Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Bewertungsgesetzes
in der Fassung vom 10. Dezember 1965

Vom 7. März 1967 (Fn 1)

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) wird verordnet:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:

1. Oberfinanzbezirk Düsseldorf

a) Finanzamtsbezirk Dinslaken

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinden Dinslaken und Walsum;

b) Finanzamtsbezirk Kleve

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Materborn;

c) Finanzamtsbezirk Moers

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinde Moers;

d) Finanzamtsbezirk Neuss

in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner

die Gemeinde Büderich;

e) Finanzamtsbezirk Opladen

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Bergisch Neukirchen und Witzhelden,

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinden Langenfeld und Opladen;

f) Finanzamtsbezirk Solingen-Ost

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Burg a. d. Wupper;

g) Finanzamtsbezirk Wesel

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen,

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinde Wesel;

2. Oberfinanzbezirk Köln

a) Finanzamtsbezirk Bonn-Land

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinden Buschdorf, Gielsdorf, Impekoven und Lessenich;

b) Finanzamtsbezirk Erkelenz

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Elmpt;

c) Finanzamtsbezirk Euskirchen

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Münstereifel;

d) Finanzamtsbezirk Geilenkirchen

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Wassenberg;

e) Finanzamtsbezirk Gummersbach

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Marienberghausen;

f) Finanzamtsbezirk Jülich

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Linnich und Dürwiß;

g) Finanzamtsbezirk Siegburg

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Königswinter;

3. Oberfinanzbezirk Münster

a) Finanzamtsbezirk Altena

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Neuenrade;

b) Finanzamtsbezirk Bielefeld-Stadt

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Gartnisch;

c) Finanzamtsbezirk Bünde (Westfalen)

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Ennigloh;

d) Finanzamtsbezirk Detmold

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinden Jerxen-Orbke, Pivitsheide V. H. und Remmighausen,

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Hiddesen und Bad Meinberg;

e) Finanzamtsbezirk Gelsenkirchen-Nord

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinde Westerholt;

f) Finanzamtsbezirk Hagen

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinden Asbeck, Berge und Esborn,

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Wengern;

g) Finanzamtsbezirk Hattingen-Ruhr

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinde Welper,

in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner

die Gemeinde Hattingen;

h) Finanzamtsbezirk Höxter

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Bad Driburg;

i) Finanzamtsbezirk Lippstadt

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinde Cappel;

j) Finanzamtsbezirk Lüdinghausen

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Stockum;

k) Finanzamtsbezirk Münster-Land

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinde Telgte-Stadt,

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

von der Gemeinde Angelmodde der Gemeindeteil Angelmodde-West (Flur 3 und 4 der Gemarkung Angelmodde)

und von der Gemeinde St. Mauritz der Gemeindeteil, der begrenzt wird durch: Mondstraße - Wolbecker Straße - Umgehungsbahn - Warendorfer Straße;

l) Finanzamtsbezirk Paderborn

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Bad Lippspringe;

m) Finanzamtsbezirk Recklinghausen

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Altendorf-Ulfkotte, Henrichenburg und Horneburg,

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinde Polsum;

n) Finanzamtsbezirk Schwelm

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinden Hiddinghausen und Linderhausen;

o) Finanzamtsbezirk Siegen

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

die Gemeinden Birlenbach, Buchen, Bürbach, Deuz, Holzhausen, Niederdielfen, Niederdresselndorf, Niederndorf, Niedersetzen, Oberdresselndorf, Oberfischbach, Obernetphen, Oberschelden, Osthelden, Seelbach, Sohlbach, Trupbach, Wiederstein, Würgendorf und Zeppenfeld,

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

die Gemeinden Allenbach, Altenseelbach, Büschergrund, Burbach, Dreis-Tiefenbach, Eisern, Freudenberg, Gosenbach, Hadem, Helberhausen, Hilchenbach, Müsen, Neunkirchen, von der Gemeinde Obersdorf der Ortsteil Rödgen, die Gemeinden Salchendorf, Struthütten, Vormwald und Wahlbach,

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

die Gemeinden Buschhütten, Dahlbruch, Dillnhütten, Eichen, Eiserfeld, Fellinghausen, Ferndorf, Kaan-Marienborn, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld und Niederschelden,

in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner

die Gemeinde Siegen.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswerts die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 42; geändert durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: