Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher

Vom 11. Oktober 1957 (Fn 1)

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887) und der Verordnung über Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts vom 1. Oktober 1957 (GV. NW. S. 256) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 80 Deutsche Pfennig. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:

a) bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;

b) bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;

c) für jede Vorpfändungsbenachrichtigung;

d) bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;

e) bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;

f) bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung;

g) bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung in einem Verfahren nach Buchstabe f).

Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 2 (Fn 4)
Pauschsatz für Fernsprechkosten

Pauschsatz für Entgelte für Telefondienstleistungen

(1) Für eine Telefondienstleistung im Orts- und Nahbereich, die der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß in Anspruch nimmt, wird ein Pauschsatz von 60 Deutsche Pfennig erhoben.

(2) Für eine sonstige Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.

§ 3
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 260, geändert durch VO v. 20. 10. 1964 (GV. NW. S. 313), 1. 8. 1972 (GV. NW. S. 248), 21. 8. 1974 (GV. NW. S. 884); 17. 2. 1976 (GV. NW. S. 117), VO v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 191), 18. 7. 1995 (GV. NW. S. 924), 12. 2. 1997 (GV. NW. S. 28), 12.1.1999 (GV. NRW. S. 40).Aufgehoben durch VO v. 19.6.2001 (GV. NRW. S. 459); mit Wirkung zum 1. Mai 2001 in Kraft getreten.Sie ist übergangsweise weiterhin anzuwenden auf Aufträge, in denen Kosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der bis zum 30. April 2001 geltenden Fassung zu erheben sind.

erheben sind.

Fn 2

SGV. NW. 34.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 12. 1 1999 (GV. NRW. S. 40); in Kraft getreten am 1. Februar 1999.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 18. 7. 1995 (GV. NW. S. 924); in Kraft getreten am 1. August 1995.



Normverlauf ab 2000: