Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Amtsgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen
in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG)

Vom 21. April 2006 (Fn 1, 2)

Aufgrund von § 8a des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 Vorstandsvergütungs-OffenlegungsG vom 3. 8. 2005 (BGBl. I S. 2267), von § 156 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 2 AbschlussprüferaufsichtsG vom 27. 12. 2004 (BGBl. I S. 3846) und von Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76), wird verordnet:

§ 1
Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form

(1) Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten können die in § 8a Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch genannten Schriftstücke ab dem in der Anlage genannten Datum elektronisch eingereicht werden (elektronische Dokumente).

(2) Bei diesen Amtsgerichten können Anmeldungen zur Eintragung in das Register zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch elektronisch erfolgen.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente bei diesen Amtsgerichten ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die elektronische Einreichung in anderer Weise ist unzulässig. Elektronische Dokumente müssen so übermittelt werden, dass sie vom Empfänger automatisiert weiterverarbeitet werden können.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangen, muss diese den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das Gericht prüfbar sein (§ 4 Nr. 2). Das Gericht kann andere öffentliche Stellen mit einer automatisierten Überprüfung des Zertifikats beauftragen.

(3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 4 Nr. 3) aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und Sonderzeichen,

2. Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. TIFF (Tag Image File Format),

7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.

(4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(5) Für den Inhalt des einzureichenden Dokuments sind, neben den in Absatz 3 genannten Formaten und den darstellbaren Grafiken, für Text nur der Zeichensatz ISO/IEC (International Organization for Standardization) 10646 sowie die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Zeichensätze zugelassen.

§ 3
Kommunikation über den elektronischen Gerichtsbriefkasten

(1) Der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseiten

www.justiz.nrw.de

www.handelsregister.nrw.de

lizenzfrei herunter geladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI-Transport Version 1.2 (Online Services Computer Interface).

§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Auf den in § 3 Abs. 1 genannten Internetseiten werden bekannt gegeben:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, die bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten sind, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen qualifizierter elektronischer Signaturen, die gemäß § 2 Abs. 2 für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3. die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.

§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 148, in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

Aufgehoben durch Artikel 3 der VO v. 19.12.2006 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.



Normverlauf ab 2000: