abs. 5 JAG) ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend.

Leitung der Ausbildung

§ 31

(1) Die gesamte Referendarausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (§ 21 JAG).

(2) Im Rahmen der Gesamtleitung der Ausbildung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts leiten für die Dauer der Ausbildung bei einem Amtsgericht, bei einem Landgericht, einer Staatsanwaltschaft und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 JAG) die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, für die Dauer der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident die Ausbildung. Entsprechendes gilt für die Ausbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG. Für die Dauer der Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JAG) kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts oder die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten an der Leitung der Ausbildung beteiligen. Erfolgt die Ausbildung bei einem Gericht der Sozial-, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAG), so soll eine Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des ausbildenden Gerichts an der Leitung der Ausbildung erfolgen. Bei der Ausbildung an einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAG) soll die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts beteiligt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 JAG obliegt die Leitung der Ausbildung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts allein.

(3) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung wird bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten eine Richterin oder ein Richter, bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.

(4) Es werden bestellt:

    1. die Ausbildungsleiterinnen und -leiter bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
    2. die Ausbildungsleiterinnen und -leiter bei den Regierungspräsidentinnen oder den Regierungspräsidenten vom Innenministerium.

(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.

Zuweisung zur Ausbildung

§ 32

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen, für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 JAG) im Einvernehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder - im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 - die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident bestimmen die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder für die Ausbildung in der Praxis. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders für die Ausbildung in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden. Vor Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb ihres Geschäftsbereichs holt die nach Satz 1 zuständige Stelle, soweit erforderlich, die Einwilligung der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle ein.

(3) Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können. Wie viele Referendarinnen und Referendare in einem Ausbildungsbezirk und bei einer Ausbildungsstelle ausgebildet werden können, legt für die ordentlichen Gerichte und für die bei ihnen eingerichteten Arbeitsgemeinschaften die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, für die Kommunalverwaltungen und für die während der Ausbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG eingerichteten Arbeitsgemeinschaften die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident zum Jahresanfang jeweils für die Dauer eines Jahres fest; treten im Verlaufe eines Jahres Änderungen ein, so kann die Festlegung entsprechend berichtigt werden.

(4) Einem Ausbildungsbezirk sollen jeweils mindestens 12 Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, die ihre Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft gleichzeitig beginnen und beenden.

(5) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in den Arbeitsgemeinschaften sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden.

(6) Dem Wunsch der Referendarin oder des Referendars, einem bestimmten Ausbildungsbezirk, an einen bestimmten Ausbildungsort oder einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen zu werden, soll im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften möglichst entsprochen werden, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht entgegenstehen. Referendarinnen und Referendare, für die eine Ausbildung an einem anderen Ort eine besondere soziale Härte bedeuten würde, sollen bevorzugt für den gewünschten Ausbildungsort berücksichtigt werden.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Referendarinnen oder Referendare, soweit die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem oder seinem Oberlandesgerichtsbezirk nicht ausreichen, für einzelne Ausbildungsabschnitte mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten gemäß § 20 Abs. 6 JAG in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk überweisen. Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, die Bewerberinnen oder Bewerber für den ersten Ausbildungsabschnitt in einen Ausbildungsbezirk außerhalb ihres oder seines Geschäftsbereichs zu überweisen, so sind sie vor Entscheidung über das Gesuch um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu unterrichten.

(8) Die Referendarinnen oder Referendare können mit Genehmigung der beteiligten Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk übernommen werden.

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 32 a

(1) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 7 JAG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, dann soll der Ausbildungsabschnitt verlängert werden. Die Verlängerung der Ausbildung soll mindestens der Dauer der Unterbrechung entsprechen. Im übrigen ist die Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts so zu bemessen, daß die Referendarinnen oder Referendare das Ziel der Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft erreichen und sowohl für die verlängerte Ausbildung als auch für die weitere Ausbildung Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.

(3) Anträge auf Verlängerung nach Absatz 2 sind unverzüglich nach Kenntnis des Verlängerungsgrundes zu stellen.

(4) Eine verlängerte Ausbildung ist so durchzuführen, daß die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird.

(5) Zur Durchführung der Ausbildung in einem verlängerten Ausbildungsabschnitt können die Referendarinnen oder Referendare einem anderen Ausbildungsbezirk zugewiesen werden.

Dienstrechtliche Stellung

§ 33 (Fn 5)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind, während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 JAG) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildung erfolgt. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Vorgesetzte (§§ 3 Abs. 5, 16 Abs. 1 Satz 2 LBG) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind, für die Dauer der Ausbildung bei einem Kollegialgericht auch die oder der Vorsitzende dieses Gerichts.

Urlaub

§ 33 a

(1) Die Referendarinnen oder Referendare enthalten Erholungsurlaub nach Maßgabe der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes.

(2) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, daß das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, daß die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.

Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung

Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung

§ 34

(1) Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung ohne Zwischenraum an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen.

(2) Im neunzehnten Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Der Personalakten sowie die Akten über die erste juristische Staatsprüfung sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarinnen oder Referendare nach Beendigung der Ausbildung ist bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, deren oder dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar am Ende der Ausbildung angehört hat.

Zulassung zur Prüfung

§ 34 a (Fn 5)

(1) Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist.

(2) Wird der Prüfling während des Prüfungsverfahrens aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst oder Ende der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand.

Die Aufsichtsarbeiten

§ 35 (Fn2)

(1) Unter Aufsicht sind acht schriftliche Arbeiten anzufertigen. Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.

(2) Es sind zu bearbeiten je zwei praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich

    1. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren);
    2. einer Staatsanwaltschaft oder eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen;
    3. einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit;
    4. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren).

Die Aufgaben können auch aus dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gestellt werden. Sie sollen den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.

(3) Die Referendarinnen oder Referendare haben eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befaßten Stelle oder Person zu entwerfen. Soweit eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten oder Vermerk darzulegen. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrundegelegt wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des zwanzigsten Ausbildungsmonats anzufertigen. Liefern die Referendarinnen oder Referendare mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht ab, so werden sie zum nächstmöglichen Termin erneut geladen.

(6) Liefern Referendarinnen oder Referendare bis zu drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gelten sie als ,,ungenügend". Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten wird den Referendarinnen oder Referendaren mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind.

§ 36
(aufgehoben)

Die mündliche Prüfung

§ 37

(1) Die Akten für den Vortrag sind aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Tätigkeitsbereich einer Staatsanwaltschaft, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der praktischen Verwaltung oder dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entnehmen und dem Prüfling am Prüfungstage zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden.

(2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes hauptamtliches oder nebenamtliches Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes, das die Präsidentin oder der Präsident bestimmt.

Prüfungsnote und Abschlußnote

§ 37 a

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß den Vortrag und das Prüfungsgespräch. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote oder - soweit erforderlich - für die einzelnen Prüfungsabschnitte über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung
jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5,
des Aktenvortrags mit 10,
des Prüfungsgesprächs mit 30
vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird.

(3) In der Prüfungsniederschrift (§ 14) sind zusätzlich Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 32 Abs. 1 JAG festzustellen.

(4) Im Zeugnis (§ 13) ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. Auf Antrag werden dem Prüfling zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ausbildungsabschnitte bescheinigt.

§ 38 (Fn3)

Im übrigen gelten die Vorschriften des § 5, § 8, § 8 a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und 7, § 10 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 5, § 13 sowie § 14 entsprechend.

Wiederholung der Prüfung

§ 39

(1) Wird die Prüfung wiederholt oder gilt sie als nicht unternommen, so ist § 15 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag auf Erlaß von Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 2 JAG) ist spätestens bis zum Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, im Falle der nochmaligen Wiederholungsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 32 Abs. 4 JAG zu stellen.

(3) Der Antrag auf Gestattung einer nochmaligen Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung vorgestellt hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgericht legt den Antrag mit einer Äußerung über die Erfolgsaussichten der nochmaligen Wiederholung dem Landesjustizprüfungsamt vor. Anträgen von Schwerbehinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) soll tunlichst entsprochen werden.

(4) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer Prüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der ersten oder nochmaligen Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der zweiten Staatsprüfung. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 39 a

(1) Ein rechtswissenschaftliches Studium, das vor dem 1. Juli 1962 an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, wird als Studium der Rechtswissenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt.

(2) Ein rechtswissenschaftliches Studium, das vor dem 1. Juli 1962 an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, kann als Studium der Rechtswissenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die oder der Vorsitzende des für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung zuständigen Justizprüfungsamtes.

(3) Wer am 1. Juli 1962 oder nach Beendigung des Sommersemesters 1962 die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften erfüllt, kann zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.

§ 39 b

(1) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden worden sind, werden als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt.

(2) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bestanden worden sind, können als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn sie den in Absatz 1 bezeichneten juristischen Staatsprüfungen gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Inkrafttreten (Fn 4)

§ 40

Diese Verordnung tritt - mit Ausnahme der ab 1. Januar 1973 geltenden Neufassung des § 8 a JAO - am 16. Juni 1972 in Kraft.

Übergangsregelung

§ 41

(nicht abgedruckt, da weitgehend gegenstandslos)

Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.



Normverlauf ab 2000: