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Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gebührenordnung
für die staatliche Pflichtfachprüfung
und die zweite juristische Staatsprüfung
(Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO)

Vom 12. November 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 65 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2 (Fn 3)

(1) Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 975 Euro.

(2) Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben bei

1. Rücknahme des Antrages auf Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung vor dessen Gestattung,

2. Versagung der Gestattung.

(4) Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 Euro bei

1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes

bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.

(5) Die Gebühr ermäßigt sich auf 725 Euro bei

1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes

bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.

(6) Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr. Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.

§ 2a (Fn 4)

(1) Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 250 Euro.

(2) § 2 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

Die Aufforderung zur Einzahlung eines Vorschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, in den in § 2 Absatz 4 genannten Fällen ermäßigt sich die Gebühr auf 35 Euro und in den in § 2 Absatz 5 genannten Fällen auf 180 Euro.

§ 3

(1) Im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, der eine Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung folgende Gebühren von der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer erhoben:

1. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist

a) für das Verfahren im Allgemeinen
25 EUR,

b) für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird,
50 EUR,

c) für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,
60 EUR,

d) für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,
75 EUR;

2. Bei Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs die Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben.

(2) Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die Prüfungsentscheidung

1. in der staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Justizprüfungsamtes,

2. in der zweiten juristischen Staatsprüfung die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) Gebühren in Widerspruchsverfahren können nur erhoben werden, wenn der Widerspruch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingelegt wird.

§ 3a (Fn 5)

Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten einer Verordnungsänderung gestellt sind, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.

§ 4 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. 2006 S. 536, ber. S. 571); geändert durch Artikel 38 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 20. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2020; Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Februar 2022; Artikel 55 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 2

§ 4 geändert durch Artikel 38 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 3

§ 2: Absatz 1, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2020; Absatz 2, 4 und 5 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 4

§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Februar 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 5

§ 3a eingefügt durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GV. NRW. S. 73), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.



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