Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des
Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes

Vom 6. Dezember 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 725) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1977 (GV. NW. S. 136), wird verordnet:

§ 1
Stundung

(1) Zuständig für die Stundung von

1. Gerichtskosten aus Verfahren, die in erster Instanz vor dem Landgericht oder vor dem Amtsgericht anhängig waren und die noch nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen sind,

2. sonstigen Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art, die bei dem Landgericht, der Staatsanwaltschaft oder bei dem Amtsgericht entstanden und noch nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen sind,

ist der Präsident des Landgerichts.

Ist ein Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so tritt an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts der Präsident des Amtsgerichts.

(2) Zuständig für die Stundung von

1. Gerichtskosten, die bei dem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entstanden und noch nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen sind,

2. sonstigen Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art, die bei dem Oberlandesgericht entstanden und noch nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen sind,

3. Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art bei Beschwerden gegen eine Entscheidung nach Absatz 1

ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Zuständig für die Stundung von Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art, die der Kasse zur Einziehung überwiesen sind,

ist die Kasse.

Bei Anträgen auf Erlaß dieser Ansprüche sind auch der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) und der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 zur Stundung befugt.

§ 2 (Fn 5)
Erlaß

(1) Zuständig für den Erlaß von

1. Gerichtskosten aus Verfahren, die in erster Instanz vor dem Landgericht oder vor dem Amtsgericht anhängig waren,

2. sonstigen Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art, die bei dem Landgericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht entstanden sind,

ist bei Beträgen bis zu 7.500 EUR der Präsident des Landgerichts.

Ist ein Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so tritt an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts der Präsident des Amtsgerichts.

(2) Zuständig für den Erlaß von

Ansprüchen der in § 2 Abs. 1 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes genannten Art bei Beträgen bis zu 25 000,00 EUR ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) In Insolvenzverfahren sowie in außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ist der Leiter Gerichtskasse ermächtigt, zustimmende Erklärungen abzugeben, soweit der Gerichtskasse im Insolvenzplan oder Schuldenbereinigungsplan aufgeführte Forderungen zur Einziehung überwiesen worden sind.

§ 3 (Fn 5)
Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte,
Arbeitsgerichte, Finanzgerichte

Für die Bereiche der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Finanzgerichte gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2 entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts treten der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Landessozialgerichts, die Präsidentin/der Präsident des Landesarbeitsgerichts und der Präsident des Finanzgerichts. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) treten der Präsident des Verwaltungsgerichts und der Präsident des Sozialgerichts.

§ 4 (Fn 3, 4)
Kostenerlaß bei bestimmten Arten von Fällen

(1)

1. Die Amtsgerichte werden ermächtigt, bei Umschreibung eines Grundbuchblattes oder bei der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblattes wegen Raummangels, Unübersichtlichkeit oder aus Vereinfachungsgründen für Eintragungen (Löschungen) in den Abteilungen I bis III des Grundbuchs, die nicht nach § 82 der Grundbuchordnung erzwungen werden können, die bei der einzelnen Eintragung entstehenden Gebühren bis zur Höhe von 10,00 EUR ganz und darüber hinaus bis zur Hälfte zu erlassen, wenn

a) die Eintragung zur Berichtigung, Vereinfachung oder übersichtlichen Gestaltung des Grundbuchs angezeigt erscheint,

b) die Eintragung auf Antrag vorzunehmen ist und

c) das Grundbuchamt den Antrag schriftlich angeregt oder vor Antragstellung in sonstiger Weise als der Grundbuchbereinigung dienlich bezeichnet hat.

Wird durch Eintragungen (Löschungen) ein Amtslöschungsverfahren (§ 84ff. der Grundbuchordnung) erspart, so kann die Eintragungsgebühr in voller Höhe erlassen werden.

2. Für die Gebühr des § 72 der Kostenordnung gilt Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Die Amtsgerichte werden ermächtigt,

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der Durchführung der nachstehend aufgeführten förderungswürdigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur dienen, die Gerichtsgebühren mit Ausnahme der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren in demselben Umfange zu erlassen, in dem Kosten im Falle der gesetzlichen Gebührenbefreiung nicht erhoben würden. Die förderungswürdigen Maßnahmen sind:

Aussiedlung, Teilaussiedlung, Betriebszweigaussiedlung, bauliche Maßnahmen in Altgehöften, Aufstockungen und freiwilliger Landtausch im Rahmen der Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3)

1. Die Amtsgerichte werden ermächtigt, Gerichtskosten, die bei Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern allein aus Anlaß der kommunalen Neugliederung entstehen, zu erlassen.

2. Dasselbe gilt für zusätzliche Gerichtskosten aus Anlaß der Eröffnung letztwilliger Verfügungen bei verschiedenen Gerichten (§§ 2260, 2261 BGB).

(4) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, die Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung von Erbscheinen für Zwecke des Lastenausgleichs nur nach dem Wert des Ausgleichsanspruchs zu berechnen.

(5) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, gerichtliche Auslagen in Grundbuchsachen zu erlassen, soweit sie in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz oder dem Bundesvertriebenengesetz entstehen und die betreffenden gerichtlichen Geschäfte nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gebührenfrei sind.

(6) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, Gerichtskosten zu erlassen, die bei der Erteilung von Abschriften (Abdrucken) oder Auszügen aus den bei den Amtsgerichten geführten Registern und Akten an die nach dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) zuständigen Behörden entstehen.

(7) Die Amtsgerichte werden ermächtigt, die Gerichtskosten zu erlassen, die für Grundbuchgeschäfte zur Sicherung von Sanierungsdarlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherungshilfe entstehen.

§ 5 (Fn 6)

Die Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 2, geändert durch VO v. 24. 1. 1985 (GV. NW. S. 110), 19. 9. 1985 (GV. NW. S. 588), 23.3.1998 (GV. NW. S. 553), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 179), 18.1.2001 (GV. NRW. S. 36); Artikel 149 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art X des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. August 2012 (GV. NRW. S. 384), in Kraft getreten am 7. September 2012.

Fn 2

SGV. NW. 34.

Fn 3

§ 4 Abs. 6 eingefügt durch VO v. 24. 1. 1985 (GV. NW. S. 110); in Kraft getreten am 21. Februar 1985.

Fn 4

§ 4 Abs. 7 eingefügt durch VO v. 19. 9. 1985 (GV. NW. S. 588); in Kraft getreten am 16. Oktober 1985.

Fn 5

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 18.1.2001 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 5 Satz 2 neu gefasst durch Art X des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: