Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Zuständigkeiten des Rhein-Kreises Neuss und der Bezirksregierung Münster im Bereich des Lastenausgleichs


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Zuständigkeiten des Rhein-Kreises Neuss und der
Bezirksregierung Münster im Bereich des Lastenausgleichs

Vom 24. Mai 2011 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 306, 308 Absatz 1 Satz 2, 310 Absatz 3 und 311 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird verordnet:

§ 1

Die Durchführung des Lastenausgleichs obliegt dem Rhein-Kreis Neuss mit landesweiter Zuständigkeit.

§ 2

Verwaltungskosten für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden dem Rhein-Kreis Neuss vom Land bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 500 000 EUR nach Maßgabe einer vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Nachweisung erstattet.

§ 3

Bei der Bezirksregierung Münster wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Absatz 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes  mit landesweiter Zuständigkeit eingerichtet.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter in Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2003 (GV. NRW. S. 305) und die Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft.

Die Verordnung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: