Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Vergnügungssteuer


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Vergnügungssteuer

Vom 14. Dezember 1965 (Fn 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergläubiger

Die Gemeinden erheben nach diesem Gesetz eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer.

§ 2 (Fn 2)
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;

3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

4. Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern;

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

§ 3 (Fn 3)
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder der gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 22 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

4. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;

5. das Halten von Apparaten nach § 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 4 (Fn 4)
Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen des § 19 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein (§ 22 Abs. 3).

§ 5 (Fn 5)
Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

1. als Kartensteuer (§§ 6 bis 17)

für Filmveranstaltungen und für sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird,

2. als Pauschsteuer (§§ 18 bis 21).

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

c) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 Buchst. c nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

(3) Als Teilnehmer gelten die Anwesenden mit Ausnahme der Personen, die in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes an der Veranstaltung beteiligt sind.

II. Kartensteuer

§ 6
Steuermaßstab

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 12) berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Gemeinde im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe gebracht wird.

§ 7 (Fn 11)
Preis und Entgelt

(1) Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preise einschließlich der Steuer zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, soweit sie jeweils 50 Cent übersteigen, und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung erhoben, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat die Gemeinde ihn zu schätzen. Er ist mit mindestens 20 v. H. des Entgelts anzusetzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem Zwecke zufließt, der von der nach § 24 zuständigen Stelle als förderungswürdig anerkannt wird.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder zur Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekanntzugeben.

§ 8
Eintrittskarten für mehrere Veranstaltungen
oder mehrere Personen

(1) Das Entgelt für einzelne oder zusammenhängend ausgegebene Eintrittskarten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten u. a.), ist auf die Zahl der zugesicherten Veranstaltungen aufzuteilen. Die Steuer ist von dem auf die einzelnen Veranstaltungen entfallenden Teilbetrag nach dem für sie festgesetzten Steuersatz zu berechnen. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamteintrittskarte zu berechnen.

(2) Die Steuer ist für Eintrittskarten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, nach der Anzahl der Personen zu berechnen. Ist die Anzahl der Personen unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. a.), so ist sie mit fünf anzunehmen. Maßgebend ist der Preis der entsprechenden Eintrittskarten.

(3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.

§ 9 (Fn 5)
Allgemeiner Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

§ 10 (Fn 6)
Steuersatz bei Filmveranstaltungen

(1) Der Steuersatz beträgt bei Filmveranstaltungen im Sinne des § 2 Nr. 4 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(2) Der Steuersatz beträgt 10 v. H., wenn der Hauptfilm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet ist. Eine Steuer wird nicht erhoben, wenn bei der Filmveranstaltung neben dem Hauptfilm im Sinne von Satz 1 ein Vorfilm gezeigt wird, der von einer von der Landesregierung bestimmten Stelle als wertvoll oder besonders wertvoll anerkannt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.

(3) Eine Steuer wird nicht erhoben, wenn bei der Filmveranstaltung ein Hauptfilm gezeigt wird, der von einer von der Landesregierung bestimmten Stelle als wertvoll oder besonders wertvoll anerkannt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.

(4) Fallen Filmveranstaltungen mit anderen Vergnügungen nach § 2 zusammen, beträgt der Steuersatz 25 v. H.

§ 11 (Fn 11)
Aufrundung

Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte (§§ 9 und 10) ist auf den vollen Cent aufzurunden. Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist der jeweilige Abrechnungsbetrag aufzurunden.

§ 12
Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Gemeinde genehmigte Ausweise, die im Sinne dieses Gesetzes als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagskarten auszugeben.

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 22) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Gemeinde zu stempeln oder in anderer geeigneter Weise zu kennzeichnen.

§ 13 (Fn 7)
Entwertung

Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

§ 14
Nachweisung

Über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Eintrittskarten drei Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. Auf die Aufbewahrung des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die nicht verwendeten Eintrittskarten an die Gemeinde abgegeben werden.

§ 15 (Fn 7)
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über die Kartensteuer ist binnen drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen.

(2) Auf Grund der Abrechnung, in den Fällen des § 16 nach Abschluß ihrer Ermittlungen, setzt die Gemeinde die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich.

(3) Die Steuerschuld wird mit Ablauf von sieben Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.

§ 16
Festsetzung
in besonderen Fällen

Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen der §§ 12 bis 14 oder 22 und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Gemeinde die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 17
Steuerzuschlag

Wenn der Verpflichtete (§ 4) die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 22), für die Vorlegung der Eintrittskarten (§ 12) oder für die Abrechnung (§ 15) nicht wahrt, kann die Gemeinde einen Zuschlag bis zu 25 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer erheben. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint.

III. Pauschsteuer

§ 18 (Fn 7)
Nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 19 und 20 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Bei ihr sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§§ 9 und 10) anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen; § 7 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Roheinnahmen sind der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßigen Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(2) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 5 v. H. des Spielumsatzes.

(3) Die Gemeinde kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme oder des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 19 (Fn 12)
Nach dem Werte

(1) Die Pauschsteuer für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates wird nach festen Sätzen erhoben.

(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Nr. 5 Buchstabe a für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 46 Euro und für sonstige Apparate 10 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(3) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Nr. 5 Buchstabe b für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 Euro und für sonstige Apparate 7,50 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden Kalendervierteljahres zu entrichten. Bei rückwirkender Festsetzung sind die Steuern innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

(5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Vorrichtung vor deren Aufstellung der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Auf Leierkästen und Spieldosen von geringem Umfange, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 20 (Fn 12)
Nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder die der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und ähnlichen Nebenräume festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2) Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche0,80 Euro, bei Tanzveranstaltungen nach § 2 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter0,50 Euro. Wird ein Tanzgeld erhoben, so erhöht sich die Steuer um 50 v. H. dieses Satzes. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß Absatz 1 Satz 3 anzurechnen sind, ist die Hälfte dieses Satzes zugrunde zu legen.

(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v. H. der in Absatz 2 genannten Sätze. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4) Die Gemeinde kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 führt.

§ 21 (Fn 7)
Entrichtung

(1) Die Pauschsteuer ist bei der Anmeldung zu entrichten. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Pauschsteuer ist auf Antrag zu erstatten, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet und der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 22 (Fn 8)
Anmeldung, Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Gemeinde anzumelden, in der sie stattfinden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.

(2) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.

(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4) Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 23 (Fn 9)
Geltung des Kommunalabgabengesetzes
und der Abgabenordnung

Soweit dieses Gesetz im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22 a des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 24
Zuständigkeit für die Entscheidung
nach § 7 Abs. 3

(1) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 5 vorliegen, obliegt

1. der Gemeinde für Veranstaltungen, die nur innerhalb ihres Gebietes durchgeführt werden.

2. einer von der Landesregierung zu bestimmenden Stelle für Veranstaltungen, die innerhalb des Gebietes mehrerer Gemeinden durchgeführt werden.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 3 Satz 5 obliegt die Entscheidung auch dann der von der Landesregierung zu bestimmenden Stelle, wenn die Veranstaltung zwar nur in einer Gemeinde durchgeführt wird, die Sonderabgabe aber bei gleichartigen Veranstaltungen auch in anderen Gemeinden erhoben werden soll.

§ 25 (Fn 8)
Abweichungen

Die Gemeinden können durch Satzung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 Satz 4, des § 18 Abs. 2, der §§ 19 und 20, des § 21 Abs. 1 und des § 22 vorsehen. Die Steuersätze des § 18 Abs. 2 und des § 20 dürfen dabei weder unterschritten noch um mehr als den einfachen Steuersatz überschritten werden; die Steuersätze nach § 19 Abs. 2 und 3 dürfen weder unterschritten noch um mehr als den zweifachen Steuersatz überschritten werden. Die Satzungen bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 26
Ermächtigung

Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzminister die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

§ 27
Übergangsvorschriften

Soweit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Steuerermäßigungen nach § 5 Abs 3 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 5. November 1948 - GV. NW. 1949 S. 9 - für die Vorführung von Filmen gewährt worden sind, die von einer von der Landesregierung hierfür bestimmten Stelle als wertvoll oder besonders wertvoll anerkannt worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

§ 28 (Fn 10)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1965 S. 361; geändert durch das Kommunalabgabengesetz v. 21. 10. 1969 (GV. NW. S. 712), Gesetz v. 16. 6. 1970 (GV. NW. S. 437), Art. 7 Nr. 15 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216), Artikel 75 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz zur Aufhebung der Vergnügungssteuer v. 26.11.2002 (GV. NRW. S. 559); in Kraft treten am 1.1.2003.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 3

§ 3 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 4

§ 4 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 5

§§ 5 und 9 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 6

§ 10 geändert durch Art. 7 Nr. 15 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977, Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 7

§ 13, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 und § 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216), in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 8

§ 22 Abs. 2 und 4, § 25 geändert durch Gesetz v. 14. 6. 1988 (GV. NW. S. 216); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn 9

§ 23 geändert durch Art. 7 Nr. 15 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 10

§ 28 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

§ 7 und § 11 geändert durch Artikel 75 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 12

§ 19 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 75 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



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