Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung
der Realsteuern
Vom 16. Oktober 1987 (Fn 1)
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
§ 1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
§ 2 (Fn 4)
§ 2 (Fn 4)
Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.
§ 3 (Fn 4)
§ 3 (Fn 4)
Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
§ 4 (Fn 4)
§ 4 (Fn 4)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
(Fn 4)
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1987 S. 401; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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SGV. NW. 611. |
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GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987. |
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§ 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2018
- Fassung vom 01.01.2019 bis heute (aktuelle Seite)