Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung
der Realsteuern

Vom 16. Oktober 1987 (Fn 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.

§ 2 (Fn 4)

Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.

§ 3 (Fn 4)

Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 4 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(Fn 4)

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 401; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 611.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987.

Fn 4

§ 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.



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