Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Rechtsanwaltsversorgung
(RAVG NW)

Vom 6. November 1984 (Fn 1)

§ 1
Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen" mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 11)
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder die nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass

1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren

a) nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

b) nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder

c) nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres teilweise von der Beitragspflicht befreit werden und

3. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.

§ 3 (Fn 11)
Organe, Ehrenamtlichkeit

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung;

2. der Vorstand;

3. die Präsidentin oder der Präsident und

4. die Geschäftsführung.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.

§ 4 (Fn 3)
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen jeweils zehn den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlass und Änderung der Satzung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;

4. Die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

Die Beschlüsse zu Nummer 1 und Nummer 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 (Fn 11)
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 6 (Fn 12)
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

§ 7 (Fn 2)
Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 7 a (Fn 4)
Beitreibung rückständiger Beiträge

Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund eines von der Geschäftsführung ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung  nicht anzuwenden.

§ 8 (Fn 2)
Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;

7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 9 (Fn 8)
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 10
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 11 (Fn 2)
Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;

3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

5. die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

§ 12 (Fn 3)
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.

(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Behörden der Justizverwaltung und den Rechtsanwaltskammern die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.

(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 13 (Fn 10)
Amtsdauer

Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.

(Fn 5)

§ 14 (Fn 9)
Übergangsregelungen

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;

3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 15 (Fn 10)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 684, geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. 3 d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 22 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 1 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

§ 7, § 8 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 3

§ 4 geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 4

§ 7 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 5

§ 14 (alt) und § 15 Abs. 2 aufgehoben mit Wirkung vom 19. Mai 1995 durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376).

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984.

Fn 7

§ 13 aufgehoben durch Art. 3 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 8

§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 9

§ 16 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004; § 16 (alt) umbenannt in § 14 und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 15 (alt) umbenannt in § 13 und geändert sowie § 17 (alt) umbenannt in § 15 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 11

§§ 2, 3 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 12

§ 6: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.



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