Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen
im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung
und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
in Nordrhein-Westfalen
(Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO - AG § 15 a EGZPO))

Erster Abschnitt:

Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1
der Zivilprozeßordnung

§ 1
Schiedsamt

(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung.

(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Weitere Gütestellen

Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen.

§ 3
Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

a) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

b) unter Betreuung steht;

c) durch sonstige, nicht unter Buchstabe b) fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 4 (Fn 5)
Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.

§ 5 (Fn 4)
Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 6
Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;

2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

(4) Die Gütestelle und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtertätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

§ 7
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

a) wenn die Schlichterin oder der Schlichter nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;

b) wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;

c) wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 5) nicht mehr besteht;

d) wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 8 (Fn 4)
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 130 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr30 Euro.

(4) Änderungen in der Person des Schlichters sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

§ 9
Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

2. Abschnitt:
Außergerichtliche Streitschlichtung

§ 10 (Fn 7)
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozeßordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

2. Streitigkeiten in Familiensachen,

3. Wiederaufnahmeverfahren,

4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozeßordnung,

7. Anträge nach § 404 der Strafprozeßordnung,

8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 11
Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 12
Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.

(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.

§ 13
Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

1. Name und Anschrift der Parteien,

2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.

Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

3. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen

§ 14
Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 2 nicht bedarf.

§ 15
Laufende Verfahren

§ 10 Abs. 1 gilt nicht für Klagen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen waren.

Artikel 2 (Fn 2)

Artikel 3 (Fn 6)
In-Kraft-Treten; Berichtspflicht

(1) Artikel 1 §§ 1 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Oktober 2012 über die Erfahrungen mit dem Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO.

Zusatz:

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(Artikel 2 des Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 583))

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft

2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c) dieses Gesetzes findet keine Anwendung auf Klagen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen waren.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 476, geändert durch Artikel 70 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 7 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 15.11.2005 (GV. NRW. 917), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; Gesetz v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 46 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 6. Juni 2000.

Fn 4

§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3 geändert durch Artikel 70 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 7 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

Überschrift Artikel 3 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007 (GV. NRW. 583); in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007 (GV. NRW. 583); in Kraft getreten am 1. Januar 2008.



Normverlauf ab 2000: