Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung wegen der von den Mennoniten statt des Eides abzugebenden Versicherungen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
wegen der von den Mennoniten statt des Eides
abzugebenden Versicherungen

Vom 11. März 1827 (Fn 1)

§ 1

Wenn ein Mennonit als Partei einen Eid schwören, oder als Zeuge abgehört werden soll, oder zu einem Amte berufen wird, zu dessen Übernahme die Eidesleistung erforderlich ist, so muß er durch ein Zeugnis der Ältesten, Lehrer oder Vorsteher seiner Gemeinde nachweisen, daß er in der mennonitischen Sekte geboren worden, oder sich doch schon wenigstens seit einem Jahre vor dem Anfange des Prozesses oder vor der Berufung zum Amte zu dieser Religionsgesellschaft bekannt und bisher einen untadelhaften Wandel geführt habe.

§ 2

In diesem Atteste muß zugleich die bei den Mennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt sein.

§ 3

Die nach dieser Bekräftigungsformel, mittels Handschlages, abzugebende Versicherung hat mit der wirklichen Eidesleistung gleiche Kraft.

§ 4 (Fn 2)

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 28/PrGS. NW. S. 81.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

gegenstandslos.



Normverlauf ab 2000: